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   BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16   

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https://dejure.org/2017,34799
BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16 (https://dejure.org/2017,34799)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2017 - X ZR 101/16 (https://dejure.org/2017,34799)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 (https://dejure.org/2017,34799)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004
    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung und hilfsweise Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise und des entgangenen Verdienstes

  • IWW

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 5 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den ...

  • reise-recht-wiki.de

    Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise

  • rewis.io

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung und hilfsweise Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise und des entgangenen Verdienstes

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 c; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 7; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Ausgleichsanspruch wegen Verspätung und dem Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den ...

  • rechtsportal.de

    Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den ...

  • datenbank.nwb.de

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung und hilfsweise Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Weiterreise und des entgangenen Verdienstes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche wegen Flugverspätung: Unterschiedliche Gegenstände sind bei Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands im Fluggastrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1453
  • MDR 2017, 1270
  • VersR 2018, 252
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.11.2009 - Xa ZR 132/08

    Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Annullierung eines Fluges ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16 Rn. 27 - Krijgsman, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522).

    Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatikalische und systematische, wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen wie etwa dem Code-sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist (BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 9 ff.).

    Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regelwerks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungslücke entgegen (vgl. BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.).

    d) Die Revision hat in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, anders als in dem der Entscheidung vom 26. November 2009 (NJW 2010, 1522) zugrunde liegenden Fall sei im Streitfall kein Code-sharing und auch sonst nichts zu den Modalitäten der Kooperation zwischen der Beklagten und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen festgestellt.

    Ohne weitere Umstände, die angesichts der oben aufgezeigten Grundregel vom Kläger vorzutragen wären, gibt das nach § 559 Abs. 1 ZPO der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegende Parteivorbringen zu einer von dem Urteil vom 9. November 2009 (NJW 2010, 1522) abweichenden Entscheidung keinen Anlass.

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände, die im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren sind, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO berührt wäre (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004, IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und Beschluss vom 12. September 2013, I ZR 58/11, WRP 2014, 192).

    aa) Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 mwN) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6).

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände, die im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren sind, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO berührt wäre (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004, IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und Beschluss vom 12. September 2013, I ZR 58/11, WRP 2014, 192).

    aa) Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 mwN) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Annullierung eines Fluges ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16 Rn. 27 - Krijgsman, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522).
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung des Klägers, was als Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN), zulässig, und zwar nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    (1) Die in erster Linie begehrte, an die Erwägungsgründe 2 und 12 der Fluggastrechteverordnung anknüpfende Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO dient wirtschaftlich in pauschalierter Form dem Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32 mwN - Folkerts; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 52 - Nelson).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    (1) Die in erster Linie begehrte, an die Erwägungsgründe 2 und 12 der Fluggastrechteverordnung anknüpfende Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO dient wirtschaftlich in pauschalierter Form dem Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32 mwN - Folkerts; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 52 - Nelson).
  • BGH, 15.05.2001 - XI ZR 324/00

    Bemessung der Beschwer bei Abweisung von Haupt- und Hilfsantrag

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16
    a) Bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts ist der Wert erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge nach § 5 ZPO zu addieren, es sei denn, die Anträge wären wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2001 - XI ZR 324/00, juris Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 64/16

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruchsgegner im Fall des

    b) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Verspätung bei Erreichen des Endziels ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16 - Krijgsman, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 , NJW 2010, 1522; Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 16).

    Indem sie auf die Durchführung des Flugs abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatikalische und systematische wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen wie etwa dem Code-Sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 18).

    Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regelwerks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungslücke entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 19).

  • OLG Hamm, 19.12.2022 - 22 U 97/17

    Wegfall der Geschäftsgrundlage; Grundstücksübertragung; Pflegeverpflichtung

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. BGH, Urteil vom 8.August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453, beck-online).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Zustimmungsersetzungsverfahren -

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH 8. August 2017 - X ZR 101/16; 6. Oktober 2004 - IV ZR 287703 - jew. juris) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge und beide Anträge auf dasselbe Interesse gerichtet sind (so auch erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris).
  • AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17

    Nichtbeförderung wegen nachträglicher Flugverlegung - Ausgleichszahlungsanspruch

    Nach Art. 2 lit. b der Verordnung, ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt." Indem die Begriffsbestimmung auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründen könne, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 -, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen (wie etwa dem Code-Sharing) nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, unabhängig davon, mit wem der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat (BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 - Rn. 5, juris).

  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 22 S 103/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung /

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743 Rz. 9; Urteil vom 26.11.2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, S. 1522, 1523 Rz. 8 - Code-Sharing I; Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, S. 1453 Rz. 17; Urteil vom 10.10.2017 - X ZR 73/16, NJW 2018, S. 616, 617 Rz. 12; Urteil vom 24.10.2017 - X ZR 64/16, NJW 2018, S. 1249 Rz. 9 - Code-Sharing II).
  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

    a) Zwar ist wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage nach der sog. Identitätsformel grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16, Rn. 9, juris; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GKG § 45 Rn. 14).
  • BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung;

    Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge ("Identitätsformel", vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN).
  • LG Düsseldorf, 29.01.2021 - 22 S 103/19
    Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743 Rz. 9; Urteil vom 26.11.2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, S. 1522, 1523 Rz. 8 - Code-Sharing I; Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, S. 1453 Rz. 17; Urteil vom 10.10.2017 - X ZR 73/16, NJW 2018, S. 616, 617 Rz. 12; Urteil vom 24.10.2017 - X ZR 64/16, NJW 2018, S. 1249 Rz. 9 - Code-Sharing II).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.2021 - 25 W 24/21

    Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Werklohnzahlung und Eintragung einer

    Ausgehend von diesem Zweck findet eine Addition daher nicht statt, wenn in einer Klage zwar mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, diese aber bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - XI ZR 324/00 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - II ZR 82/15 -, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 08. August 2017 - X ZR 101/16 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 22.02.2023 - V ZR 70/21

    Festsetzung des Werts des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9).
  • OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21

    Gebührenrechtliche Identität bei entgegengesetzter Klage und Widerklage im

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2021 - 4 W 11/21

    Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - 4 E 238/20
  • LAG Düsseldorf, 13.02.2023 - 4 Ta 30/23

    Fehlende Beschwer für arbeitsgerichtliche Beschwerde gegen festgesetzte Gebühren

  • OLG Nürnberg, 05.05.2022 - 13 W 1050/22

    Streitwertfestsetzung, Klage und Widerklage, Streitwertbemessung,

  • AG Düsseldorf, 16.03.2019 - 12c C 340/18
  • AG Düsseldorf, 09.04.2020 - 54 C 173/19
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