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   BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98   

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BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98 (https://dejure.org/1998,2208)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1998 - 1 StR 439/98 (https://dejure.org/1998,2208)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1998 - 1 StR 439/98 (https://dejure.org/1998,2208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3 Handlungsalternative - des Strafgesetzbuches (StGB) i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄndG)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 30
  • StV 1999, 90
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 27.09.1995 - BT-Drs 13/2463
    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98
    Zudem sollte das neue Tatbestandsmerkmal im Einzelfall die Prüfung, ob "psychische Gewalt" den Tatbestand erfüllt, entbehrlich machen (BTDrucks. 13/2463 S. 6; 13/7324 S. 6; krit. Dessecker NStZ 1998, 1, 2).

    Dies soll durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (BTDrucks. 13/2463 S. 6; 13/4543 S. 7 und 13/7663 S. 4).

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98
    Zur Definition des Merkmals, wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen.
  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98
    Zur Definition des Merkmals, wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen.
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98
    Zur Definition des Merkmals, wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen.
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10

    BGH stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

    Soweit der Senat (Beschluss vom 8. September 1989 - 1 StR 439/98, NStZ 1999, 30) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch als "neuen Auffangtatbestand" bezeichnet hat, war dies aus den dortigen Beschlussgründen ersichtlich nicht im Sinne der Subsidiarität gemeint, sondern dahingehend, dass diese Begehungsalternative eigenständig neben die bisherigen Tatmittel tritt und weitere Fälle erfassen soll.
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Es sollen Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint (BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

    Danach sollte das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, ausdrücklich als dritte Alternative neben die Tatmittel "Gewalt" und "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" gestellt werden (BTDrucks. 13/7324 S. 6; in diesem Sinne für Fälle, in denen weder Gewalt noch Drohung gegeben sind, bereits BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

    Dies sollte durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98; BTDrucks. 13/4543 S. 7; s. auch BTDrucks. 13/7663 S. 4).

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 26.08.2005 - 3 StR 260/05

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (schutzlose Lage; Wohnung; Tenorierung beim

    Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    a) Die neu erkennende Strafkammer wird neben der erneuten Prüfung der Mittäterschaft auch zu erwägen haben, ob sich der Angeklagte dadurch, daß er mit der durch die zuvor erlittene sexuelle Gewalt erschöpften und verängstigten Frau den Geschlechtsverkehr ausführte, als Alleintäter gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH NStZ 1999, 30; BGH StV 1999, 208, 209).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Zum anderen kommt in Betracht, daß der Angeklagte die schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Geschädigten ausgenutzt hat (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 30; NStZ 2000, 419).
  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

    Das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben den Tatmitteln "Gewalt" und "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" und erfaßt Fälle, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint (BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl. BGH NStZ 1999, 30 und Urt. v. 3. November 1998 - 1 StR 521/98).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    a) Die neu erkennende Strafkammer wird neben der erneuten Prüfung der Mittäterschaft auch zu erwägen haben, ob sich der Angeklagte dadurch, daß er mit der durch die zuvor erlittene sexuelle Gewalt erschöpften und verängstigten Frau den Geschlechtsverkehr ausführte, als Alleintäter gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH NStZ 1999, 30; BGH StV 1999, 208, 209).
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