Rechtsprechung
BGH, 08.09.2009 - XI ZB 34/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) auf Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KapMuG § 1; KapMuG § 7 Abs. 1
Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann …
Auszug aus BGH, 08.09.2009 - XI ZB 34/08
Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden.Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16).
Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
- BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04
Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit …
Auszug aus BGH, 08.09.2009 - XI ZB 34/08
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 …und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).