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   BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11   

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https://dejure.org/2011,3624
BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11 (https://dejure.org/2011,3624)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - III ZR 89/11 (https://dejure.org/2011,3624)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - III ZR 89/11 (https://dejure.org/2011,3624)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b Abs 1 ZPO, § 114 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines Notanwalts wegen Mandantsniederlegung der ursprünglich beauftragten Rechtsanwälte infolge unvollständiger Begleichung einer Kostenvorschussforderung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b Abs. 1
    Beiordnung eines Notanwalts wegen Mandantsniederlegung der ursprünglich beauftragten Rechtsanwälte infolge unvollständiger Begleichung einer Kostenvorschussforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Notanwaltes wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6).

    Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6).

    Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3).

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2011 - 18 U 111/10

    Amtshaftungsansprüche eines Arztes wegen seiner Inhaftierung

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 - I-18 U 111/10 - beizuordnen, wird abgelehnt.
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 222/93
    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZR 153/09

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der einzulegenden

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6).
  • BGH, 08.07.2010 - IX ZB 45/10

    Insolvenzverfahrensrecht: Rechtsschutzbedürfnis für einen Gläubigerantrag bei

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11
    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 72/13

    Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Sichbemühen um einen Rechtsanwalt

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 05.07.2017 - VII ZR 88/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

    Ein Verschulden in diesem Sinne liegt regelmäßig dann vor, wenn die Partei den Kostenvorschuss nicht zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11 Rn. 1 m.w.N.).

    Einer Partei obliegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen, einen Rechtsanwalt so rechtzeitig um Mandatsübernahme zu ersuchen, dass er die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, zur sachgerechten Bearbeitung der Sache nicht mehr in der Lage zu sein (vgl. BAGE 149, 57 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11 Rn. 1 zur Rechtzeitigkeit einer Vorschusszahlung).

  • BGH, 11.12.2012 - II ZA 7/11

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 30.10.2012 - II ZR 158/12

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZA 4/13

    Notwendigkeit des Nachweises des Nichtfindens eines zu Vertretung bereiten

    Der Partei obliegt es insbesondere, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt so rechtzeitig mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1 zum Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung eines Kostenvorschusses).
  • BGH, 16.05.2013 - VII ZR 311/12

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da der Kläger bis zum Ablauf der verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 4; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZB 57/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Zahlungsanspruchs auf

    Dass eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, setzt allerdings voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (vgl. Senat aaO und Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 4); alle notwendigen Angaben müssen grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist gemacht und belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 13).
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