Rechtsprechung
BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik als Eingriff in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 111 Abs. 2
Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik als Eingriff in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 25.01.2005 - 26 O 14264/04
- OLG München, 10.06.2010 - 1 U 2106/05
- BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Soweit die Beschwerde hiergegen die Senatsurteile vom 25. Juni 1959 (III ZR 220/57, BGHZ 30, 338, 356) und vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt, wonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde, bereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liegenden, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzungsmöglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle nicht vergleichbar.Im Urteil vom 25. Juni 1959 (aaO S. 356) wird darüber hinaus betont, dass das betreffende Grundstück - wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann - zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits in die Organisation des Betriebs einbezogen sein muss.
- BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung - …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Das ist vor dem rechtlichen Hintergrund, dass die Arbeitsgemeinschaft keine Bedarfsprüfung vornehmen durfte (vgl. hierzu BSGE 89, 294), im Ansatz nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht hat sich mit der insoweit maßgebenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 294, 303 f) auseinandergesetzt und zutreffend wiedergegeben, von welchen Auswahlkriterien sich die Rehabilitationsträger bei der Zuweisung von Patienten leiten lassen müssen.
- BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00
Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementsprechend zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre.
- BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91
Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Insofern ist die Situation nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (VI ZR 199/76, NJW 1978, 2592 f) und 1. April 1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 ff) behandelt worden sind. - BGH, 04.06.1981 - III ZR 31/80
Amtshaftung einer kassenärztlichen Vereinigung
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementsprechend zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre. - BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94
Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Die Beschwerde zeigt keine Fehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts auf, das in dem Entschluss der Klägerin, vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine Rehabilitationsklinik in eigener Verantwortung zu betreiben, die Wahrnehmung von Chancen und Verdienstmöglichkeiten auf dem Gebiet eines neuen Geschäftsfelds gesehen hat, zu dem die Klägerin infolge ihres Eigentums an der Immobilie zwar Zugang hatte, das aber noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Substanz eines von ihr innegehaltenen Gewerbebetriebs gehörte (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 356 ff; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f). - BGH, 24.06.2004 - III ZR 215/03
Rechtsnatur von Schadensersatzansprüchen gegen Bedienstete einer gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Wegen näherer Einzelheiten zu den Hintergründen wird auf das Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804) Bezug genommen, mit dem die Revision der Streithelferin dieses Verfahrens gegen das Teil- und Grundurteil des Berufungsgerichts vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen worden ist. - BGH, 30.05.1978 - VI ZR 199/76
Ersatzfähigkeit von Kosten der Fütterung eines durch Frendverschulden verletztes …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Insofern ist die Situation nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (VI ZR 199/76, NJW 1978, 2592 f) und 1. April 1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 ff) behandelt worden sind. - BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70
Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als …
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Soweit die Beschwerde hiergegen die Senatsurteile vom 25. Juni 1959 (III ZR 220/57, BGHZ 30, 338, 356) und vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt, wonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde, bereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liegenden, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzungsmöglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle nicht vergleichbar. - BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff
Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 143/10
Die Beschwerde zeigt keine Fehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts auf, das in dem Entschluss der Klägerin, vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine Rehabilitationsklinik in eigener Verantwortung zu betreiben, die Wahrnehmung von Chancen und Verdienstmöglichkeiten auf dem Gebiet eines neuen Geschäftsfelds gesehen hat, zu dem die Klägerin infolge ihres Eigentums an der Immobilie zwar Zugang hatte, das aber noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Substanz eines von ihr innegehaltenen Gewerbebetriebs gehörte (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 356 ff; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f).
- BGH, 08.09.2011 - III ZR 142/10
Amtshaftung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen: Schadensersatzanspruch des …
Gleiches gilt für den Zeugen G. , auf dessen Vernehmung die Klägerin in dem beim Senat anhängigen Parallelverfahren III ZR 143/10, das in der Vorinstanz zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung mit dem hier vorliegenden Verfahren verbunden war, verzichtet hat.