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   BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15, 2 AR 95/15   

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https://dejure.org/2015,26985
BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15, 2 AR 95/15 (https://dejure.org/2015,26985)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2015 - 2 ARs 142/15, 2 AR 95/15 (https://dejure.org/2015,26985)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - 2 ARs 142/15, 2 AR 95/15 (https://dejure.org/2015,26985)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jugendstrafrecht - Wechsel der Zuständigkeit des Gerichts

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten - 2 AR 95/15
  • AG Berlin-Tiergarten - 391 Ds 38/15
  • AG Ulm - 43 Js 12118/13
  • BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15, 2 AR 95/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06

    Zuständigkeitsbestimmung; erhebliche Erschwernisse für das Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
    Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -).
  • BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14

    Zuständiges Gericht

    Auszug aus BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
    Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 - Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
  • BGH, 10.01.2007 - 2 ARs 545/06

    Aufenthaltswechsel (faktischer Aufenthalt; Wohnsitz; Meldeanschrift)

    Auszug aus BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
    Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 - Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 ARs 275/14

    Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren (Wohnortswechsel des Angeklagten)

    Auszug aus BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
    Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt.'.
  • BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 460/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.11.2023 - 2 ARs 386/23

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21

    Abgabe der Sache

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15 -, juris Rn. 1).
  • BGH, 10.10.2018 - 2 ARs 271/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, NStZ-RR 2015, 353, 354).
  • BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendgerichts für die Verhandlung und

    Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2022 - 2 ARs 66/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (örtliche

    Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2015 ? 2 ARs 142/15, NStZ-RR 2015, 353 m. w. N.).
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