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   BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51   

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BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51 (https://dejure.org/1952,98)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1952 - II ZR 309/51 (https://dejure.org/1952,98)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1952 - II ZR 309/51 (https://dejure.org/1952,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz - Verursachung eines Unfalls mit einem Abschleppwagen, wenn dieser im Zeitpunkt des Unfallhergangs nicht als Abschleppwagen verwendet wurde - Begründung einer Obliegenheit durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 244
  • NJW 1952, 1333
  • MDR 1952, 743
  • DB 1952, 908
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51
    Ihre Verletzung hat deshalb nur zur Folge, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Leistungspflicht frei wird, während nach § 158 c Abs. 1 VVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt (BGHZ 1, 159; VersR 1952, 81 u. 175).
  • RG, 27.05.1938 - VII 16/38

    1. Kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gegenüber dem Verletzten,

    Auszug aus BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51
    Wird hingegen der Versicherungsanspruch (durch Abtretung oder Pfändung) auf den Haftpflichtberechtigten selbst übertragen, so setzt sich in seiner Person der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (RGZ 158, 6 [12]).
  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Da aber die Beklagte der LVA unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG nicht hafte (BGHZ 7, 244), könne auch der Kläger als Rechtsnachfolger der LVA die Beklagte nicht nach § 158 c VVG in Anspruch nehmen; denn ihm könne keine stärkere Rechtsstellung als der LVA zugefallen sein.

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG weder der geschädigten Witwe H., noch der LVA, noch einem anderen Dritten, also auch nicht dem Kläger, für die der geschädigten H. entstandenen Schadensersatzansprüche gegen P. haftet, soweit die Geschädigte bereits von der LVA auf Grund des rechtswirksamen Sozialversicherungsverhältnisses schadlos gehalten wird (BGHZ 7, 244 [251]).

    Dies ist aber nach den bereits in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten, sich aus § 158 c Abs. 4 VVG ergebenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 256; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 3. Aufl. § 10 Anm. 32).

    Dieser Fall würde sogar dem in § 158 c Abs. 4 VVG unmittelbar geregelten einer Doppel-Haftpflichtversicherung noch näherliegen als der in BGHZ 7, 244 behandelte Fall des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers auf den Haftpflichtversicherer.

    Der Umstand, daß es sich hier nicht um eine Doppel-Haftpflichtversicherung desselben Schädigers handelt, sondern daß hier die Haftung des (im Grunde leistungsfreien) Haftpflichtversicherers des einen Schädigers aus § 158 c VVG mit der normalen Haftung des Haftpflichtversicherers eines anderen Schädigers zusammentrifft, ändert nichts an der Notwendigkeit, in einem solchen Fall ebenfalls den in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG zur Anwendung zu bringen, daß nämlich der im Grunde nicht leistungspflichtige Haftpflichtversicherer von der Haftung aus § 158 c VVG frei wird, wenn der Geschädigte einen anderen Versicherer aus dem wirksamen Versicherungsverhältnis in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Bedenken kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch BGHZ 7, 244 [249] als ausgeräumt angesehen werden.

    Die Frage, ob er auch als Gläubiger eines solchen selbständigen Anspruchs in den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten einbezogen werden kann, ist in BGHZ 7, 244 nicht mitentschieden, steht also noch offen.

    Ob aber der Gläubiger eines solchen Ausgleichungsanspruchs auch die Möglichkeit hat, den im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherer nach § 158 c VVG haftbar zu machen, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung nicht, wie bei § 149 VVG, die Befreiung des schädigenden Haftpflichtversicherten von den ihm durch den Haftpflichtfall entstandenen Verbindlichkeiten, sondern lediglich die Befriedigung des durch den Haftpflichtfall Geschädigten zum Ziele hat (BGHZ 7, 244).

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH 8. Oktober 1952 - II ZR 309/51 - BGHZ 7, 244) .
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Deshalb würde eine Ausklammerung von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers als Grundlage für den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG dem soeben dargelegten Zweck des Direktanspruches widersprechen und für bestimmte Fallgestaltungen des vom Versicherer dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Versicherungsschutzes das von 1965 geltende Trennungsprinzip wieder einführen (vgl. dazu BGHZ 7, 244, 245; 69, 153, 157; Bruck/Möller/Johannsen aaO Band IV Anm. B 79).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    Durch ihn sollte zwar dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erleichtert, nicht aber die Haftung des Versicherers gegenüber dem früheren Rechtszustand verschärft werden, nach dem der Geschädigte nur den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen dessen Versicherer pfänden und dann als dessen Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244, 246) gegen diesen vorgehen konnte (vgl. amtl. Begründung zum PflVG 1965, BT-Drucks, IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 17).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

    Er kann grundsätzlich nur die Leistung beanspruchen, die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag schuldet: Ist der Versicherer leistungsfrei, etwa weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, so entfällt bei der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung für den Geschädigten die Möglichkeit, Nutzen aus dem Versicherungsvertrag zu ziehen (BGHZ 7, 244, 246).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

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  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Dieser Anspruch hat sich durch die Pfändung der Klägerin als der durch den Unfall geschädigten Dritten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGHZ 7, 246 [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]).

    Sie hat insoweit lediglich ihre Bereitschaft bestätigt, die Rechtslage anhand der damals bevorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 158 c Abs. 4 VVG (BGHZ 7, 244) überprüfen zu wollen und danach zu entscheiden, ob die Klägerin eine Deckungsklage erheben müsse.

    Das Berufungsgericht ist damit der auch vom Schrifttum anerkannten Rechtsprechung des Senats gefolgt (vgl. BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; 25, 322 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]und 330; Prölss, VVG 14. Aufl. § 158 c Anm. 10 m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 10 Anm. 37).

  • OLG Jena, 29.01.2007 - 4 U 660/06

    Zum Anspruch (des VN) auf Befreiung und zur Gewährung von Rechtsschutz in der

    Der Befreiungsanspruch hat aber zum Inhalt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer (nur) von begründeten Schadensersatzansprüchen befreit (BGHZ 7, 244; BGHZ 15, 154; Prölss/Martin - Voit/Knappmann, VVG- Komm., 27. Aufl., § 149 Rz. 2).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1982 - 10 U 49/82

    Haftpflichtschaden auf Grund positiver Verletzung eines Mietvertrages; Haftung

    In Ausnahmefällen ist jedoch der Übergang bzw. die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch anerkannt, so bei der Pfändung und Überweisung des Anspruchs durch den Geschädigten (BGHZ 7 244 246 = NJW 1952 1333; BGHZ 12 136 141= NJW 1954 795; BGHZ 15 154; BGHZ 44 166; BGH VersR 1963 412; BGH VersR 1964 156; BGH VersR 1964 500; Prölls/Martin a a O § 156 Anm 5 C m w Nw).

    Das soll auch im Fall der Abtretung des Versicherungsanspruchs durch den Schädiger an den Geschädigten gelten (so beispielsweise beiläufig BGHZ 7 244 245; Prölls/Martin a a O).

    Eine Ausnahme ist aber in gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 7 244 245; BGHZ 12 136 141; RGZ 140 373 378; RGZ 158 6 120) dann angenommen worden, wenn die Forderung gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit, von der Befreiung gewährt werden soll, abgetreten wird.

  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56

    Umfang der Haftung aus § 158c VVG

    Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse.

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 und 20, 371 eingehend dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung.

    Diese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 244 und 20, 371 dargelegten Sinn.

  • BGH, 28.11.1957 - II ZR 325/56

    Anwendbarkeit der Rückgriffsbestimmung des § 158f Versicherungsvertragsgesetz (

  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 144/63

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 25/60

    Versorgungsansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen eines

  • BGH, 21.02.1963 - II ZR 71/61

    Anspruch eines Binnenschiffers gegen seine Versicherung auf Befreiung von

  • BGH, 13.06.1957 - II ZR 35/57

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

  • BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74

    Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht -

  • BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1954 - II ZR 131/53

    Haftpflichtversicherungsanspruch

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76

    Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer

  • BGH, 11.04.1978 - VI ZR 29/76

    Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer während

  • BGH, 06.06.1966 - II ZR 22/64

    Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls -

  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 159/85

    Haftung bei Begegnungskollision; Beweislast bei Direktklage gegen den Versicherer

  • KG, 29.01.1980 - 1 W 61/80

    Pfändung eines auf Unterhaltsrecht beruhenden Schuldbefreiungsanspruchs;

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

  • BGH, 14.07.1958 - II ZR 227/56

    Rechtsmittel

  • OLG Karlsruhe, 29.11.1996 - 2 Ss 252/96
  • BGH, 28.02.1963 - II ZR 8/60

    Verwendungsklausel nach AKB und Prämie

  • LG Karlsruhe, 11.01.2012 - 2 O 370/11

    Betriebshaftpflichtversicherung eines Vereins zur Vermittlung von

  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 155/58

    Rechtsmittel

  • OLG Braunschweig, 20.05.1966 - 3 U 13/66

    Entfallen der Haftung des Haftpflichtversicherers , wenn der Geschädigte von

  • BGH, 01.12.1960 - II ZR 158/58

    Frist der Nachhaftung des Pflicht-Haftpflichtversicherers

  • BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 179/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1954 - VI ZR 230/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1968 - IV ZR 501/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZR 27/56

    Rechtsmittel

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