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   BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57   

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https://dejure.org/1957,1641
BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57 (https://dejure.org/1957,1641)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1957 - V BLw 17/57 (https://dejure.org/1957,1641)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1957 - V BLw 17/57 (https://dejure.org/1957,1641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1879
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.12.1953 - V BLw 79/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Trotz einer beim Inkrafttreten der Höfeordnung bestehenden Ausschlagungsmöglichkeit gilt der Erbfall als geregelt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht ausgeschlagen haben würde (Einschränkung von V BLw 79/53, RdL 1954, 101 = DTotz 1954, 213).

    Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 (V BLw 79/53, RdL 1954, 101 = DNotZ 1954, 213) stand der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung dann noch nicht endgültig fest, wenn der zum Anerben Berufene am 24. April 1947 noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofs auszuschlagen.

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Die ergänzende Vertragsauslegung soll diese Lücke schließen, indem sie darauf abzielt zu ermitteln, was die Vertragsteile in Anbetracht des gesamten Vertragszwecks bestimmt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen geregelt hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 277/78; 16, 71, 76; 23, 282, 285).
  • BGH, 24.04.1951 - V BLw 107/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24. April 1951 V BLw 107/49, RdL 1951, 179; v. 11. März 1952 V BLw 49/51, RdL 1952, 174, und V BLw 32/51, RdL 1952, 176, sowie vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RdL 1953, 191) und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Ebenso können mehrere Verfügungen von Todes wegen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zulassen, wie auch die Unklarheit über das Bestehen eines bestimmten Erbbrauchs oder objektive Zweifel an der Bauernfähigkeit des zunächst berufenen Anerben dazu führen, daß die Erbfolge nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist (vgl. Beschl. des Senats vom 2. März 1953, V BLw 93/52, insoweit RdL 1953, 137 nicht abgedruckt, und v. 2. November 1954, V BLw 60/54).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Die ergänzende Vertragsauslegung soll diese Lücke schließen, indem sie darauf abzielt zu ermitteln, was die Vertragsteile in Anbetracht des gesamten Vertragszwecks bestimmt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen geregelt hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 277/78; 16, 71, 76; 23, 282, 285).
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Die ergänzende Vertragsauslegung soll diese Lücke schließen, indem sie darauf abzielt zu ermitteln, was die Vertragsteile in Anbetracht des gesamten Vertragszwecks bestimmt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen geregelt hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 277/78; 16, 71, 76; 23, 282, 285).
  • BGH, 02.11.1954 - V BLw 60/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Ebenso können mehrere Verfügungen von Todes wegen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zulassen, wie auch die Unklarheit über das Bestehen eines bestimmten Erbbrauchs oder objektive Zweifel an der Bauernfähigkeit des zunächst berufenen Anerben dazu führen, daß die Erbfolge nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist (vgl. Beschl. des Senats vom 2. März 1953, V BLw 93/52, insoweit RdL 1953, 137 nicht abgedruckt, und v. 2. November 1954, V BLw 60/54).
  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    So hat der Senat in einem Fall, in dem auch ein mit dem Landwirtschaftsrecht vertrauter Rechtskundiger auf Grund eines Testaments allein die Rechtslage nicht mit Sicherheit zu beurteilen vermochte, zumal da auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Auslegung zu berücksichtigen waren, den Nachlaß als ungeregelt im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO angesehen (Beschl. v. 7. Juli 1953, V BLw 29/53).
  • BGH, 05.05.1953 - V BLw 113/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24. April 1951 V BLw 107/49, RdL 1951, 179; v. 11. März 1952 V BLw 49/51, RdL 1952, 174, und V BLw 32/51, RdL 1952, 176, sowie vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RdL 1953, 191) und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 49/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24. April 1951 V BLw 107/49, RdL 1951, 179; v. 11. März 1952 V BLw 49/51, RdL 1952, 174, und V BLw 32/51, RdL 1952, 176, sowie vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RdL 1953, 191) und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 32/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1961 - V BLw 4/61

    Rechtsmittel

    Der Senat hat deshalb, auch wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit einer Ausschlagung des Erbhofes gegeben war, den Erbfall als geregelt angesehen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Anerbe von der Ausschlagungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben würde (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1957, V BLw 17/57, RdL 1957, 290).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob der berufene Anerbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anfall des Erbhofes ausgeschlagen haben würde oder nicht, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1957 a.a.O.).

  • BGH, 20.02.1968 - V BLw 34/67

    Bestellung eines Pflegers für den unbekannten Nacherben des Erblassers - Wahrung

    Der Senat hat diese Frage in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom 15. Dezember 1953 bejaht, jedoch in einem späteren Beschluß vom 8. Oktober 1957 (V BLw 17/57, RdL 1957, 290) dahin eingeschränkt, daß trotz einer beim Inkrafttreten der Höfeordnung bestehenden Ausschlagungsmöglichkeit der Erbfall als geregelt gilt, wenn in jenem Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht ausschlagen würde.
  • BGH, 11.10.1961 - V BLw 16/60

    Rechtsmittel

    Abweichungen von den Beschlüssen des Senats vom 11. März 1952 (V BLw 32/51, RdL 1952, 176 ), 8. Oktober 1957 (V BLw 17/57, RdL 1957, 290) und 10. November 1959 (V BLw 39/58, BGHZ 31, 151 = RdL 1960, 9) erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Antragsgegnerin von ihrem.
  • BGH, 10.12.1957 - V BLw 33/57

    Rechtsmittel

    In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1957 (V BLw 17/57 RdL 1957, 290), in der es sich ebenfalls um die rechtlichen Folgen der am 24. April 1947 noch vorhandenen Ausschlagungsmöglichkeit handelte, hat der Senat ausgeführt, daß sich die Frage, welche Rechtsfolgen ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Ausschlagungsrecht auf das anzuwendende Recht habe, immer nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilen lasse.
  • BGH, 08.12.1959 - V BLw 16/58

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall gilt jedoch, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1957, V BLw 17/57, RdL 1957, 290) zutreffend ausgeführt hat, ein Erbfall als geregelt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Anerbe den Anfall des Erbhofes nicht ausgeschlagen haben würde.
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