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   BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62   

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BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62 (https://dejure.org/1963,96)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1963 - 1 StR 553/62 (https://dejure.org/1963,96)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 (https://dejure.org/1963,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der Beteiligung an der Tat verdächtigen Zeugen - Fehlen eines Hinweises i.S.d. § 265 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in der Sitzungsniederschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 265

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 141
  • NJW 1964, 308
  • MDR 1964, 164
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.01.1958 - 5 StR 487/57
    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Ebenso wäre es zu beurteilen, wenn der jeweils der Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall zu Grunde gelegte Sachverhalt mit dem im Eröffnungsbeschluß behandelten nach der Auffassung des Lebens unteilbar zusammengehörte und damit jedenfalls als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusprechen wäre (BGHSt 10, 396; 11, 130, 132 [BGH 10.01.1958 - 5 StR 487/57]; 12, 347, 351 [BGH 12.12.1958 - 2 StR 221/58]; 13, 21, 25) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Nur Änderungen der Tatsachenlage bezüglich dieses Ausschnitts betreffen hier die nämliche Tat (vgl. auch BGHSt 11, 130; 13, 21, 25) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Sie verkennt, daß der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, der in förmlicher Weise auch dann noch vom Gericht gegeben werden muß, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus angesprochen haben (RGSt 20, 33; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532), und der als "wesentliche Förmlichkeit" in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist (BGHSt 2, 373 [BGH 27.05.1952 - 1 StR 160/52]), nur für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen das Gericht - sei es nun auf Grund neuer Tatsachen oder nicht - auf die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war.

    Ihr ist im Falle des § 265 Abs. 1 und 2 StPO mit einem Vermerk genügt, der den vom Gericht neu ins Auge gefaßten gesetzlichen Tatbestand zuverlässig erkennen läßt, der aber nichts über die diesem Tatbestand zugeordneten Tatsachen zu enthalten braucht (BGHSt 2, 371, 373) [BGH 27.05.1952 - 1 StR 160/52].

  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Die Vorschrift gilt also nicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird (so ausdrücklich BGH Urt. vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung durch den Hinweis auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gern, Art. 103 Abs. 1 GG ergänzt (BGHSt 11, 88, 91 [BGH 06.12.1957 - 5 StR 536/57] und Urt. vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59; vgl. auch BVerfGE 6, 12; 8, 208) [BVerfG 14.10.1958 - 1 BvR 510/52].

  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Ebenso wäre es zu beurteilen, wenn der jeweils der Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall zu Grunde gelegte Sachverhalt mit dem im Eröffnungsbeschluß behandelten nach der Auffassung des Lebens unteilbar zusammengehörte und damit jedenfalls als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusprechen wäre (BGHSt 10, 396; 11, 130, 132 [BGH 10.01.1958 - 5 StR 487/57]; 12, 347, 351 [BGH 12.12.1958 - 2 StR 221/58]; 13, 21, 25) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Nur Änderungen der Tatsachenlage bezüglich dieses Ausschnitts betreffen hier die nämliche Tat (vgl. auch BGHSt 11, 130; 13, 21, 25) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

  • RG, 10.03.1942 - 1 D 442/41

    1. Die Aufklärungspflicht verbietet es dem Gericht, einen Angeklagten im Urteil

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Diese Fälle werden ausschließlich durch § 265 Abs. 4 StPO getroffen; mit dieser Vorschrift erfaßt der Gesetzgebers insoweit über den Rahmen des § 265 Abs. 1 bis 3 StPO hinausgreifend, alle Vorkommnisse einer bloß veränderten Sachlage und bestimmt, daß das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen habe, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint (vgl. hierzu BGHSt 8, 92; RGSt 76, 82, 85).

    Schon das Reichsgericht hat sich zu dem Grundsatz bekannt, daß der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes überrascht werden dürfe; er müsse vielmehr auf neue Tatsachen soweit vorbereitet werden, daß er Anlaß habe, sich dazu ausreichend zu äußern (RG JW 1928, 820; RGSt 76, 82, 85).

  • BGH, 25.03.1955 - 2 StR 477/54

    Revision in Sachen Verfahrensverletzung und Verletzung des sachlichen Rechts im

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 477/54 vom 25. März 1955, auf die sich die Strafkammer dabei beruft, betraf ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO.
  • BGH, 26.06.1956 - 5 StR 172/56

    Falsche Angaben im Notaufnahmeverfahren - Rechte oder Vergünstigungen für

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Denn eine einheitliche Tat im Sinne des sachlichen Rechts ist stets auch als einheitliche Tat im Sinne des Verfahrensrechts anzusehen (BGHSt 9, 226, 324, 334) [BGH 25.06.1956 - 5 StR 172/56].
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung durch den Hinweis auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gern, Art. 103 Abs. 1 GG ergänzt (BGHSt 11, 88, 91 [BGH 06.12.1957 - 5 StR 536/57] und Urt. vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59; vgl. auch BVerfGE 6, 12; 8, 208) [BVerfG 14.10.1958 - 1 BvR 510/52].
  • BGH, 11.09.1956 - 5 StR 5/56

    Anforderungen an eine Änderung des Geschäftsplanes im Laufe des Geschäftsjahres

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Das geschah jedoch im Zusammenhang mit Vorhalten, die dem damaligen Angeklagten gemacht wurden, um den Sachverhalt in der vom Gesetz gebotenen Weise aufzuklären (vgl. BGH JR 1957, 68).
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
    Neuerdings hat der 5. Strafsenat (Urt. vom 3. September 1963 - 5 StR 306/63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) die Auffassung, daß die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (mit oder ohne Änderung der Tatsachenlage) gelte, aufgegeben und die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises im Sinne dieser Vorschrift auch für den Fall einer Veränderung der Tatzeit bejaht, Der 1. Strafsenat vermag ihm auf diesem Wege nicht zu folgen.
  • BGH, 28.06.1955 - 5 StR 646/54
  • BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 317/57
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
  • BVerfG, 17.10.1958 - 1 BvR 388/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BGH, 13.03.1952 - 4 StR 994/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.12.1958 - 2 StR 221/58
  • BGH, 06.12.1957 - 5 StR 536/57

    Überraschung des Angeklagten mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes -

  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • RG, 05.11.1889 - 2325/89

    Ist der im §. 264 St.P.O. vorgeschriebene Hinweis stets entbehrlich, wenn

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Maßgeblich ist nämlich, dass eine andere Betrachtung nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urteil vom 8. März 1988 - 1 StR 14/88, StV 1988, 329; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Es genügt, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung erfährt, daß das Gericht neue tatsächliche Gesichtspunkte in seine die Tatfrage betreffenden Überlegungen einbezogen hat und daß der Angeklagte Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern und Beweisanträge zu stellen oder Beweiserhebungen anzuregen (BGHSt 19, 141, 144; 28, 196, 197; BGH StV 1996, 584, 585 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.08.2019 - 2 StR 381/17

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen, Bestehen bei faktischer

    Dies gilt sowohl für den Fall, in dem das Opfer der für die Anstiftung maßgeblichen Bezugstat ausgewechselt wird (vgl. zum Wechsel des Tatopfers BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Juli 1988 - 2 StR 311/88, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 265 Rn. 23; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 18a; BeckOK StPO/Eschelbach, 33. Ed., § 265 Rn. 37), wie auch beim Wechsel der maßgeblichen Zurechnungsnorm von Täterschaft oder Teilnahme (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 236 ff.; Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 49/15, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 265 Rn. 14).
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