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   BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87   

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BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87 (https://dejure.org/1987,1078)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1987 - I ARZ 482/87 (https://dejure.org/1987,1078)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 (https://dejure.org/1987,1078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheid - Zuständigkeit des Gerichts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 103 Abs. 2 S. 1; ZPO § 796 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 103 Abs. 2 Satz 1, § 796 Abs. 3
    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 186
  • MDR 1988, 291
  • VersR 1988, 252
  • WM 1988, 37
  • BB 1988, 169
  • Rpfleger 1988, 79
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070; BGHZ 90, 207, 210; BGH NJW 1986, 2438 m.w.N.; vgl. auch BayObLG JurBüro 1987, 761 und OLG Zweibrücken JurBüro 1987, 781).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87
    Seiner Bestimmung steht der Verweisungsbeschluß mangels Bindungswirkung nicht entgegen; ausweislich der Akten lag für eine Verweisung an das Amtsgericht Stuttgart kein Antrag der Gläubigerin vor; außerdem ist dem Schuldner das - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche - rechtliche Gehör nicht gewährt worden (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f); der Sache nach handelt es sich daher nur um eine Abgabe, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt.
  • BGH, 25.02.1982 - I ARZ 495/81

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070; BGHZ 90, 207, 210; BGH NJW 1986, 2438 m.w.N.; vgl. auch BayObLG JurBüro 1987, 761 und OLG Zweibrücken JurBüro 1987, 781).
  • KG, 13.05.1986 - 1 W 4212/85
    Auszug aus BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87
    Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich: Teilweise wird für diesen Fall an der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts festgehalten (KG MDR 1986, 856; LG Berlin JurBüro 1986, 929; LG München II Rechtspfleger 1984, 476), teilweise wird für den Vollstreckungsbescheid die Zuständigkeit des Mahngerichts für gegeben erachtet (OLG Stuttgart JurBüro 1987, 781).
  • BGH, 06.02.1986 - I ARZ 746/85

    Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (BGH NJW 1982, 2070; BGHZ 90, 207, 210; BGH NJW 1986, 2438 m.w.N.; vgl. auch BayObLG JurBüro 1987, 761 und OLG Zweibrücken JurBüro 1987, 781).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zuständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97, WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Diese geht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es zur Inanspruchnahme des Prozeßgerichts nicht gekommen ist, nicht etwa ins Leere; denn zuständig ist in diesen Fällen entsprechend dem in § 796 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. dazu auch schon BGH, Beschl. v. 8.10.1987 - I ARZ 482/87, NJW-RR 1988, 186 = WM 1988, 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Dafür sprechen die dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragenden Regelungen in § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 3 S. 1, 796 Abs. 3 ZPO (vgl. zum unselbständigen Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 32 SA 46/14 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris Rn. 4, 5; Beschluss vom 8. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 -, juris Rn. 4; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 -, juris).
  • LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

    Diese geht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es zur Inanspruchnahme des Prozessgerichts nicht gekommen ist, nicht etwa ins Leere; denn zuständig ist in diesen Fällen - entsprechend dem in § 796 III ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. dazu auch schon BGH, NJW-RR 1988, 186).

    Dem steht nicht entgegen, dass das AG F2 als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befasst gewesen ist (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1988, 186 unter Hinweis auf § 796 III ZPO).".

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Ist - wie hier - im Anschluß an eine höchstrichterliche Entscheidung (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) eine Rechtswegfrage in einem bestimmten Sinne geklärt und hat sich die Praxis in mehr als 20jähriger Übung darauf eingestellt, stehen die vom Großen Zivilsenat hervorgehobenen Werte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ganz besonders im Vordergrund (so auch zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung BGH Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/87, WM 1988, 37, 38).
  • BGH, 21.09.1993 - X ARZ 514/93

    Klauselumschreibung im Mahnverfahren

    Die Zuständigkeit des Streitgerichts in Fällen der Kostenfestsetzung (BGH, Beschl. v. 8.10.1987 - I ARZ 482/87, WM 1988, 37, 38 für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid; BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, Rechtspfleger 1991, 389 für die Festsetzung der Anwaltsvergütung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) rechtfertigt keine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Gesetzes.
  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

    Eine Einigung über einen - gegenüber der ursprünglichen Abrede - veränderten Übergang der Nutzungen und Lasten ist nämlich nicht (mehr) formbedürftig, sobald die Auflassung erklärt worden ist und soweit die aus dem notariellen Vertrag hervorgehenden Leistungspflichten im Kern unberührt bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 186).
  • OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98

    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

    Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht Essen als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befaßt gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1988, 186 unter Hinweis auf § 796 Abs. 3 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 11 SV 59/14

    Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzung in Urheberrechtsverfahren

    Ausweislich der Akten lag für eine Verweisung an das Amtsgericht Hanau kein Antrag der Antragsteller vor; außerdem ist dem Antragsgegner das - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 - I ARZ 482/87; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris) - rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
  • BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02

    Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren

    Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Dortmund als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befasst gewesen ist (OLG Köln aaO unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 186).
  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

  • OLG Köln, 07.10.1991 - 17 W 365/91

    Verweisungsbeschluss

  • OLG Koblenz, 26.11.1993 - 4 SmA 35/93

    Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für einen Vollstreckungsbescheid; Örtliche

  • FG Niedersachsen, 25.08.1998 - VI 390/96

    Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sonderabschreibungen; Begriff des

  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 542/87

    Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten - Zuständigkeit eines

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