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   BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97   

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https://dejure.org/1997,8576
BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97 (https://dejure.org/1997,8576)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1997 - 2 StR 496/97 (https://dejure.org/1997,8576)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 2 StR 496/97 (https://dejure.org/1997,8576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung erheblicher Straftaten im Falle der Drogenabhängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90
    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Hauptziel der Maßregel des § 64 StGB ist die Heilung des straffällig gewordenen Süchtigen (BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff), sie ermöglicht aber nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Straftäter, sondern ist abhängig von der künftigen Entwicklung des Betroffenen als Straftäter (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).

    Erforderlich ist deshalb einige Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGH NStZ 1994, 30 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Hanack LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69, 71 ff).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Hauptziel der Maßregel des § 64 StGB ist die Heilung des straffällig gewordenen Süchtigen (BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff), sie ermöglicht aber nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Straftäter, sondern ist abhängig von der künftigen Entwicklung des Betroffenen als Straftäter (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).

    Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff, 29 = NStZ 1994, 578), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f).
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 265/94

    Revision - Entziehungsanstalt - Unterbringungsanordnung - Zurückverweisung -

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Erforderlich ist deshalb einige Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGH NStZ 1994, 30 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Hanack LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69, 71 ff).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97
    Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung mit dem Betroffenen stehen normalerweise ebensowenig wie Gesichtspunkte, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, einer Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB entgegen (BGHSt 36, 190 f [BGH 27.04.1989 - 1 StR 632/88]; BGH bei Detter NStZ 1997, 177).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 430/99

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Unzureichende Sprachkenntnisse;

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder unzureichende deutsche Sprachkenntnisse noch fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie ohne weiteres geeignet, ein Absehen von einer Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. zu fehlenden Sprachkenntnissen BGH StV 1998, 74; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 496/97 m.w.Nachw.; zu mangelnder Therapiemotivation BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 m.w.Nachw.); jedoch ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, daß bei dem zur Tatzeit 43 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr bestehen könnte, daß er infolge seines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum erneut erhebliche Straftaten begehen würde (zum Symptomwert vereinzelt gebliebener Sexualdelikte für die hangbedingte Gefährlichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 m.w.Nachw.).
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