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   BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98   

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BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 (https://dejure.org/1998,1589)
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Oetker-Entführung II

§ 261 StGB, keine vollendete, sondern nur versuchte Geldwäsche, wenn es sich bei den Abnehmern in Wahrheit um die Polizei handelt (keine konkrete Gefährdung des Auffindens);

schon eine Zusage der Unterstützung kann den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung der Auffindung eines aus einer Straftat herrührenden Gegenstandes durch konkrete Erschwerung des tatsächlichen Zugriffs; Abgrenzung des Stadiums des Versuchs vom Stadium der Vollendung bei der Geldwäsche

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gefährden des Auffindens durch Absatzhilfe?

  • uni-leipzig.de PDF, S. 31 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

In Nachschlagewerken (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 436
  • NStZ 1999, 83
  • StV 1999, 94
  • JR 1999, 471
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97

    Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Eine Zurückverweisung der Sache zur eventuellen Verschärfung des Schuldspruchs hält er nicht für angebracht (vgl. BGHSt 37, 5, 9).
  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96

    Anforderungen an die Täterschaft bei Geldfälschung - Ausrichtung der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92

    Betäubungsmittel - Mittäter - Einfuhr - Beifahrer

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98
    Der Gesetzgeber stuft damit - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB (dazu BGH NJW 1990, 2897, 2898) - auch solche Handlungen als täterschaftliches Handeln ein, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde.
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    a) Der 1. Strafsenat hat in einem Urteil vom 8. Oktober 1998 (1 StR 356/98, wistra 1999, 24, 25) ausgeführt, dass der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche durch einen unterbliebenen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hehlerei nicht beschwert sei und damit die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung zwischen Hehlerei und Geldwäsche vorausgesetzt.
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB - ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).

    Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).

    Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.).

    Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorliegen.

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Im Fall der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefährdung des Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08

    Straflosigkeit der Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Geldbeträge ohne

    Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7).
  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 418/23

    Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit

    Sie hat damit Teile des Geldwäscheobjektes jedenfalls verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311, 1314; siehe zum Vereiteln und Gefährden im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NJW 1999, 436, 437; zum Konkurrenzverhältnis BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235, 238).
  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Von einer Gefährdung der Sicherstellung ist auszugehen, wenn - wie hier durch das Handeln des Angeklagten - der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert ist (vgl. BGH NJW 1999, 436).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • LG Hildesheim, 02.07.2009 - 25 KLs 4131 Js 103693/08

    Einziehung: Voraussetzungen und Adressat des selbständigen Einziehungsverfahrens;

    Der objektive Tatbestand der Geldwäsche ist bereits verwirklicht, wenn der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf aus Straftaten herrührende Gegenstände erschwert wird (vgl. BGH NJW 1999, 436f.).
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss 388/03

    Geldwäsche; Umfang der Feststellungen; Vorsatz

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 265/99

    Geldwäsche; Strafrestaussetzung zur Bewährung; Kriminalprognose

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