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   BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03   

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https://dejure.org/2004,1017
BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,1017)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2004 - V ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,1017)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - V ZR 178/03 (https://dejure.org/2004,1017)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Notare Bayern PDF, S. 42 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB
    Keine Heilung eines formunwirksamen Vorvertrags bei fehlendem Erfüllungszusammenhang mit formwirksamen Grundstückskaufvertrag

  • lexetius.com

    BGB a. F. § 313 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB a. F. § 313 S. 2 (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB n. F.)
    Keine Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages über Grundstücksverkauf durch Abschluss formgerechten Hauptvertrages mit einem anderen Vertragspartner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Eintritt der Heilungswirkung bei einem unwirksamen Grundstückskaufvertrag - Schutzzwecke der Berurkundungspflicht beim Grundstückskauf - Vorliegen eines Erfüllungszusammenhanges bei Vornahme der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch - ...

  • Judicialis

    BGB a.F. § 313 Satz 2 (jetzt BGB § 311b Abs. 1 Satz 2)

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzung der Heilung eines formunwirksamen Verpflichtungsvertrags (entgeltl. Verlängerung eines Vertragsangebots) nach § 313 S. 2 BGB a.F. (= 311b I S. 2 BGB n.F.) bei Eigentumsübertragung auf einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Heilung durch Auflassung und Eintragung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heilung eines formunwirksamen Grundstückaufvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Hauptvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB a. F. § 313 S. 2 (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB n. F.)
    Keine Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages über Grundstücksverkauf durch Abschluss formgerechten Hauptvertrages mit einem anderen Vertragspartner

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 42 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB
    Keine Heilung eines formunwirksamen Vorvertrags bei fehlendem Erfüllungszusammenhang mit formwirksamen Grundstückskaufvertrag

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Heilungswirkung eines formnichtigen Kaufvertrags

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Heilung einer formmangelhaften Vereinbarung

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 368
  • NJW 2004, 3626
  • MDR 2005, 205
  • DNotZ 2005, 385
  • WM 2004, 2357
  • DB 2005, 662
  • DB 2005, 663
  • JR 2005, 370
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Es soll vermieden werden, daß sachenrechtlich abgeschlossene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn Jahre (§§ 195, 199 BGB), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen können (Senat, Urt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577; BGHZ 73, 391; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, S. 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311b Rdn. 46).

    d) Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung läßt sich auch nicht auf eine Weiterentwicklung der die Senatsentscheidung BGHZ 82, 398 tragenden Erwägungen stützen.

    Das hat der Senat, in der Nachfolge der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGZ 169, 185), bejaht (BGHZ 82, 398, 403).

    Darüber geht der Senat (BGHZ 82, 398) hinaus.

    Daß der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht erreicht ist, verkennt der Senat nicht (BGHZ 82, 398, 404).

    Ein weiteres Bedenken gegen die Begründung der Entscheidung (BGHZ 82, 398) tritt hinzu.

    bb) Daraus wird deutlich, daß die damalige Entscheidung (BGHZ 82, 398) keine Grundlage für die vorliegend von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. bietet.

    Von einer Erfüllung einer formunwirksamen Verpflichtung des Klägers - sieht man einmal davon ab, daß ohnehin nur zwei Angebote des Klägers vorlagen - durch den Abschluß des Kaufvertrages mit der A. GmbH kann somit hier - anders als bei BGHZ 82, 398 - nicht die Rede sein.

  • RG, 15.06.1942 - V 132/41

    Wird der Formmangel eines Vertrages, in dem sich der eine Teil zur Abgabe eines

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Das hat der Senat, in der Nachfolge der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGZ 169, 185), bejaht (BGHZ 82, 398, 403).

    Das Reichsgericht hatte einen formnichtigen Vorvertrag, der zur Abgabe eines Verkaufsangebots über ein Grundstück verpflichtete, durch die nachfolgende Abgabe eines notariell beurkundeten schuldrechtlichen Vertragsangebots, das alle vereinbarten Bedingungen enthielt, in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. als geheilt angesehen (RGZ 169, 185).

    Der Veräußerer werde jetzt auf die besondere Wichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts hingewiesen und erhalte rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar (RGZ 169, 185, 189).

  • BGH, 09.03.1979 - V ZR 85/77

    Heilung des Formmangels beim Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Es soll vermieden werden, daß sachenrechtlich abgeschlossene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn Jahre (§§ 195, 199 BGB), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen können (Senat, Urt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577; BGHZ 73, 391; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, S. 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311b Rdn. 46).

    Hieran knüpft der Gesetzgeber die Heilung (vgl. Senat, BGHZ 73, 391; Hagen, aaO, Rdn. 79, 82).

  • BGH, 06.02.1980 - IV ZR 141/78

    Zur Beurkundungspflicht eines Maklervertrags

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen, auf die die Klage gestützt ist, nach § 313 Satz 1 BGB a.F. der notariellen Beurkundung bedurft hätten, da sie - als Gegenleistung - Bestandteil der Änderung der Kaufangebote waren und da von ihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausging (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Februar 1980, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622; Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981, 2293).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 159/80

    Anspruch auf Auszahlung der in einem Maklervertrag vereinbarten Provision -

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen, auf die die Klage gestützt ist, nach § 313 Satz 1 BGB a.F. der notariellen Beurkundung bedurft hätten, da sie - als Gegenleistung - Bestandteil der Änderung der Kaufangebote waren und da von ihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausging (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Februar 1980, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622; Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981, 2293).
  • BGH, 17.03.1978 - V ZR 217/75

    Anspruch auf eine Leibrente als Einzelabrede eines Grundstückskaufvertrages trotz

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
    Es soll vermieden werden, daß sachenrechtlich abgeschlossene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn Jahre (§§ 195, 199 BGB), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen können (Senat, Urt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577; BGHZ 73, 391; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, S. 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311b Rdn. 46).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Einem (im Übrigen wirksam geschlossenen) Vertrag soll, nachdem die Verfügung erfolgt ist, allein wegen des Formmangels nicht weiterhin die Wirksamkeit versagt werden (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 370 ff.).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15

    Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche

    Der Zweck der Heilungsvorschrift, das bislang unwirksame Kausalgeschäft aufgrund der Erfüllung seinem ganzen Inhalt nach wirksam werden zu lassen (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 372 f.), würde verfehlt, wenn die Verfügung denselben Formanforderungen wie das Verpflichtungsgeschäft unterworfen würde und dessen Erfüllung infolgedessen nicht eintreten könnte.
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 176/11

    Grundstückskaufvertrag: Heilung einer formunwirksamen Rückkaufsverpflichtung für

    Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird diese Verpflichtung nicht dadurch wirksam, dass ein Dritter auf Veranlassung oder Vermittlung des Verkäufers die Immobilie formgerecht kauft (Bestätigung von Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004, V ZR 178/03, BGHZ 160, 368).

    a) Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine formunwirksame Kauf- oder Verkaufsverpflichtung nicht nur durch Auflassung und Eintragung, sondern auch dadurch geheilt werden kann, dass die Parteien einen formwirksamen Vertrag mit entsprechender Kauf- oder Verkaufsverpflichtung schließen (Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 373).

    Dies kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn ein formungültiger Vorvertrag durch Abschluss eines formgültigen Hauptvertrages erfüllt wird, ist aber nicht auf diesen Spezialfall beschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, aaO).

    Denn ob diese durch den nachfolgenden formwirksamen Verpflichtungsvertrag geheilt wird, ist nicht entscheidend, da der formwirksam abgeschlossene Vertrag den Rechtsgrund in sich trägt (Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, aaO S. 375).

    Der Senat hat sich in der Entscheidung vom 8. Oktober 2004 (V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 373 ff.) ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen in dem Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten die Erfüllung eines formunwirksamen Vorvertrages gesehen werden kann.

    Das war die Sachverhaltskonstellation, die der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1981 (V ZR 233/80, BGHZ 82, 398) zugrunde lag, und dies allein rechtfertigte die dort angenommene Heilungswirkung, nicht die seinerzeit dafür gegebene Begründung (s. nochmals Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 374 ff.).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2015 - 2 U 144/14

    Schriftformheilungsklausel in Gewerberaummietvertrag

    Der Schutzzweck der Vorschrift des § 550 BGB ist nicht mit derjenigen des § 311 b BGB identisch, da im Falle einer Grundstücksübertragung oder eines Grundstückserwerbs auch die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts gewährleistet und eine sachgemäße Beratung der Parteien sichergestellt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2004, 3626 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 19/16

    Wirksamkeit der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht

    Der Treuhandvertrag nimmt als Vorvertrag nur dann an der Heilungswirkung durch Eintragung teil, wenn Vor- und Hauptvertrag inhaltlich korrespondieren, der Inhalt des Vorvertrages also nicht über den des Hauptvertrages hinausreicht und einen Erfüllungszusammenhang bildet (BGH v. 08.10.2004, V ZR 178/03, juris).

    Andernfalls erfährt der Schuldner, der durch den Formzwang geschützt werden sollte, diesen Schutz nicht, weil er die nötige rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar in Bezug auf die Regelungen des Vorvertrages gerade nicht erhält (BGH v. 08.10.2004, V ZR 178/03, Rn. 20 mwN).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZR 285/17

    Treuhandabrede zugunsten der gesamten Familie aufgrund Treuhandsvertrags i.R.e.

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine formunwirksame Kauf- oder Verkaufsverpflichtung nicht nur durch Auflassung und Eintragung, sondern auch dadurch geheilt werden kann, dass die Parteien einen formwirksamen Vertrag mit entsprechender Kauf- oder Verkaufsverpflichtung schließen (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 176/11, WM 2013, 854 Rn. 10; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 373).

    Handelt es sich um ein Geschäft mit einem Dritten, führt dies zur Heilung, wenn ein Erfüllungszusammenhang besteht (Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03, BGHZ 160, 368, 376).

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05

    Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages -

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger noch zitierten Entscheidung BGH NJW 2004, 3626.
  • OLG Stuttgart, 14.05.2007 - 5 U 19/07

    Mietvertrag: Nichtigkeit wegen fehlender Beurkundung eines Ankaufsrechts

    Bei dieser Sachlage würde sich der Zweck von § 311 b BGB, die Parteien auf die Bedeutung des Geschäftes hinzuweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen oder von Verpflichtungen zu unüberlegten Bedingungen zu schützen (BGH NJW 2004, 3626), auch auf die Streithelferin erstrecken, die den Mietvertrag ohne Ankaufsrecht nicht abgeschlossen hätte (s.o. unter II. 2. lit. d).
  • OLG Dresden, 30.07.2019 - 4 U 1595/19

    Neue Klage nach einem unwirksamen Prozessvergleich

    Zudem muss feststehen, dass eine vertragliche Bindung im Sinne eines Kaufvorvertrages von den Parteien gewollt war (vgl. BGH, NJW 1990, 1234; BGH NJW 2004, 3626; Staudinger/Schumacher (2018) BGB § 311B, Rn. 98ff. m.w.N.).
  • LG Bonn, 26.01.2017 - 13 O 109/16

    Absichtserklärung ist kein Vorvertrag!

    Zudem muss feststehen, dass eine vertragliche Bindung im Sinne eines Kaufvorvertrages von den Parteien gewollt war (vgl. BGH, NJW 1990, 1234; NJW 2004, 3626; Löwitsch in: Staudinger, BGB, Neub. 2012, § 311 b Abs. 1 Rn 98 ff m. w. N.).
  • LG Mönchengladbach, 05.01.2005 - 3 O 179/04

    Grundstückskauf vom Bauträger

  • VGH Bayern, 21.10.2013 - 4 ZB 13.538

    Städtebaulicher Erschließungsvertrag; formnichtiger Grundstücksvertrag; Heilung

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