Rechtsprechung
BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Anforderungen an das Betreiben einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten - Verkammerter Rechtsbeistand als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung einer ...
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BRAO § 59 e; BRAO § 209 Abs. 1
Voraussetzungen für Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft - BRAK-Mitteilungen
Rechtsanwaltsgesellschaft - Kammerrechtsbeistand als einziger Gesellschafter
- sokolowski.org
Keine Zulassung einer rechtsberatenden Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 59e § 209 Abs. 1
Zulassung einer aus einem Kammerrechtsbeistand als einzigem Gesellschafter bestehenden Gesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zulassung einer rechtsberatenden Gesellschaft?
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Zulassung einer rechtsberatenden Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist
Verfahrensgang
- AGH Thüringen, 13.06.2006 - AGH 6/05
- BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06
- BGH, 15.01.2008 - AnwZ (B) 91/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 366
- ZIP 2007, 2333
- MDR 2008, 114
- VersR 2008, 561
- DB 2008, 59
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand
Auszug aus BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06
Dafür spricht auch, dass es für ein Verbot der Kooperation der Rechtsanwälte mit verkammerten Rechtsbeiständen keinen sachlichen Grund gibt (BVerfGE 80, 269, 283 f.).Es könnten dann, wie der vorliegende Fall zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von Rechtsanwälten beherrscht werden, sondern von Rechtsbeiständen mit regelmäßig geringerer fachlicher Qualität (BVerfGE 80, 269, 283).
Eine vollständige Angleichung der Kammerrechtsbeistände an die Rechtsanwälte ist angesichts der regelmäßig unterschiedlichen Qualifikation (BVerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt.
An ihre Sozietätsfähigkeit dürfen auch keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die der Rechtsanwälte (BVerfGE 80, 269, 282 f.).
- BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten …
Nur so wird außerdem sichergestellt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe auch den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2007 - AnwZ (B) 91/06, ZIP 2007, 2333 Rn. 13).