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BGH, 08.10.2008 - 1 StR 497/08 |
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Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 406g Abs. 3 Satz 1 StPO; § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO; § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO
Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - lexetius.com
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
- Judicialis
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 472 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 472 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2009, 308
- NStZ 2009, 287
Wird zitiert von ...
- BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
Kostentragung des Verfahrens und der notwendigen Auslagen eines Beistands der …
Bestellt ein Gericht aber - wie vorliegend - der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287;… BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).