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   BGH, 08.10.2008 - StB 12/08, StB 13/08, StB 14/08, StB 15/08   

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https://dejure.org/2008,1515
BGH, 08.10.2008 - StB 12/08, StB 13/08, StB 14/08, StB 15/08 (https://dejure.org/2008,1515)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2008 - StB 12/08, StB 13/08, StB 14/08, StB 15/08 (https://dejure.org/2008,1515)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - StB 12/08, StB 13/08, StB 14/08, StB 15/08 (https://dejure.org/2008,1515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 101 Abs. 7 StPO; § 99 StPO; § 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO; § 304 Abs. 5 StPO; § 162 StPO
    Postbeschlagnahme; nachträglicher Rechtsschutz; heimliche Ermittlungsmaßnahmen (Anordnung; Art und Weise des Vollzugs); militante gruppe; Zuständigkeitskonzentration beim erkennenden Gericht

  • lexetius.com

    StPO § 101 Abs. 7

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung des nachträglichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen; Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Briefen; ...

  • Judicialis

    StPO § 101 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 101 Abs. 7
    Verfahren auf Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung an das Kammergericht Berlin abgegeben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung an das Kammergericht Berlin abgegeben

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Unübersichtlichkeit - Die Rechtsprechung des BGH zum nachträglichen Rechtsschutz gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Dr. Boris Burghardt; HRRS 12/2009, 567 ff.)

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 1
  • NJW 2009, 454
  • NStZ 2009, 104
  • NJ 2009, 75
  • JR 2009, 346
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 12/08
    Auch wenn eine Entscheidung des Anordnungs- bzw. Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges keine Entscheidung über die Verwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Beweismittel beinhaltet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Nack in KK 6. Aufl. § 101 Rdn. 35; Nöding StraFo 2007, 456, 463) und für das im Hauptverfahren erkennende Gericht auch nicht präjudizierend ist (BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Goßner aaO § 101 Rdn. 25; Nack aaO § 101 Rdn. 35; Eisenberg aaO Rdn. 2535), soll der Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch begegnet werden, dass dieses über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das Verfahren abschließenden Entscheidung einheitlich befindet.

    Der dem § 162 StPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 162 Rdn. 52, 52a; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 162 Rdn. 20), hat in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO eine spezialgesetzliche Konkretisierung erfahren.

    Daher hat nunmehr das erkennende Gericht zu entscheiden (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 19).

  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 12/08
    c) Letztlich wird der Zuständigkeitswechsel auch nicht dadurch gehindert, dass der Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowie die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO bereits vor Anklageerhebung angebracht worden waren; denn mit dem Wegfall der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ist auch diejenige des Senats als Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 GVG, § 304 Abs. 5 GVG) entfallen (BGHSt 27, 253).

    Der dem § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, divergierende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, gilt auch in dieser Verfahrenskonstellation (vgl. BGHSt 27, 253, 254).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 12/08
    Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (aA MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwKStPO § 100d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 12/08
    Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (aA MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwKStPO § 100d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

    Das Verfahren nach § 101 Abs. 7 StPO beinhaltet eine spezielle Regelung, die im Strafverfahren die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung verdrängt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 6).

    § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO verleiht damit dem in § 162 StPO verankerten Rechtsgedanken Ausdruck, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 11).

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

    Jedenfalls für bereits beendete Maßnahmen verdrängt § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO die allgemeinen Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung als spezielle Regelung für alle in § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO benannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 ‌- StB 12/08 u. a. -,‌ juris, Rn. 6f., und vom 16. Mai 2013 ‌- 2 BGs 147/13 -,‌ juris, Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 26.05.2010 - 1 Ws 241/09

    Ermittlungsmaßnahmen im Kandeler Brandstiftungsfall ('cold case') waren

    Hierfür ist nach der genannten Bestimmung vorausgesetzt, dass die öffentlichen Klage erhoben und der Angeklagte gemäß § 101 Abs. 7 S. 2 StPO benachrichtigt worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 63; BVerfG NJW 2004, 999, 1017 Tz. 320; BGH NJW 2009, 454 Tz. 11; Meyer-Goßner a.a.O. § 101 Rn. 25).

    Dem hat sich auch die Kommentarliteratur angeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O. § 101 Rn. 25a; KK-StPO, 6. Aufl., § 101 Rn. 30; SK-StPO, Stand Oktober 2009 § 101 Rn. 40, s.a. BGH NJW 2009, 454 Tz. 2).

  • BGH, 22.01.2009 - StB 24/08

    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz

    Dies führt hier aber - anders als bei der dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (StB 12-15/08 = NJW 2009, 454 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)) zugrunde liegenden Verfahrensgestaltung - nicht dazu, dass damit die Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz auch bezüglich des Betroffenen gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht Berlin übergegangen ist.

    Die Prüfung, ob die Erhebung der Anklage gegen einen oder mehrere Beschuldigte wegen der Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung dazu führt, dass für den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs zum Nachteil anderer der Beteiligung Verdächtiger nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern das Gericht zuständig ist, vor dem Anklage erhoben worden ist, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr divergierender Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen besteht, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO begegnet werden sollte (BGH NJW 2009, 454 f. m. w. N. - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 (BGHSt 53, 1) die Sache an den 1. Senat des Kammergerichts abgegeben, da der Generalbundesanwalt dorthin unter dem 21. Juni 2008 Anklage gegen die Beschuldigten L., R. und H. erhoben hatte, mit der er ihnen unter anderem Mitgliedschaft in der militanten gruppe (mg) zur Last gelegt hat.
  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12

    Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung als Gegenstand der Überprüfung der

    Für die Zuständigkeit des Landgerichts Verden ist es daher ohne Bedeutung, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stade vom 11.08.2011 hinsichtlich der Verweisung mit oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist (zu einem vergleichbaren Verweisungsbeschluss vgl. BGHSt 53, 1 ff.).

    Genau deshalb, also um eine baldige Löschung der Daten zu ermöglichen, ist jedoch die Befristung in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eingeführt worden (vgl. dazu BGHSt 53, 1 ff.).

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19

    Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur

    Das Verfahren nach § 101 Abs. 7 StPO beinhaltet eine spezielle Regelung, die im Strafverfahren die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung verdrängt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 6).

    § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO verleiht damit dem in § 162 StPO verankerten Rechtsgedanken Ausdruck, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 11).

  • OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).

    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).

  • BGH, 12.11.2020 - StB 34/20

    Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Sind insoweit nicht erledigte Rechtsmittel anhängig, entscheidet über diese das Tat- und nicht das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 - StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08, BGHSt 53, 1 Rn. 9 f.; vom 12. November 2015 - StB 9/15, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 3.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

    Das Verfahren nach § 101 Abs. 7 StPO beinhaltet eine spezielle Regelung, die im Strafverfahren die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung verdrängt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 6).

    § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO verleiht damit dem in § 162 StPO verankerten Rechtsgedanken Ausdruck, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12/08 u.a. - BGHSt 53, 1 Rn. 11).

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 2.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 8.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer

  • BGH, 29.10.2009 - StB 20/09

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf

  • BGH, 29.10.2020 - StB 30/20

    Anordnung der Überwachungsmaßnahme durch Abhören und Aufzeichnen des

  • BGH, 12.11.2015 - StB 9/15

    Zuständigkeit in Staatsschutzsachen (Beschwerde; Wegfall der Zuständigkeit des

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