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   BGH, 08.10.2008 - StB 15/08   

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BGH, 08.10.2008 - StB 15/08 (https://dejure.org/2008,27168)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2008 - StB 15/08 (https://dejure.org/2008,27168)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - StB 15/08 (https://dejure.org/2008,27168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahmeanordnung an das Kammergericht Berlin abgegeben

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 15/08
    Auch wenn eine Entscheidung des Anordnungs- bzw. Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges keine Entscheidung über die Verwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Beweismittel beinhaltet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Nack in KK 6. Aufl. § 101 Rdn. 35; Nöding StraFo 2007, 456, 463) und für das im Hauptverfahren erkennende Gericht auch nicht präjudizierend ist (BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Goßner aaO § 101 Rdn. 25; Nack aaO § 101 Rdn. 35; Eisenberg aaO Rdn. 2535), soll der Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch begegnet werden, dass dieses über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das Verfahren abschließenden Entscheidung einheitlich befindet.

    Der dem § 162 StPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 162 Rdn. 52, 52a; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 162 Rdn. 20), hat in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO eine spezialgesetzliche Konkretisierung erfahren.

    Daher hat nunmehr das erkennende Gericht zu entscheiden (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 19).

  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 15/08
    c) Letztlich wird der Zuständigkeitswechsel auch nicht dadurch gehindert, dass der Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowie die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO bereits vor Anklageerhebung angebracht worden waren; denn mit dem Wegfall der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ist auch diejenige des Senats als Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 GVG, § 304 Abs. 5 GVG) entfallen (BGHSt 27, 253).

    Der dem § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, divergierende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, gilt auch in dieser Verfahrenskonstellation (vgl. BGHSt 27, 253, 254).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 15/08
    Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (aA MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwKStPO § 100d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - StB 15/08
    Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (aA MeyerGoßner, StPO 51. Aufl. § 101 Rdn. 26; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwKStPO § 100d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368).
  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Vielmehr spricht für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch in solchen Fällen, dass ein Drittbetroffener gegen die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO - von Ausnahmefällen (etwa einer Nebenklage) abgesehen - nicht mit der Revision vorgehen kann (a.A. Böse aaO S. 576; zur Anwendbarkeit von § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO bei Anträgen des Drittbetroffenen: BTDrucks. 16/5846 S. 63; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 15/08; KK-Nack StPO 6. Aufl. § 101 Rdn. 37).
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