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   BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08   

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https://dejure.org/2009,5619
BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,5619)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2009 - IX ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,5619)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - IX ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,5619)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08
    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3).

    Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009, aaO).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 156/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08
    Mit diesem Vorgang, der die Versagung der Restschuldbefreiung sogar von Amts wegen nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6), hat sich der angefochtene Beschluss nicht befasst.

    Dieses wird zu prüfen haben, ob der Schuldner Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 535 Rn. 7).

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08
    Hinsichtlich der Frage des Verstoßes gegen die Abführungspflicht des § 295 Abs. 2 InsO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom 7. Mai 2009 (IX ZB 133/07, NZI 2009, 482).
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZA 7/08

    Kostenstundung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08
    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3).
  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Nach dieser Vorschrift kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Restschuldbefreiung eine vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft nicht innerhalb einer gesetzten Frist erteilt, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ankäme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162 Rn. 6).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09

    Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

    Zwar trifft es zu, dass für eine Versagung der Restschuldbefreiung, die sich auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO und damit auf den eigenen Versagungsgrund der Missachtung einer Verfahrensobliegenheit stützt, selbst weder ein Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6); jedoch muss das gerichtliche Auskunftsverfahren nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist und über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der ihm gesetzten Frist Auskunft zu erteilen hat, überhaupt erst durch einen Gläubigerantrag in Gang gesetzt worden sein.

    Erst die drei auf das durch einen Gläubigerantrag hin eingeleitete Versagungsverfahren bezogenen Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO, die dem Gericht die Sachaufklärung auf der Grundlage des Vortrages des Gläubigers erleichtern und die Beteiligung des Schuldners an dem Versagungsverfahren gewährleisten sollen (BGH, Beschl. v. 08.10.2009, a.a.O., Rn. 6; Ahrens, a.a.O., Rn. 1), ermöglichen bei einem Verstoß des Schuldners hiergegen eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen durch das Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO.

  • AG München, 07.02.2017 - 1506 IN 4262/11
    2 S. 2, 3 InsO verwirklicht, der hingegen keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung.eines Insolvenzgläubigers oder deren Glaubhaftmachung voraussetzt (Schmidt, InsO, § 296 Rn. 25; BGH, Beschluss v. 08.10.2009 - IX ZB © 169/08 = BeckRS 2009, 28754, Rn. 6; BGH, Beschluss v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14).

    Aus gleichen Gründen ist die Glaubhaftmachung bei einer Verletzung der Obliegenheit nach 8 295 Abs. 1. Nr. 3 InsO entbehrlich, sofern es sich um eine unzureichende Auskunft des Schuldners auf ein Auskunftverlangen des Gerichts oder des Treuhänders handelt (Schmidt, InsO, & 295 Rn. 28 f.; BGH, Beschluss v. 08.10.2009 - IX ZB 169/08 = BeckRS 2009, 28754, Rn. 6; BGH, Beschluss v. 14.05.2009 - IX ZB 116/08, NZ| 2009, 481, 482 Rn. 14).

  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    Nach dieser Vorschrift kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Restschuldbefreiung eine vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft nicht innerhalb einer gesetzten Frist erteilt, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ankäme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162 Rn. 6).
  • AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08

    Sonstiges

    Insoweit käme - wie angeregt - zwar grds. eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen, welche weder einen Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt, in Betracht (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6).
  • LG Freiburg, 13.01.2011 - 3 T 312/10

    Vorausgegangener Antrag eines Gläubigers als Voraussetzung für die Durchführung

    In den von der Gegenansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 162/08 - 14.05.2009 - IX ZB 116/08 - 08.10.2009 - IX ZB 169/08 - 21.01.2010 - IX ZB 67/09 - ) lagen jeweils Gläubigerversagungsanträge vor.
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