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BGH, 08.10.2014 - 2 StR 105/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- IWW
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 544 Abs. 1 Satz 2, 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 132 GVG
- Wolters Kluwer
Abgabe eines Verfahrens zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Abgabe eines Verfahrens zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Garantie des gesetzlichen Richters - und der Geschäftsverteilungsplan
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 105/14
Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muss sich daraus möglichst eindeutig ergeben (BVerfGE 95, 322, 329).Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (BVerfGE 95, 322, 330).
101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält über die Notwendigkeit abstraktgenereller Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters weitergehend das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen (vgl. BVerfGE 95, 322, 328).
- BGH, 16.09.2014 - 1 StR 382/14
Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (Zuständigkeit für …
Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 105/14
Dies ermöglicht es dem 2. Strafsenat unter Beibehaltung seiner bereits in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 verbindlich vorgenommenen Auslegung der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014, die Sache nunmehr mit Bindungswirkung an den 4. Strafsenat abzugeben (zur Abgabe mit Bindungswirkung vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 1 StR 382/14). - BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87
Amtszeit eines Verfassungsrichters
Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 105/14
Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (st. Rspr.; BVerfGE 82, 286, 296).