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   BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14, 2 StR 337/14   

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https://dejure.org/2014,40950
BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14, 2 StR 337/14 (https://dejure.org/2014,40950)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2014 - 2 StR 137/14, 2 StR 337/14 (https://dejure.org/2014,40950)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 2 StR 137/14, 2 StR 337/14 (https://dejure.org/2014,40950)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 253 Abs. 2 BGB
    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten)

  • HRR Strafrecht

    § 132 GVG; § 406 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung (Entschädigung der Verletzten; Höhe des Schmerzensgeldes; Teilerledigung und Teilrechtskraft bei rechtsstaatsgemäßer Verfahrensverlängerung)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 253 Abs. 2 BGB
    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 BGB, § 829 BGB, § 847 BGB vom 02.01.2002, § 1300 BGB, § 132 Abs 2 GVG
    Anfrage beim Großen Senat in Zivilsachen und den übrigen Strafsenaten: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schweren sexuellen Missbrauchs von ...

  • IWW

    § 253 Abs. 2 BGB, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO, § 132 Abs. 2, 3 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 847 BGB, § 829 BGB, § 1300 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, § 68a Abs. 1 StPO, § 287 ZPO, §§ 829, 1300 BGB

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 132 GVG, § 406 StPO, § 253 Abs. 2 BGB, § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 353, 354 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 237 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld; Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung; Gesetzgeberische Ausgestaltung des ...

  • Wolters Kluwer

    Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers auf die Bemessung der Entschädigung; Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die fehlende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerinnen; Schuldspruch wegen (schweren) ...

  • rewis.io

    Anfrage beim Großen Senat in Zivilsachen und den übrigen Strafsenaten: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schweren sexuellen Missbrauchs von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld; Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung; Gesetzgeberische Ausgestaltung des ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld; Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung; Gesetzgeberische Ausgestaltung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Anfrage beim Großen Senat in Zivilsachen und den übrigen Strafsenaten: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schweren sexuellen Missbrauchs von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Neues vom "Rebellensenat”: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilentscheidung im strafrechtlichen Revisionsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld - und die Vermögenslage von Schädiger und Geschädigten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung der wirtschftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem bei Schmerzensgeldberechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 382
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
    Auf Vorlage des VI. Zivilsenats (vgl. hierzu Knöpfel, AcP 155, 135 f. mwN) entschied jedoch der Große Senat für Zivilsachen (Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürften.

    a) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein soll, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.).

    Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung (BGHZ 18, 149, 154 ff.).

    Andererseits könne im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen (BGHZ 18, 149, 157 ff.).

    Auch könne, je geringer der zum Ausgleich benötigte Betrag sei, umso eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schädigers abgesehen werden (BGHZ 18, 149, 159 f.).

    Schließlich könne dabei auch der Umstand, dass der Schädiger haftpflichtversichert sei und in Höhe der Versicherungssumme gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung habe, bei der Bemessung berücksichtigt werden, da sein durch Prämienzahlung erworbener Anspruch sich als Vermögenswert darstelle (BGHZ 18, 149, 165 ff.).

    Jedoch dürfe die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nie dazu führen, dass der vermögenslose Schädiger von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes befreit werde, denn es handele sich dabei nur um einen Umstand unter zahlreichen (BGHZ 18, 149, 160 ff.).

    Damit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen Schädigern, die in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert werde (BGHZ 18, 149, 160 ff.).

    Nichts anderes gilt, wenn wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BGHZ 18, 149, 160 f.).

    a) Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70).

    c) Das dagegen vorgebrachte Argument, bei Nichtvermögensschäden seien nach dem gesetzgeberischen Willen alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen.

  • BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51

    Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied dagegen mit Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, dass es jedenfalls auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen dürfe.

    a) Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70).

    d) Etwaige unbillige Härten für den Schädiger können zudem sachgerecht im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Ermann/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 253 Rn. 27; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1371 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass durch das Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils dem Geschädigten die ihm bei allen anderen Schadensersatzansprüchen zustehende Möglichkeit genommen wird, bei nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zur Befriedigung seines Schadensersatzes zu kommen (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981,.

  • OLG Schleswig, 29.06.1989 - 16 U 201/88

    Schmerzensgeld; Erhöhung; Wirtschaftliche Verhältnisse des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
    aa) Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse ist mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff., Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, 32. Aufl., S. 18).

    Denn auch der wirtschaftliche gut Situierte kann bescheiden leben, während ein anderer trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse einen aufwendigen Lebensstil pflegen mag; zudem wäre eine ungerechtfertigte Benachteiligung des sparsamen gegenüber dem verschwenderischen Verletzten zu vermeiden (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Knöpfel, AcP 155, 145 f.).

    cc) Schließlich ist zu besorgen, dass die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse jedenfalls im Endeffekt zu einer Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen führen kann (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1990, 470, 471; Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 12), gegen die sich schon das Reichsgericht aussprach (vgl. RGZ 76, 174, 176).

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Das Verfahren 2 StR 137/14.

    Das Verfahren 2 StR 337/14.

    Der 2. Strafsenat hat in beiden Verfahren die Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch gerichtet haben (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

    Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsichtigt der 2. Strafsenat, die Adhäsionsentscheidung in dem Verfahren 2 StR 137/14 aufrechtzuerhalten, weil die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht zu beanstanden sei.

    In dem Verfahren 2 StR 337/14 beabsichtigt der 2. Strafsenat, den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen.

    Der 2. Strafsenat stellt dies in dem Vorlagebeschluss nicht infrage (s. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 34 f.).

    bb) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Strafsenats eine isolierte Betrachtung dahin, ob es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes generellabstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Geschädigten (Beschluss vom 8. Oktober 2014, 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 23 ff.), zum anderen auf die Vermögenslage des Schädigers (aaO, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 16), nicht Platz greifen.

    Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts' eben nicht in allen denkbaren Fällen abstraktgenerell von seinen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien "gänzlich unabhängig' (2. Strafsenat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, aaO Rn. 35).

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    a) Die Entscheidung über die Einziehung des in Fall 1 Erlangten bleibt vorbehalten (vgl. § 422 StPO; zu einer Teilerledigung auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Das Verfahren 2 StR 337/14 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Der Senat hat in beiden Verfahren die Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richteten (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

    In dem Verfahren 2 StR 337/14 beabsichtigt der Senat den Schmerzensgeldanspruch nur der Höhe nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen.

    Es wird zwar - wie auch in dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren 2 StR 337/14 - vielfach ausgeführt, dass das Gericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten berücksichtigt habe, ohne dass aber erkennbar wäre, in welcher Form dies geschehen ist.

    Im Verfahren 2 StR 337/14 wäre die ergangene Adhäsionsentscheidung der Höhe nach (wie auch der Feststellungsausspruch) rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht bei Bemessung des Schmerzensgelds unter anderem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt hat.

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 137/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Grundsätze der

    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  • BGH, 09.06.2015 - 2 StR 75/15

    Zuhälterei (Tatbestandsvoraussetzungen: Überwachen der Prostitutionsausübung,

    Auf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 (RuS 2015, 94 ff. = ZfSch 2015, 203 ff. mit Anm. Diehl) wird hingewiesen.
  • BGH, 06.06.2018 - 2 StR 337/14

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 337/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

    Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr über die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu entscheiden.

  • BGH, 03.02.2016 - 2 StR 159/15

    Sachliche Zuständigkeit (Recht auf den gesetzlichen Richter; grundsätzliche

    Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 - bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird.

    Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 337/14

    Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung

    Der Senat hat durch Plenumsbeschluss vom 8. Oktober 2014 das hiesige Verfahren zum Verfahren 2 StR 137/14 hinzuverbunden, um für die Durchführung des Anfrageverfahrens eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 374/14

    Vorabentscheidung über den entscheidungsreifen Teil einer Revision

    Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (1.); im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des 1Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats nach Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) vorbehalten (2. und 3.).

    Er hat deshalb mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, bei den anderen Strafsenaten sowie dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

    Da auf Grund des Vorlageverfahrens über die Revision des Angeklagten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann, ist aber eine Entscheidung über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils zulässig und geboten (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 324/14

    Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 518/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Bewertung des partiellen Schweigens des

  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 324/14

    Zulässige Teilerledigung des Rechtsmittels (Adhäsionsausspruch);

  • BGH, 25.02.2015 - 2 StR 495/13

    Schuldunfähigkeit (Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt durch

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 518/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 428/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 495/13

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 159/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.02.2015 - 2 StR 428/14

    Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet

  • BGH, 06.04.2016 - 2 StR 408/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen:

  • BGH, 16.07.2015 - 2 StR 522/14

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten

  • LG Bielefeld, 08.05.2015 - 9 KLs 16/14
  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 550/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 151/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 203/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 257/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15

    Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 543/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 401/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 550/15

    Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des

  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 338/15

    Berücksichtigung der Mittellosigkeit der Nebenklägerin und der des Angeklagten

  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 257/15

    Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Adhäsionsausspruch auf die Revision;

  • BGH, 11.06.2015 - 2 StR 8/15

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 8/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit)

  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 543/15

    Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des

  • BGH, 19.01.2016 - 2 StR 332/15

    Aufhebung der Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf die Feststellung des Ersatzes

  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 151/15

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten

  • BGH, 28.01.2015 - 2 StR 203/14

    Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse eines Schädigers und eines

  • BGH, 12.02.2015 - 2 StR 388/14

    Vergewaltigung (Nötigung mit Gewalt)

  • LG Bonn, 02.12.2016 - 1 O 154/15

    Schmerzensgeld, Vorsätzliche Körperverletzung, Kopfverletzung

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 522/14

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 420/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

  • BGH, 11.01.2023 - 1 StR 345/22

    Abtrennung der Revision gegen die Einziehungsanordnung

  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 418/20

    Teilerledigung in der Revision (Schuld- und Strafausspruch;

  • BGH, 03.03.2016 - 2 StR 401/15

    Zahlung und Bemessung des Schmerzensgeldes i.R.d. Verurteilung wegen des schweren

  • BGH, 28.11.2017 - 5 StR 528/17

    Vorabentscheidung des Revisionsgerichts über einen Teil der Schuld- und

  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 332/15

    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld:

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