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   BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13   

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https://dejure.org/2014,34074
BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13 (https://dejure.org/2014,34074)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13 (https://dejure.org/2014,34074)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 (https://dejure.org/2014,34074)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1629 Abs 2 S 3 BGB, § 1796 BGB, § 1909 Abs 1 S 1 BGB, § 59 Abs 1 FamFG, § 57 Abs 1 Nr 3 FGG
    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft

  • IWW

    § 59 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 3 FamFG, § 59 Abs. 3 FamFG, § 59 Abs. 3 FamFG, § 59 Abs. 3 FamFG, § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft

  • rewis.io

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers -und kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 58
  • MDR 2014, 1407
  • FGPrax 2015, 44
  • FamRZ 2015, 42
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass deren (Erst-) Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).

    Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).

    Diese Regelung, aus der in der Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in das neue Recht nicht übernommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).

    c) Die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13

    Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Das Beschwerdegericht hat eine Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft verneint und zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 678 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:.

    Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass eine Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (vgl. Fischer NZFam 2014, 46).

  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Diese Regelung, aus der in der Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in das neue Recht nicht übernommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung verbunden (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 204).
  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    c) Die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1972 - 3 W 163/72

    Aussageverweigerungsrecht; Höchstpersönliche Willensentscheidung; Minderjähriger;

    Auszug aus BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13
    Diese Regelung, aus der in der Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in das neue Recht nicht übernommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15

    Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes

    Insbesondere sind die Beteiligten beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht ihre Erstbeschwerde verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, NJW 2015, 58; Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131).
  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

    Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN).

    Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 28.10.2015 - 13 WF 185/15

    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der

    Eine solche Beschwerdebefugnis ist insbesondere nicht in § 52 StPO angeordnet (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13 -, juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13 -, juris, Rn. 11) gilt insoweit Folgendes:.

    Denn § 59 Abs. 3 FamFG wäre entbehrlich, wenn eine Beeinträchtigung der übertragenen öffentlichen Aufgaben für die Beschwerdeberechtigung ausreichen würde (und BGH Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13 -, juris, Rn. 15 a.E. unter Verweis auf Fischer NZFam 2014, 46).

    Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hält der BGH (Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13-, juris, Rn. 15 Rn. 16 ff.) es nicht für möglich, dass die Staatsanwaltschaft wegen ihres Strafverfolgungsinteresses beschwerdebefugt ist.

    Insbesondere hat der BGH nicht die Ausführungen des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.07.2013 - 6 WF 104/13 - juris, Rn. 11 = vorgehende Entscheidung zu BGH Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13-, juris) übernommen, dass rechtlich geschützt das Interesse an der Bestimmung eines Entscheidungsträgers für das Kind sei, der allein im Interesse des Kindes handelt.

    Vielmehr hat der BGH tragend mit der Systematik des § 59 Abs. 1 und 3 FamFG und dem Unterschied der aktuellen zur alten Rechtslage (vgl. BGH Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 406/13-, juris, Rn 19) argumentiert.

  • BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17

    Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der

    Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014, XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42).

    Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).

    Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 13 f. mwN).

    Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

    Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe durch die gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer

    Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt lediglich die grundsätzlich bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 Rn. 11; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 12).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

    Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass durch die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 -, FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 534/14

    Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten

    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.02.2017 - IX AR (VZ) 1/16

    Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am

    Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN; vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16, FamRZ 2017, 50 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21

    Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine

    Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (BGH FamRZ 2018, 937; 2015, 42).

    Nachdem auch die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 dem Kreisjugendamt N. im vorliegenden Amtsverfahren keine Beschwerdeberechtigung vermitteln kann (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 42), ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers - wie vom Senat angekündigt - als unzulässig zu verwerfen.

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2023 - 18 T 5292/23

    Zulässigkeit präventiver Ingewahrsamnahme von Klimaklebern

  • OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20

    Zeugnisverweigerung, Kind, Aussagebereitschaft, Ergänzungspfleger

  • OLG Stuttgart, 22.03.2019 - 8 W 142/18

    Beschwerdeberechtigung des Grundbuchamtes hinsichtlich Verfahren der

  • OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 8 UF 159/21

    Beschwerdeberechtigung im Scheidungsverfahren bei unterbliebener Anhörung

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2023 - 18 T 7132/22

    Präventivpolizeiliche Funkzellenabfrage nach Landespolizeirecht

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