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   BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14   

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BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,50211)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2015 - I ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,50211)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - I ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,50211)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Allgemeine Marktnachfrage

    § 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 315 BGB, § 7 UrhWahrnG
    Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik: Wirksamkeit der Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage; Einnahmenermittlung nach der Kollektivverrechnung bei unwirksamer Nettoeinzelverrechnung; Leistungsbestimmungsrecht der GEMA - ...

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, §§ ... 307 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, § 14 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 HGB, § 6 Abs. 1 HGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 21e GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 315 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einräumung von Nutzungsrechten an komponierten Musikwerken zur Auswertung auf Grundlage eines Berechtigungsvertrages; Bestimmung der Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts maßgeblich nach der Zahl der ...

  • rewis.io

    Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik: Wirksamkeit der Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage; Einnahmenermittlung nach der Kollektivverrechnung bei unwirksamer Nettoeinzelverrechnung; Leistungsbestimmungsrecht der GEMA - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einräumung von Nutzungsrechten an komponierten Musikwerken zur Auswertung auf Grundlage eines Berechtigungsvertrages; Bestimmung der Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts maßgeblich nach der Zahl der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeine Marktnachfrage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GEMA: Nettoeinzelverrechnung verstößt gegen Transparenzgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GEMA - und die Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    GEMA-Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage verstößt gegen Transparenzgebot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    GEMA-Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage verstößt gegen Transparenzgebot

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Klauseln in einem Verteilungsplan der GEMA

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 606
  • ZUM 2016, 756
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11

    Missbrauch des Verteilungsplans

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erzielten Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans).

    Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen (BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183).

    Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29).

    Zwar ist bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30).

    Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30).

    Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetzesauslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29).

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des Verteilungsplans einen außerordentlich weiten Spielraum ein (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 25 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).

    Insoweit kann die Beklagte bei der Aufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt fahrlässig, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 19 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24).

    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen (BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183).

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen (BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183).

    Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    a) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB durch die Aufstellung des Verteilungsplanes, zu der sie nach § 7 Satz 1 UrhWG verpflichtet ist, ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO-Verfahren).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind unschädlich, solange sie nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.).
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625 Rn. 16).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14
    Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.).
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20, WuM 2021, 438 Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 52; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 29; vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 12; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 27; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27).

    Der Beklagten werden durch die Orientierung der Formulierung der Klausel Nr. 8 der AGB an den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Verwenders zur Vertragsänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat (siehe oben unter B I 3 a aa), gegenüber ihren Kunden auch nicht etwa ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet, die dem vom Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) umfassten Bestimmtheitsgebot zuwiderliefen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 16; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 26).

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 56 = WRP 2016, 721 - Allgemeine Marktnachfrage).
  • BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21

    Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen

    Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2015, I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage, GRUR 2016, 606 Rn. 19; Urt. v. 1. Oktober 2019, VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 45; jeweils m. w. N.).

    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischen Vertragspartners des Verwenders (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 24; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 49).

    Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, wenngleich bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der berücksichtigungsfähigen Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2016, 606 Rn. 27; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 50).

    Juristischer Sachverstand, wie er für das Verständnis der in § 11 Satz 2 gemachten Beschränkung auf das rechtlich Zulässige erforderlich wäre, kann auch Unternehmern bei der Frage, ob das Transparenzgebot eingehalten ist, nicht unterstellt werden (vgl. BGH GRUR 2016, 606 Rn. 28).

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

    Dabei ist insbesondere auch die Komplexität des Sachverhalts unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des konkreten Regelungsgegenstands maßgeblich (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 219/92 - zu 2 b der Gründe, BAGE 73, 178; BGH 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Rn. 39, 41; 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 30, BGHZ 199, 355) .
  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19

    Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

    Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der vom Willkürverbot gesetzten Grenzen frei (BGH GRUR 2014, 479, Rn. 25 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; BGH GRUR 2016, 606, Rn. 37 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 27, juris).

    Maßgeblich für die Transparenzkontrolle ist schließlich nicht, ob der Regelungsgehalt von AGB mit Hilfe von juristischen Auslegungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob dem Verwendungsgegner die zutreffende Erfassung des Regelungsgehaltes unangemessen erschwert wird (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 44, juris).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 1 U 289/19

    AGB eines Paketdienstleisters in der Klauselkontrolle

    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 8.10.2015 - I ZR 136/14, Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 17 U 30/21

    § 489 Abs. 4 S. 2 BGB erfasst unmittelbar auch kommunale Zweckverbände

    Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn eine Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren oder den Vertragspartner davon abhalten könnte, berechtigte Ansprüche oder Gegenrechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 19, juris).

    Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger durch die Klausel beim Kläger hervorgerufener Irrtum über den Umstand, dass der Beklagten ein gesetzlich normiertes, ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht, der Beklagten die Möglichkeit eröffnen könnte, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren oder den Kläger davon abhalten könnte, berechtigte Ansprüche oder Gegenrechte der Beklagten gegenüber geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 -, Rn. 19, juris), da die der Klausel zu entnehmende Aussage zutreffend ist.

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1

    Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen,

    Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der vom Willkürverbot gesetzten Grenzen frei (BGH GRUR 2014, 479, Rn. 25 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; BGH GRUR 2016, 606, Rn. 37 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2022 - 18 U 10/21

    Einbeziehung von AGB durch Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben?

    Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsgehalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mithilfe von juristischen Auslegungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrundelegung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vorgehen des Klauselverwenders ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2015 - I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 251 Rz. 44).

    Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2015 - I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 251 Rz. 39).

  • LG Düsseldorf, 21.02.2022 - 22 S 445/21
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 48/18

    Vermittlung von Studienplätzen für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland

  • LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
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