Rechtsprechung
BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- MIR - Medien Internet und Recht
Werbeblocker III - Zur kartellrechtlichen Beurteilung eines Online-Werbeblockers (hier: Adblock Plus)
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§ 4 Nr. 4 UWG, § ... 4a UWG, § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG, § 19 GWB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 18 Abs. 1 GWB, § 561 ZPO, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG
- JurPC
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- Betriebs-Berater
Werbeblocker marktbeherrschend und kartellrechtswidrig? -Werbeblocker III
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur marktbeherrschenden Stellung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software zur Unterdrückung werbefinanzierter Internetangebote, der den Betreibern dieser Internetseiten die Freischaltung der blockierten Werbung gegen Entgelt ...
- rewis.io
Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfassen von Wettbewerbskräften durch Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung; Marktbeherrschung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software mit der Möglichkeit der Unterdrückung der Anzeige von ...
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartellrecht: Werbeblocker III
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- internet-law.de (Kurzinformation)
Urteil zu Adblock Plus teilweise aufgehoben
- heise.de (Pressebericht, 08.10.2019)
Ungeklärte Fragen zu Adblock Plus
- lto.de (Pressebericht, 23.10.2019)
Überraschendes BGH-Urteil: Das Kartellrecht könnte die Adblocker blocken
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Werbeblocker III
- juve.de (Kurzinformation)
Adblocker: Kartellargumenten am BGH erfolgreich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Adblock Plus marktbeherrschend und kartellrechtswidrig?
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Ist AdBlock Plus marktbeherrschend?
- beck.de (Kurzinformation)
Kartellrecht könnte Adblocker entgegenstehen
Verfahrensgang
- LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14
- OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15
- BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2020, 64
- MDR 2020, 427
- GRUR 2019, 1305
- WM 2020, 696
- MMR 2020, 24
- MIR 2019, Dok. 030
- K&R 2019, 790
- ZUM 2019, 936
- afp 2020, 51
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19
Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots; …
Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, ist sachlich und örtlich relevanter Markt nicht der Markt des Zugangs zu Internetnutzern in Deutschland, sondern der von der Beklagten eröffnete Markt für die grundsätzlich entgeltliche Dienstleistung der Aufnahme in die Weiße Liste, durch die Betreiber von Internetseiten mittels "A. P. " blockierte Werbung frei- schalten können (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17, WRP 2019, 1572 Rn. 23 bis 33 - Werbeblocker III).Für die Frage, ob die Beklagte auf diesem Markt beherrschend ist, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Dienstleistung der Beklagten aus der Sicht der Betreiber werbefinanzierter Seiten durch andere Dienstleistungen substituierbar ist; unerheblich ist dagegen die Möglichkeit der Klägerin, eine Bezahlschranke einzurichten (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 27 bis 29 - Werbeblocker III).
Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 36 - Werbeblocker III;… Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne;… Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
Bei der parallelen Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften und des Lauterkeitsrechts darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Kartellrecht dem Marktbeherrscher besondere Verhaltenspflichten auferlegt, die für das Marktverhalten anderer Unternehmen nicht gelten (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 37 - Werbeblocker III).
Das Geschäftsmodell der Beklagten, das diese Werbung grundsätzlich blockiert und nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur gegen ein erhebliches Entgelt ganz oder teilweise von der Blockade ausnimmt, beeinträchtigt damit die Seitenbetreiber in durch die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützten Rechtspositionen (vgl. BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 39 - Werbeblocker III).
Es kann daher auch der Beklagten nicht grundsätzlich versagt sein, die Nutzer hierbei durch die Bereitstellung eines Werbeblockers technisch zu unterstützen (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 41 - Werbeblocker III).
Vielmehr bedarf es einer weitergehenden Berücksichtigung der Einzelheiten seiner Ausgestaltung, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 42 - Werbeblocker III).
ff) Ebenso wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das von der Beklagten von größeren Webseitenbetreibern wie der Klägerin regelmäßig für die Freischaltung verlangte Entgelt von 30% der mit der freigeschalteten Werbung erzielten Erlöse als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 61 f. - Werbeblocker III).
Näherer Prüfung bedarf dabei auch, ob eine Berechnung des für die Freischaltung zu zahlenden Entgelts in Form eines Erlösanteils überhaupt als sachlich angemessen angesehen werden kann (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 63 - Werbeblocker III).
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige …
Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerblichen Leistungen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19 , Rn. 23 bei juris - Facebook ; Urteil vom 08.10.2019 - KZR 73/17 , Rn. 23 bei juris - Werbeblocker III ).