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   BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20   

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https://dejure.org/2020,32194
BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20 (https://dejure.org/2020,32194)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - 4 StR 339/20 (https://dejure.org/2020,32194)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 4 StR 339/20 (https://dejure.org/2020,32194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines auf die Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers bezogenen Vorsatzes hinsichtlich Verletzung der Fürsorgepflicht; Einsperren des zweijährigen Sohnes in das Kinderzimmer bei hochsommerlichen Temperaturen ...

  • rewis.io

    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen: Vorliegen des subjektiven Tatbestands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 171 ; StGB § 227 Abs. 1
    Feststellung eines auf die Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers bezogenen Vorsatzes hinsichtlich Verletzung der Fürsorgepflicht; Einsperren des zweijährigen Sohnes in das Kinderzimmer bei hochsommerlichen Temperaturen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung der Fürsorgepflicht - und der Gefährdungsvorsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 372
  • StV 2021, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 50/82

    Verurteilung wegen Totschlags - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20
    Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 StGB keinen Bestand haben, weil das Landgericht einen auf die Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1982 ? 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328, 329) bezogenen Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat.
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 633/14

    (Schwere) Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (schwere

    Auszug aus BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20
    Denn die Qualifikationsnorm des § 225 Abs. 3 StGB enthält keine Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB sondern ein Vorsatzdelikt, sodass die durch die Misshandlung verursachte Todesgefahr für das Tatopfer vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 ? 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1; vom 26. Januar 2017 ? 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; vgl. Momsen-Pflanz/Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 26; Hardtung in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 225 Rn. 37).
  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 479/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gegenüber einem Säugling

    Auszug aus BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20
    Denn die Qualifikationsnorm des § 225 Abs. 3 StGB enthält keine Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB sondern ein Vorsatzdelikt, sodass die durch die Misshandlung verursachte Todesgefahr für das Tatopfer vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 ? 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1; vom 26. Januar 2017 ? 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; vgl. Momsen-Pflanz/Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 26; Hardtung in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 225 Rn. 37).
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).
  • BGH, 02.11.2021 - 6 StR 462/21

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (rohe Misshandlung: Darstellung im Urteil)

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Feststellungen zum erkennbar schlechten Zustand des Kindes, ergibt sich noch hinreichend, dass die durch die Misshandlung verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war (vgl. zum Erfordernis des Vorsatzes BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).
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