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   BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61   

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BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61 (https://dejure.org/1962,27)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1962 - III ZR 86/61 (https://dejure.org/1962,27)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1962 - III ZR 86/61 (https://dejure.org/1962,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 198
  • NJW 1963, 1492
  • MDR 1963, 661
  • DB 1963, 1465
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59

    Baulandsache. Vorlegung

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241; siehe § 14 Bundesbaugesetz.

    a) Die Frage, ob bei einem nicht bebauten, sondern in anderer Weise genutzten Grundstück in absehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist, wird im gesunden Grundstücksverkehr vielmehr "von allen den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Natur bestimmt, die den realen Wert eines Grundstückes bestimmen" (BGHZ 31, 238, 241).

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 16, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichte; BGHZ 31, 238, 241; BVerwGE 2, 154, 158/9; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - 1 CB 27.58, NJW 1959, 649).

    Es werden aber auch andere Umstände berücksichtigt, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das in Betracht kommende Gebiet infolge Wachstums ihrer Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Natur infolge Schaffung neuer Verwaltungs-, Handels- oder Industriezentren einen Bedarf an Bau- oder Industrieland zeigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt(BGHZ 31, 238, 241).

    Es ist sogar der "wirklichen Preis zugrunde zu legen, der sich etwa dadurch gebildet hat, dass die Preisbehörden neben dem vereinbarten Entgelt für Grund und Boden erkennbar überhöhte Vergütungen für Aufwuchs, Aufbauten, dem Grundstück zugehörige Rechte usw. geduldet haben (BGHZ 31, 238).

    Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, wird eine ins Einzelne gehende Erörterung der Faktoren notwendig werden, die an einer etwaigen Veränderung der Qualitätsverhältnisse Übergang von Ackerland zu Bauland im weiteren Sinne) nach den oben angestellten Erwägungen mitgewirkt haben können (BGHZ 31, 238, 241).

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Der Umstand, dass die Enteignung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist, steht dem nicht entgegen (BGHZ 13, 378; BGH, Urteil vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56, LM Nr. 1 zu GrundstückspreisstoppaufhebungsVO).

    Die Festsetzung eines Stopppreises durch die Preisbehörde hat zwar im Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine bindende Wirkung; das Gericht hat vielmehr von sich aus den höchstzulässigen Preis zu ermitteln; soweit es dabei eine Stellungnahme der Preisbehörde einholt, kommt dieser nur die Bedeutung eines Gutachtens zu (BGHZ 13, 378, 389 ff.; Kröner, aaO., S. 82) Jedoch ist dieser in eigener Zuständigkeit der Gerichte vorzunehmenden Wertermittlung der Preis zugrunde zu legen der allgemein gezahlt worden ist, wenn die Preisbehörde bei Fortbestehen der Preisstoppbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung, berichtigten - Stopppreisen von 1936 allgemeine Zuschläge gemacht und geduldet hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1958 - III ZR 97/57, BB 1959, 470 ).

    Zwar beruht die Annahme des Berufungsgerichts auf einem Irrtum, der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 13, 378 (BGHZ 14, 378 ist ein offenbarer Schreibfehler, gemeint ist wohl BGHZ 13, 378) bereits ausgesprochen, § 41 Abs. 2 HessAufbauG sei auch insoweit verfassungswidrig, als er die steuerliche Veranlagung für maßgeblich erkläre.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139; BGH, Urteil vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56, LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 183/56, NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, dass für die Bewertung der gemeine Wert am 01. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widersprich" (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192.55, DVBl 1957, 541/2).

    Ganz abgesehen davon, dass der Eigentümer, der seinen Grundbesitz nicht zu verkaufen beabsichtigt, sich in zahlreichen Fällen der Wertsteigerung seines Grundbesitzes nicht bewusst wird und erst bei der Enteignung Anlass findet, sich Gedanken über den Wert seines Grundbesitzes zu machen, könnten selbst falsche Angaben früherer Steuererklärungen den Eigentümer nicht hindern, die wirkliche Höhe des gemeinen oder Verkehrswertes des enteigneten Grundstücks im Enteignungsverfahren unbeeinflusst durch solche Erklärungen nachzuweisen (BGH, Urteil vom 04. Juni 1954 - V ZR 10/54, insoweit in BGHZ 13, 378 ff. nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58
    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Jedoch macht sich dieser Einfluss auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, dass die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 09. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Spekulationspreise müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959, NJW 1959, 1649. Es ist nur die Preisbildung des "gesunden Grundstücksverkehrs und unter gewöhnliche Umständen" zu berücksichtigen (RG, Gruchot 55, 1176).

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 16, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichte; BGHZ 31, 238, 241; BVerwGE 2, 154, 158/9; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - 1 CB 27.58, NJW 1959, 649).

    Auch ein gesetzliches Bauverbot reicht nicht unbedingt aus, einem Grundstück die Eigenschaft als Bauland abzusprechen, wenn mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - I CB 27/28, NJW 1959, 1649).

    Weder das Fehlen einer Bebauungsplanung noch die Tatsache, dass Grundstücke außerhalb der Bebauungszone liegen, besagen daher, dass ein Gelände in absehbarer Zeit nicht Bauland werden kann z.B. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - I CB 27.58, NJW 1959, 1649).

  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 28, 160, 163 ausgeführt, für die Ermittlung der "Qualität" eines Grundstückes sei nicht allein auf die konkrete Nutzungsart zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern es seien vielmehr alle im maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesene Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei jedoch Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe läge, und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht hätten beeinflussen können, ausscheiden müssten.

    Auch der erkennende Senat (BGHZ 28, 160, 163) geht davon aus, dass "eine Nutzungsmöglichkeit, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegt", den Verkehrswert des Geländes nicht beeinflusse.

    Ferner ist bei den zur Zeit der Enteignung bereits bestehenden Planungen, wie der Senat entschieden hat (vgl. z.B. in BGHZ 28, 160, 162/3 Friedhofsurteil) zwischen lediglich vorbereitenden unverbindlichen Vorplanungen und verbindlich Bauplänen zu unterscheiden.

  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56

    Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Ein solcher Wertausgleich muss in der Regel so bemessen sein, dass mit seiner Hilfe eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt erlangt werden kann (BGHZ 11, 162; 26, 373/4; 29, 217, 221 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung sowie die Zusammenstellung der Rechtsprechung in WM 1958, 1350 unter Ziffer 2).

    Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 25, 225, 230; 26, 373), wonach als Bewertungsstichtag grundsätzlich der Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aber nur dann maßgebend ist, wenn die Verwaltung die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139; BGH, Urteil vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56, LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 183/56, NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, dass für die Bewertung der gemeine Wert am 01. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widersprich" (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192.55, DVBl 1957, 541/2).

  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338, 347/8 dahin, dass länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind, im Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 97/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, dass Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, dass die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrags erfolgen kann.

    Die Festsetzung eines Stopppreises durch die Preisbehörde hat zwar im Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine bindende Wirkung; das Gericht hat vielmehr von sich aus den höchstzulässigen Preis zu ermitteln; soweit es dabei eine Stellungnahme der Preisbehörde einholt, kommt dieser nur die Bedeutung eines Gutachtens zu (BGHZ 13, 378, 389 ff.; Kröner, aaO., S. 82) Jedoch ist dieser in eigener Zuständigkeit der Gerichte vorzunehmenden Wertermittlung der Preis zugrunde zu legen der allgemein gezahlt worden ist, wenn die Preisbehörde bei Fortbestehen der Preisstoppbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung, berichtigten - Stopppreisen von 1936 allgemeine Zuschläge gemacht und geduldet hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1958 - III ZR 97/57, BB 1959, 470 ).

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338, 347/8 dahin, dass länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind, im Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 97/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, dass Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, dass die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrags erfolgen kann.

    Dass ein solcher endgültiger Ausschluss der Bebaubarkeit nicht nur durch förmlich beschlossene Baupläne, sondern bereits durch Bauverbote erfolgen kann, "die ihren Grund und Anlass allein in dieser mit der Bebauungsplanung später endgültig ausgesprochenen Unbebaubarkeit haben", hat der Senat stets angenommen (vgl. zuletzt in BGHZ 37, 269, 273/4 - Sportpalasturteil).

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Grundstücke, die nach ihrer Lage für eine Bebauung in Betracht kommen, können in einem dicht besiedelten Land nicht nur mit Rücksicht auf die "Knappheit" des verfügbaren Raums, sondern vor allem auch in Rückkehr auf die Notwendigkeiten eines gesunden, sicheren, ungestörten und ökonomischen Zusammenlebens der Menschen innerhalb der örtlichen Gemeinschaft sowie auf die Erfordernisse der modernen Wirtschaft und des modernen Verkehrs nur innerhalb einer rechtlich verbindlichen allgemeinen Ordnung des Bauwesens baulich genutzt werden; eine allgemeine Bauordnung ist ohne Bauplan nicht denkbar (BGHZ 30, 338, 345).

    Es liegt nahe, dass mit einer die Bebauung einschränkenden oder ausschließenden Planung umso eher zu rechnen ist, je stärker derartige, durch künftige Planung eintretende Beschränkungen von der "Situationsgebundenheit" gefordert werden und daher der sich daraus ergebenden "Pflichtigkeit" entsprechen, solche Beschränkungen als Eigentumsbegrenzung entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zur Frage der entschädigungslos hinzunehmenden Planung die Zusammenstellung der Rechtsprechung in BGHZ 30, 338, 341, 344; BGH, Urteil vom 09. Juni 1960 - III ZR 57/59, LM Nr. 25 zu GG . Art. 14 (Ce) = NJW 1960, 1618).

  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Jedoch macht sich dieser Einfluss auf die Preisbildung im gesunden Grundstücksverkehr und unter gewöhnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß nur dann geltend, wenn die Umstände so liegen, dass die Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist." Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG 2, 154, 158/9; Urteil vom 09. Juni 1959 in NJW 1959, 1649) stellt darauf ab, "ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehende Kaufpreise allgemein gezahlt werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist".

    Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 16, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichte; BGHZ 31, 238, 241; BVerwGE 2, 154, 158/9; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - 1 CB 27.58, NJW 1959, 649).

  • RG, 28.02.1930 - III 87/29

    Enteignung - Angemessene Entschädigung

    Auszug aus BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
    Zu dieser Abgrenzung hat bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 128, 18, 26 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung, besonders eindrucksvoll in dem Urteil vom 30. Mai 1911, Gruchot, Bd. 55, 1176) ausgeführt: "Grundstücke, die dieser Zwischenstufe angehören, haben noch nicht den Wert des eigentlichen Baustellenlandes, aber auch nicht mehr den bloßen Wert des dauernd nur zur landwirtschaftlicher Nutzung geeigneten und bestimmten Bodens.

    Deshalb spricht auch das Reichsgericht (z.B. RG, Gruchot 55, 1776; RGZ 128, 18, 26) stets nur von einer "in absehbarer Zeit zu erwartenden Bebauung".

  • BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 249/55

    Entschädigungsanspruch eines Pächters in Höhe seiner werterhöhenden Aufwendungen

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

  • BGH, 09.06.1960 - III ZR 80/59
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 57/59
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

  • BGH, 10.03.1958 - III ZR 183/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

  • BVerwG, 27.02.1957 - I C 192.55
  • BGH, 12.01.1959 - III ZR 197/57
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60

    Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 149/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 54/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

    Dann kann von einer nur spekulativen Erwartung, von der das Berufungsgericht ohne weitere Feststellungen ausgegangen ist, nicht die Rede sein (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 39, 198, 204f.; BGH, Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - WM 1982, 878 unter II. 5.).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    In einem solchen Fall sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gesetzt (vgl. BGHZ 39, 198, 219; BGH, Urt. v. 09.03.1966 - Ib ZR 36/64, GRUR 1966, 570, 572 - Eisrevue III).
  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine

    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Daher ist für die Abgrenzung zwischen Ackerland und qualitätsmäßig wertvollerem Gelände von den im gesunden Grundstücksverkehr allgemein gezahlten Preisen auszugehen (BGHZ 39, 198, 203) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, bedarf es einer ins einzelne gehenden Erörterung der Faktoren, die die Qualität von Grundstücken bestimmen (BGHZ 39, 198, 203 f, 218 f [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Pagendarm WM 1965 Sonderbeilage Nr. 5 S. 12 f; Kröner a.a.O. S. 113).

    Dazu gehören alle die Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur, die den realen Wert eines Grundstücks beeinflussen (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 209) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Dabei werden allgemeine Entwicklungen (Lockerung der Stadtkerne, Streben nach Eigenheimen) dahin Bedeutung gewinnen können, daß selbst bei gleichbleibender Bevölkerungszahl und ohne Veränderung des Umfanges der Industrie ein vermehrter Bedarf an Bauland auftreten kann, der Bebauungserwartungen zur Folge hat (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 209 ff) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die Flächen vom Geschäftsverkehr bewertet werden (BGHZ 39, 202 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ).

    Das führt dazu, daß der Verkehr je nach Lage des Falles für die einen höheren Preis rechtfertigende Bebauungserwartung bald eine längere Zeit ausreichen läßt, bald eine kürzere Frist verlangt, innerhalb der die Bebauung erwartet wird (BGHZ 39, 198, 205 ff) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die örtliche Bauplanung möglicherweise der natürlichen Entwicklung nachhinkt (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 211 ff [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = WM 1963, 531; Kröner a.a.O. S. 115 f).

    Als unverbindlicher Plan schloß er es nicht aus, daß die Grundstücke des Klägers sich zu Bauerwartungsland entwickelten (BGHZ 39, 198, 212) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .

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