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   BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66   

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https://dejure.org/1968,4357
BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66 (https://dejure.org/1968,4357)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1968 - I ZR 104/66 (https://dejure.org/1968,4357)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1968 - I ZR 104/66 (https://dejure.org/1968,4357)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwechselungsgefahr allein auf Grund gemeinsamer Verwendung schutzunfähiger Bestandteile im Warenzeichen - Warenzeichenrechtliche Schutzunfähigkeit von gegenüber Mitbewerbern freizuhaltenden Beschaffenheitsangaben - Schutzfähigkeit einer Bezeichnung mit schwacher ...

Papierfundstellen

  • GRUR 1969, 538
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Im übrigen ist in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittbenutzungen nicht eintreten müsse , sondern eintreten könne und daß es namentlich bei verkehrsbekannten Klagekennzeichnungen geboten sein kann, die tatsächliche Auffassung des Verkehrs durch unmittelbar auf ihre Feststellung gerichtete Beweismittel zu ergründen (vgl. BGH GRUR 1968, 371, 376 - Maggi).

    Soweit sich nach dem zuvor Ausgeführten weitere Ermittlungen über die tatsächliche Verkehrsauffassung als erforderlich erweisen, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen zu erwägen haben, ob eine Befragung unter Zugrundelegung der angegriffenen Bezeichnung weitere Aufschlüsse geben kann (vgl. dazu BGH GRUR 1968, 371, 376 - Maggi) und auch Rückschlüsse für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens zuläßt.

  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZB 13/65

    Hinweischarakter als Stammbestandteil eines Serienzeichens - Entwicklung des

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Voraussetzung eines warenzeichenrechtlichen Schutzes unter diesem Gesichtspunkt ist, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser "Stammbestandteil" für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax).

    Es ist zwar richtig, daß die Beantwortung der Frage, ob der Wortstamm eines Zeichens Hinweischarakter erlangt hat, vom Vorhandensein von Drittzeichen mit dem gleichen Wortstamm abhängen kann, wobei in erster Linie solche Drittzeichen in Betracht kommen, die im Verkehr auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet tatsächlich benutzt worden sind und die dadurch die Verkehrsauffassung beeinflußt haben (vgl. BGH GRUR 1967, 660 - Sirax).

  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Dieser Gesichtspunkt wäre - wie der Senat erneut in der zur Veröffentlichung bestimmten Pentavenon-Entscheidung (I ZB 3/67 vom 22. Mai 1968) klargestellt hat - dann entbehrlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung der Klagekennzeichnung dazu geführt hätte, daß der Bestandteil "lind" im Rahmen des Gesamtzeichens derart erstarkt wäre und den Gesamteindruck derart mitbestimmen würde, daß bei ähnlich gebildeten Worten mit dem gleichen Bestandteil die Unterschiede in den übrigen Bestandteilen nicht mehr ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen vollständigen Bezeichnungen weiterhin auszuschließen (vgl. etwa den Fall Kaloderma/Basoderm - BGH GRUR 1965, 670).
  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 59/63

    Unterlassung der Führung einer Firmenbezeichnung - Verwechslungsfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Dieser Gesichtspunkt wäre - wie der Senat erneut in der zur Veröffentlichung bestimmten Pentavenon-Entscheidung (I ZB 3/67 vom 22. Mai 1968) klargestellt hat - dann entbehrlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung der Klagekennzeichnung dazu geführt hätte, daß der Bestandteil "lind" im Rahmen des Gesamtzeichens derart erstarkt wäre und den Gesamteindruck derart mitbestimmen würde, daß bei ähnlich gebildeten Worten mit dem gleichen Bestandteil die Unterschiede in den übrigen Bestandteilen nicht mehr ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen vollständigen Bezeichnungen weiterhin auszuschließen (vgl. etwa den Fall Kaloderma/Basoderm - BGH GRUR 1965, 670).
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Voraussetzung eines warenzeichenrechtlichen Schutzes unter diesem Gesichtspunkt ist, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser "Stammbestandteil" für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax).
  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56

    Bürgschaftserklärung durch Telegramm

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Ob aber die Mitbenutzung von "Traumalind" einen erheblichen Umfang angenommen hat und ob - entgegen der Behauptung der Klägerin - sie und die Firma H. dem Publikum hierbei überhaupt als Wettbewerber gegenübergetreten sind (vgl. dazu BGHZ 24, 299, 308 f [BGH 27.05.1957 - VII ZR 223/56] - Almglocke), ist nicht festgestellt worden.
  • BGH, 29.09.1965 - Ib ZR 88/63

    Verwendung der Bezeichnung "multikord" - Beruteilung des Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Unerläßliche Voraussetzung ist dies jedoch nicht wie der Senat bereits angedeutet hat (BGH GRUR 1966, 35, 36 - Multicord; vgl. ferner die erwähnte Pentavenon-Entscheidung).
  • BGH, 03.05.1967 - Ib ZR 18/65

    Anmeldung eines Warenzeichens - Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66
    Nimmt man hinzu, daß das angegriffene Zeichen einen ähnlichen Aufbau wie das Klagezeichen mit "lind" als Endsilbe auf weist und daß diese Silbe in dem angegriffenen Zeichen - anders als etwa der Bestandteil "bade" in "Badegold" (vgl. dazu BGH GRUR 1967, 485) - keineswegs einen beschreibenden Charakter hat und daher dem Verkehr nicht die Vorstellung aufdrängt, ein Mitbewerber wolle ihn zur Beschreibung der Ware mitverwenden, dann war der Tatrichter gehalten, zur Feststellung der tatsächlichen Verkehrsauffassung die angebotenen Beweismittel zu erschöpfen.
  • BGH, 30.04.1971 - I ZR 75/70

    Verletzung eines eingetragenen Warenzeichens - Bestehen von Löschungsreife der

    Sie kann auch - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - darauf zurückzuführen sein, daß sich der Wortstamm dem Verkehr als Bestandteil eines bekannten Zeichens, insbesondere auf Grund einer entsprechenden, diesen Wortstamm herausstellenden Werbung eingeprägt hat (vgl. BGH GRUR 69, 538, 540 - Rheumalind).
  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

    Selbst wenn der Inhaber des älteren Zeichens bislang nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multicord; BGH GRUR 1969, 538, 540 - Rheumalind).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).
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