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   BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77   

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BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77 (https://dejure.org/1977,8496)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1977 - 1 StR 509/77 (https://dejure.org/1977,8496)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1977 - 1 StR 509/77 (https://dejure.org/1977,8496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Grundes mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten oder Zeugen - Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).

    Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27, 117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines Hinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung und erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen Lebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahmecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188).

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).

    Die Entscheidung muß aber "aus sich heraus verständlich" sein (BGH VRS 37, 62) und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334, 336).

  • BGH, 27.04.1976 - 5 StR 122/76

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Rechtmäßiger Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27, 117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines Hinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung und erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen Lebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Das ist hier nicht der Fall, weil die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG mehrere Alternativen enthält und - im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - behandelten Sachverhalt - nicht klar genug angegeben worden ist, welche Alternative der Tatrichter zugrunde gelegt hat.

  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).

    Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahmecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188).

  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).
  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 635/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für die Rechtsstaatlichkeit kann auch der Tatsache keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß derselbe Verteidiger, der die Verletzung dieses Grundsatzes jetzt rügt, die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung beantragt hatte; die Rüge der Verletzung von "Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens" (§ 338 Nr. 6 StPO) setzt die Darlegung eines fehlerhaften Entscheidungsinhalts - wodurch allein der Beschwerdeführer sich in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1960 - 5 StR 635/59) - nicht voraus.
  • BGH, 29.06.1976 - 1 StR 167/76

    Strafbarkeit wegen Nötigung zur Unzucht, Freiheitsberaubung, Körperverletzung,

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Die wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes gebotene Aufhebung konnte daher auf diesen abtrennbaren Teil des Urteils und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76).
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 514/76

    Erfordernis der Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).
  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 496/76

    Anforderungen an den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer

    Auszug aus BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76).
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Es heißt weiter, die Entscheidung müsse "aus sich heraus verständlich" sein und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt war, mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes müsse mitgeteilt werden (vgl. BGH GA 1975, 283), lassen erkennen, daß es dabei allein um eine eindeutige Begründung des Beschlusses ging (BGHSt 27, 117, 118/119; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Allerdings erfüllt ein solcher Beschluß nicht die in manchen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehobene Voraussetzung, daß ein Ausschließungsbeschluß "aus sich heraus verständlich" sein müsse (vgl. BGHSt 1, 334, 336; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - und vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Diese Forderung wurde aufgestellt in Fällen, in denen die Beschlüsse einen Grund für die Ausschließung überhaupt nicht angaben (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; vgl. auch BGHSt 2, 56) oder in denen wegen der pauschalen Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift, die mehrere Ausschließungsgründe enthält, der maßgebliche Grund für die Ausschließung im dunkeln blieb (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

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