Rechtsprechung
BGH, 08.11.1984 - IX ZR 132/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzpflicht eines Notars wegen Amtspflichtverletzung - Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für einen behaupteten Schaden - Allgemeine Grundsätze der Darlegungslast und Beweislast - Angabe des Namens des eine als Sicherheit dienende ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Papierfundstellen
- VersR 1985, 144
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.02.1982 - VI ZR 41/80
Belehrungspflicht - Formulierungspflicht - Notar - Scheckhingabe - …
Auszug aus BGH, 08.11.1984 - IX ZR 132/83
Das sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärende Urteil des Berufungsgerichts hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 2. Februar 1982 - VI ZR 41/80 (= WM 1982, 452 - VersR 1982, 439) auf. - GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72
Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …
Auszug aus BGH, 08.11.1984 - IX ZR 132/83
Auf dieser tatsächlichen Grundlage war das Berufungsgericht und ist der erkennende Senat an die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil vom 2. Februar 1982 gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO; vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 396) [BGH 06.02.1973 - GmG-OBG - 1/72].
- BGH, 16.06.1988 - IX ZR 34/87
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten - …
Welche Vereinbarungen zwischen ihm und der Dr. Walter B. GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er war, mit der HBI über den Erwerb des Grundstücks und die Bezahlung des Kaufpreises getroffen wurden, hat der Kläger, der für den den Beklagten zum Schadensersatz verpflichteten Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1984 - IX ZR 132/83, WM 1985, 204), nicht substantiiert dargelegt.Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangen, daß die von dem Vertreter des Beklagten errichtete Vertragsurkunde den vor ihm erklärten Willen der Parteien nicht klar und unzweideutig wiedergab, hätte er seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG mit der Folge verletzt, dem Kläger zum Ersatz des diesem daraus entstandenen Schadens verpflichtet zu sein, wenn nicht der Beklagte dartun und gegebenenfalls beweisen würde, daß sein Vertreter zumindest davon ausgehen durfte, daß die von ihm gewählten Formulierungen den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergaben (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1984 aaO).