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   BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90   

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https://dejure.org/1991,2503
BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90 (https://dejure.org/1991,2503)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1991 - V ZR 193/90 (https://dejure.org/1991,2503)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1991 - V ZR 193/90 (https://dejure.org/1991,2503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundstücksverkauf - Verkäuferpflicht - Versicherung gegen Hochwasser - Sachmangel - Rechtsmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 433, § 459
    Aufklärungpflicht des Grundstücksverkäufers bei fehlendem Hochwasserschutz

Besprechungen u.ä. (2)

  • arneburgmueller.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 242, 463 BGB
    Aufklärungspflichten des Hausverkäufers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflichten des Hausverkäufers (IBR 1992, 249)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 334
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Auszug aus BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90
    Nimmt der Verkäufer an, der Käufer sei aufgrund von Indizien in der Lage, den Mangel zu erkennen, so handelt er, der Verkäufer, gleichwohl arglistig, wenn er sich bewußt hierum nicht kümmert und in Kauf nimmt, daß der Käufer, weil er die Prüfung unterläßt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (st. Rspr. des Senats; vgl. z. B. NJW 1989, 42 = LM § 463 BGB Nr. 54 = WM 1989, 1735 (1736)).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90
    Diese Beweisantritte durfte das BerGer. nicht als unsubstantiiert behandeln, denn nähere Angaben, die den Zeitpunkt und weitere Einzelheiten betrafen, waren nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge (arglistiges Verschweigen eines Fehlers) nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 1984, 2888 (2889)).
  • BGH, 10.06.1988 - V ZR 125/87

    Arglistige Täuschung bei einem Grundstückskaufvertrag; grobe Fahrlässigkeit des

    Auszug aus BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90
    Gerade die fehlende Absicherung gegen eindringendes Hochwasser ist aber ein bei Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbarer Mangel, der für den Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung und deswegen zu offenbaren ist (vgl. st. Rspr. des Senats, z. B. NJW-RR 1988, 1290 = LM § 123 BGB Nr. 68 = WM 1988, 1449 (1450)).
  • LG Hamburg, 04.07.2017 - 326 O 193/15

    Vorvertragliche Pflichtverletzung: Schadensersatz trotz

    Eine Arglist ist im Rahmen der §§ 311, 242 BGB nicht erforderlich, wobei Arglist allerdings schon angenommen wird, wenn der Verkäufer damit rechnet oder es billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den aufklärungspflichtigen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht der nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH 08.11.91, V ZR 193/90, Rn. 9 (zitiert nach juris)).
  • OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02

    Arglisthaftung des Immobilienverkäufers für Feuchtigkeitsschaden

    Die Durchführung der Reparatur und der Umstand, dass der Beklagte zu 2) - möglicherweise - an den Erfolg der Maßnahme geglaubt hat, lässt Arglist nicht entfallen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 334).

    Damit hielt der Beklagte zu 2) weitergehend einen Fehler, der ja durch den Reparaturversuch nicht beseitigt werden konnte, zumindest für möglich und rechnete und nahm billigend in Kauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Fehler nicht kannten und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (BGH NJW-RR 1992, 334).

  • OLG Saarbrücken, 13.10.1999 - 1 U 157/99

    Nichtigkeit des Gährleistungsausschlusses im Falle eines vom Verkäufer arglistig

    Der Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf (BGH NJW-RR 1992, 333 f; BGH NJW-RR 1992, 334).

    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiss oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1992, 334; BGH NJW 1990, 42).

  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 326 O 193/15

    Immobilienkaufvertrag: Haftung des Verkäufers für Wertminderung durch Bebauung

    Eine Arglist ist im Rahmen der §§ 311, 242 BGB nicht erforderlich, wobei Arglist allerdings schon angenommen wird, wenn der Verkäufer damit rechnet oder es billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den aufklärungspflichtigen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH 08.11.91, V ZR 193/90, Rn. 9 (zitiert nach juris)).
  • OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 144/10

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens von

    Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages entweder kennt oder mindestens für möglich hält (BGH NJW-RR 1992, 334; NJW 2007, 835; OLG Koblenz OLGR 2006, 527; VersR 2004, 1057), es genügt, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält (BGH NJW 2007, 835), ohne dass hiermit ein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
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