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   BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95   

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https://dejure.org/1995,3540
BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95 (https://dejure.org/1995,3540)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1995 - 2 StR 531/95 (https://dejure.org/1995,3540)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1995 - 2 StR 531/95 (https://dejure.org/1995,3540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtrichterliche Vernehmungspersonen - Hauptverhandlung - Zeugnisverweigerung - Angaben kindlicher Zeugen - Glaubwürdigkeit - Sachverständiger - Verwertungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 52, § 81c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 106
  • StV 1996, 196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1973 - 2 StR 42/73

    Gerichtliche Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95
    Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl. BGHSt 25, 176, 177; BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 3 StR 163/95).
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 163/95

    Information des Angeklagten - Einzelheiten der Anklage - Tochter des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95
    Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl. BGHSt 25, 176, 177; BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 3 StR 163/95).
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90

    Belehrung durch den Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95
    Erst wenn sich nach Belehrung herausgestellt hätte, daß diese das Bewußtsein der Kinder überhaupt nicht erreicht, hätte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausgereicht (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).
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