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   BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00   

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BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00 (https://dejure.org/2000,1772)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2000 - 3 StR 360/00 (https://dejure.org/2000,1772)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2000 - 3 StR 360/00 (https://dejure.org/2000,1772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 StGB
    Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers; Unternehmensdelikt; Tätigkeitsdelikt; Erfolgsdelikt; Vollendung

  • lexetius.com

    StGB § 316 a Abs. 1

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Straßenverkehrsdelikte, Räuberischer Angriff auf haltenden Fahrzeugführer

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 764
  • NStZ 2001, 197
  • StV 2001, 405
  • JR 2002, 163
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1 und 7).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38, 196; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 337/98

    Berücksichtigung einer Strafrahmenmilderung für einen minder schweren Fall eines

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat sich durch die Neufassung sachlich nichts geändert (Fischer, Jura 2000, 433, 440; so auch inzidenter BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98), so daß jedenfalls in den Fällen, in denen der Angriff verübt worden ist, an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeknüpft werden kann.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38, 196; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98).

  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 260/83

    Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung der

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Erforderlich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW 1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38, 196; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98).
  • BGH, 08.07.1969 - 1 StR 12/69
    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Erforderlich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW 1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).
  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 552/70

    Beschränkt eingelegte Revision zur Verurteilung wegen Straßenraubes -

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Erforderlich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW 1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Der Bundesgerichtshof hat aber auch die durch die Fahrt bewirkte "Vereinzelung des Fahrers" und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe zu den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs gerechnet (BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).
  • BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00
    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).
  • BGH, 07.05.1974 - 5 StR 119/74

    Anwendbarkeit des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Entschlussfassung des Täters

  • BGH, 16.02.1961 - 1 StR 621/60

    Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Schutz von Fahrzeuginsassen vor

  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
  • BGH, 18.04.1996 - 4 StR 110/96

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Kfz - Gegenstand des

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    So hat er die Erfüllung des Tatbestandes schon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen "Vereinzelung" auszurauben (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.).

    Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster Linie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m. krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197).

    Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderung des Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dort den Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13; zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9).

    Das reicht nach Auffassung des Senats - auch insoweit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 13) - für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da die Abgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs ist (so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada in LK aaO Rdn. 33).

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt in ein Delikt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird (BGH NStZ 2001, 197).
  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 4 Ss OWi 634/07

    Nachholung rechtlichen Gehörs; Anhörungsrüge

    Auch kann sich die Begründung des Gerichts - entgegen der Auffassung des Betroffenen - im Rahmen eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO in der Bezugnahme der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erschöpfen, die gegebenenfalls um Hinweise und/oder Auslassungen zu ergänzen ist ( BGH NStZ 2001, 197; BGH NStZ-RR 2002, 219; 2002, 367, Meyer-Goßner, § 349 StPO Rn.20).
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