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   BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00   

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https://dejure.org/2001,1132
BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00 (https://dejure.org/2001,1132)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2001 - VII ZR 480/00 (https://dejure.org/2001,1132)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2001 - VII ZR 480/00 (https://dejure.org/2001,1132)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber erstellt selbst die Schlussrechnung: Was muss er beachten? (IBR 2002, 63)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber erstellt Schlussrechnung: Wann wird die Forderung des Auftragnehmers fällig? (IBR 2002, 64)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 676
  • ZIP 2002, 399
  • MDR 2002, 273
  • NZBau 2002, 91
  • NJ 2002, 156
  • WM 2002, 131
  • BB 2002, 648 (Ls.)
  • BauR 2002, 313
  • ZfBR 2002, 107 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 245
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 213/82

    Beginn der Verjährung des Anspruchs auf die Schlußzahlung

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00
    Der Auftraggeber darf in einem solchen Fall nach erfolgloser Fristsetzung selbst die prüfbare Schlußrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 VOB/B, und damit den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die Schlußzahlung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 183 = ZfBR 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607 = ZfBR 1990, 226).

    Es ist dann Sache des Auftragnehmers, nach Prüfung der vom Auftraggeber aufgestellten Schlußrechnung deren Berichtigung zu verlangen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 184).

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00
    a) Auch für den Fall, daß die Parteien einen Pauschalvertrag geschlossen haben, setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs grundsätzlich die Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 293).
  • BGH, 10.05.1990 - VII ZR 257/89

    Fälligkeit der Schlußzahlung erst nach Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00
    Der Auftraggeber darf in einem solchen Fall nach erfolgloser Fristsetzung selbst die prüfbare Schlußrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 VOB/B, und damit den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die Schlußzahlung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 183 = ZfBR 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607 = ZfBR 1990, 226).
  • OLG Stuttgart, 26.03.2013 - 10 U 146/12

    Bauvertrag: Abnahme einer nicht vollständigen und mangelhaften Werkleistung;

    Nur auf diese Weise ist in der Regel gewährleistet, dass die Schlussrechnung des Auftraggebers zu einer abschließenden und sachgerechten Klärung des Werklohnanspruchs aus dem Einheitspreisvertrag führen kann (BGH BauR 2002, 313, juris RN 10; 1984, 182, juris RN 20).

    Sie ist nicht anwendbar, wenn die Schlussrechnung nicht vom Auftragnehmer, sondern vom Auftraggeber erstellt wird (BGH BauR 2002, 313 juris RN 16).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2017 - 10 U 107/16

    Urkundenprozess: Geltendmachung einer Werklohnforderung aus einem

    Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist daher mit Zugang der von den Beklagten erstellten Schlussrechnung fällig geworden (BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 480/00, BauR 2002, 313, juris Rn. 15 ff.).
  • KG, 09.06.2009 - 21 U 182/07

    Verteilung der Schlussrechnung auf mehrere Teilschlussrechnungen

    Der Werklohn ist auf der Grundlage der erbrachten Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen abzurechen; ein fehlendes Aufmaß hat der Auftraggeber zu erstellen (BGH NJW 2002, 676 f Juris Rz 9).
  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 34 C 76/19

    Bestattungsvertrag ist Werkvertrag!

    In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt ( BGH , Urteil vom 08.11.2001, Az.: VII ZR 480/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 676 f.; BGH , Urteil vom 26.10.2000, Az.: VII ZR 99/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 521 f. ).
  • OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21

    Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG

    So nimmt die von der A. in Reaktion auf die Nichtvorlage einer Schlussrechnung durch die Klägerin erstellte eigene Abrechnung vom 8. Dezember 2012 (Anlage zu K 4) die im Juni 2012 vereinbarte Vertragssumme von EUR 22.823.000,00 zuzüglich einer Bonuszahlung von EUR 350.000,00, mithin EUR 23.173.000,00 zum Ausgangspunkt und weist - wie für eine Rechnungslegung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 480/00, juris) - neben einer weiteren Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 346.880,00 sowie - bereits bezahlte - EUR 57.000,00 für Zusatzarbeiten die geleisteten Abschlagszahlungen und weitere Abzugsposten aus sowie eine noch offene Forderung der Klägerin gegen die A. von EUR 1.825.229,72. In dem Begleitschreiben vom 11. Dezember 2012 (K 4) hat die A. diesen Betrag ausdrücklich als ausstehende Zahlung ("pending payment") bezeichnet und nicht etwa erneut die Zusendung einer Schlussrechnung verlangt, sondern mitgeteilt, dieser Betrag werde - mit Ausnahme eines Teilbetrags von EUR 346.880,00, der im Januar 2013 bezahlt würde - wegen bestehender Mängel zurückbehalten, bis Aserbaidschan die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen abnehme.
  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 34 C 76/19

    Bestattungsvertrag - Kosten für "Überführung zur Kühlzelle" und für

    In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt ( BGH , Urteil vom 08.11.2001, Az.: VII ZR 480/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 676 f.; BGH , Urteil vom 26.10.2000, Az.: VII ZR 99/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 521 f. ).
  • LG Landshut, 22.01.2021 - 23 O 2723/15

    Schadensersatz wegen zweckwidrig verwendetem Baugeld

    Dieser "final account" hatte zur Folge, dass die Fälligkeit der dort festgestellten Summe spätestens mit Eingang der Rechnung bei der Klägerin eintrat, vgl. Locher in Ingenstau/Korbion, VOB, 20. Aufl., Rn 10 zu § 14 Abs. 4 VOB/B, BGH VII ZR 480/00.
  • OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 201/12

    Fälligkeit des Werklohnanspruchs

    Die unter dem 20.01.2010 durch die Beklagte übersandte Rechnungsprüfung ist nach eigenem Vortrag des Klägers erst am 22.03.2010 zugegangen, so dass der Werklohn nicht vor Zugang der Rechnungsprüfung beim Auftragnehmer fällig wird (BGH BauR 2002, 313 ).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 12 U 196/08

    Unzulässigkeit eines Teilurteils über Teil eines einheitlichen Anspruchs (hier:

    Die von dem Beklagten in der Berufungserwiderung zitierte Entscheidung des BGH vom 08.11.2002, VII ZR 480/00, wonach die Schlussrechnungsforderung fällig wird und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Bauunternehmer trotz Aufforderung des Bestellers keine prüffähige Schlussrechnung erstellt und der Besteller dies an dessen Stelle tut, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil eine § 14 Nr. 4 VOB/B entsprechende Regelung in der HOAI fehlt.
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