Rechtsprechung
BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB
Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 1 Nr 3 StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB
Vergewaltigung: Ausnutzung schutzlosen Ausgeliefertseins des Tatopfers - Wolters Kluwer
Revision wegen fehlender Feststellungen zum vorsätzlichen Ausnutzen einer konkretisierten Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung
- rewis.io
Vergewaltigung: Ausnutzung schutzlosen Ausgeliefertseins des Tatopfers
- ra.de
- rewis.io
Vergewaltigung: Ausnutzung schutzlosen Ausgeliefertseins des Tatopfers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revision wegen fehlender Feststellungen zum vorsätzlichen Ausnutzen einer konkretisierten Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dessau-Roßlau, 27.04.2011 - 2 KLs 181 Js 11594/09
- BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 268
- NStZ-RR 2012, 332
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des …
bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08). - BGH, 23.09.2015 - 4 StR 301/15
Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Vorsatz bezüglich des …
Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).