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   BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37157
BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12 (https://dejure.org/2013,37157)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2013 - V ZR 145/12 (https://dejure.org/2013,37157)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2013 - V ZR 145/12 (https://dejure.org/2013,37157)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 146 BGB, § 147 BGB, § 148 BGB, § 150 BGB, § 308 Nr 1 Halbs 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Angebotsfortsetzungsklausel in einem Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Angebots durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Angebotsfortsetzungsklausel in einem Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines Angebots durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Angebotsfortsetzungsklausel in einem Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Annahme von Kaufangebot bei Fortgeltungsklausel: Wann verspätet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Angebot und verspätete Annahme - Kein Grundstückskaufvertrag nach Ablauf der Bindungsfrist; auch nicht durch Schweigen oder Erfüllungshandlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienkauf: Rechtsprechung zu Annahmefristen bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Fortgeltungsklausel verhindert Vertragsschluss! (IMR 2014, 1064)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12
    a) Bei der Angebotsannahme durch die Beklagte waren sowohl die Zeitspanne, innerhalb deren der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), als auch die im Kaufangebot bestimmte Bindungsfrist, die sich regelmäßig mit der dem Empfänger für die Annahme des Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) deckt, verstrichen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874); denn die Beklagte hat das Angebot der Kläger erst nach Ablauf von vier Wochen angenommen.

    Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f.).

  • BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete

    Auszug aus BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12
    Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angegriffenen Urteils - entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB unvereinbar sind, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann (Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, MDR 2013, 958, 959).
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus BGH, 08.11.2013 - V ZR 145/12
    Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie vorzunehmen, indem durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Aktiv- und Passivposten zu ermitteln ist, ob und in welcher Höhe sich für die Kläger ein Überschuss ergibt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 289/13

    Der abgetretene Bereicherungsanspruch - Verurteilung Zug um Zug und das

    Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers getroffen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Nutzungen bzw. Verwendungen auf die Sache bzw. den empfangenen Kaufpreis (vgl. dazu Senat, Urteile vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 17, vom 8. November 2013 - V ZR 145/12, GuT-W 2014, 152 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 31 ff. jeweils mwN).
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