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   BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17   

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https://dejure.org/2017,46616
BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17 (https://dejure.org/2017,46616)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - 4 StR 242/17 (https://dejure.org/2017,46616)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - 4 StR 242/17 (https://dejure.org/2017,46616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit aufgrund eines länger andauernden psychischen Defekts: ausnahmsweise Anordnung der Unterbringung, wenn Schuldunfähigkeit erst durch Konsum von Alkohol ausgelöst wurde)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zusammenwirken eines psychischen Defekts mit einer bei Tatbegehung hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 56 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung; Herbeiführung des Ausschlusses oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen aktuell ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zusammenwirken eines psychischen Defekts mit einer bei Tatbegehung hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung; Herbeiführung des Ausschlusses oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen aktuell ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 12
  • StV 2019, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18, Rn. 5 und vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, Rn. 5, RuP 2018, 100).

    Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 und vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, RuP 2018, 100).

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder sicher erheblich vermindert schuldfähig war (etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 12 f. nur redaktioneller Leitsatz).
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

    (...) cc) Daneben hätte das Landgericht auch in den Blick nehmen müssen, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbietet, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17 -, juris).
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