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   BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18   

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https://dejure.org/2018,48890
BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der ordnungsgemäßen Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen und Umfang der Einziehung bei Teileinstellung einzelner Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der ordnungsgemäßen Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 271
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.06.2020 - 4 StR 503/19

    Urteil im sogenannten "Apotheker"-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das

    Da nur die zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger erfolgten betrügerischen Abrechnungen Gegenstand der Verurteilung sind, kommt eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe der insoweit erlangten Gelder - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen 13.605.408 Euro - in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271; vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Anordnung der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds i.R.d.

    Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden; die Erwähnung der Einziehungsbeträge in der Anklage und im Schlussantrag der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 Rn. 4).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Dem Revisionsgericht wird damit die Nachprüfung ermöglicht, ob aufgrund eines rechtswirksamen Verzichts des Angeklagten zu Recht von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65 -, juris Rdnr. 11 = BGHSt 20, 253 ff. [betreffend Gegenstände von geringem Wert; selbständiges Einziehungsverfahren]; OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 8) oder eine gleichwohl getroffene Einziehungsentscheidung als rein deklaratorische Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 -, juris Rdnr. 9 [betreffend Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB]; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13) den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018, a. a. O., juris Rdnr. 11 f.; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.) und es insoweit einer Sachprüfung nicht (mehr) bedarf (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 9; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    b) Die Taterträge wurden zudem - was für eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8) - gerade aus den Taten erlangt, wegen derer die Angeklagten verurteilt worden sind.

    a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).

  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Dies ist aber Voraussetzung einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8 mwN).

    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).

  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 238/21

    Erweiterte Einziehung (Anwendungsbereich bei unklarer Herkunft; Surrogate; Umfang

    Durch sie erlangte Erlöse wären mithin ohne Weiteres taugliches Objekt der erweiterten Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt:

    a) Es hat nicht erkennbar bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) gegenüber der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB dergestalt subsidiär ist, dass sie nur in Betracht kommt, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel nicht geklärt werden kann, ob die Erlöse aus der ausgeurteilten oder einer anderen rechtswidrigen Tat stammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 und vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18).
  • BGH, 22.10.2019 - 4 ARs 11/19

    Anfrageverfahren

    Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 -, der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 - Bezug nimmt.
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 238/21

    Einziehung (erweiterte Einziehung; Surrogat; Wertersatz; selbständige Einziehung;

    Denn damit handelte es sich um den Ertrag aus "anderen rechtswidrigen Taten" im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB, die nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht konkretisierbar sind und die deshalb nicht im Rahmen eines subjektiven Strafverfahrens geahndet werden können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Bei einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB muss die Tat jedoch Gegenstand der Verurteilung sein, weshalb auf eine Tat, die - wie im vorliegenden Fall nach § 154 Abs. 1 StPO - eingestellt worden und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens war, eine Einziehung nicht gestützt werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; NStZ 2019, 271; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN).
  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21

    Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten

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