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   BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52   

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https://dejure.org/1953,36
BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52 (https://dejure.org/1953,36)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1953 - I ZR 199/52 (https://dejure.org/1953,36)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1953 - I ZR 199/52 (https://dejure.org/1953,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Namensrecht sowie Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Vorgehen aus einer Firmenabkürzung auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung - Hervorhebung eines Firmenbestandteils von dem Träger des Firmennamens als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 214
  • NJW 1954, 388
  • GRUR 1954, 195
  • DB 1954, 127
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Da § 16 Abs. 1 UnlWG aber eine Namensfunktion der Bezeichnung voraussetzt, können derartige Kennzeichen ohne Verkehrsgeltung keinen Namensschutz beanspruchen (BGHZ 4, 167; BGHZ 8, 387 [389]).

    Es ist zwar richtig, daß bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 16 UnlWG, wie auch bei der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Sinn des § 12 BGB verletzt sind, im allgemeinen auch eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Namensschutz gegenüber einer jüngeren verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 [273]; BGHZ 8, 387 [392]).

  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte genießen als solche , d.h. wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung" des Geschäftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70]; BGHZ 4, 167).

    Da § 16 Abs. 1 UnlWG aber eine Namensfunktion der Bezeichnung voraussetzt, können derartige Kennzeichen ohne Verkehrsgeltung keinen Namensschutz beanspruchen (BGHZ 4, 167; BGHZ 8, 387 [389]).

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Dies gilt auch dann, wenn ihnen von Natur aus eine individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt (BGH v. 20. Oktober 1953 - I ZR 134/52 - [Rohrbogen]).
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Ist dagegen die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma verwechslungsfähig, so kann doch dann gegen die jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn der fragliche Firmenbestandteil der älteren Firma seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf Verkehrsgeltung in dem vorbezeichneten Sinn nicht erlangt haben (RG GRUR 1933, 782 [Feuersozietät]; LG JW 1918, 381 [Mitropa]; RG JW 1931, 1921; BGHZ v. 22. Januar 1952 - I ZR 82/51 -).
  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Es ist zwar richtig, daß bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 16 UnlWG, wie auch bei der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Sinn des § 12 BGB verletzt sind, im allgemeinen auch eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Namensschutz gegenüber einer jüngeren verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 [273]; BGHZ 8, 387 [392]).
  • RG, 03.06.1927 - II 346/26

    Namens- und Firmenschutz für Ausländer

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte genießen als solche , d.h. wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung" des Geschäftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70]; BGHZ 4, 167).
  • RG, 15.04.1943 - II 121/42

    Darf sich der Pächter eines gewerblichen Unternehmens, der dieses und die darin

    Auszug aus BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
    Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte genießen als solche , d.h. wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung" des Geschäftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70]; BGHZ 4, 167).
  • BGH, 08.12.2008 - II ZB 46/07

    Artikulierbare Buchstabenkombination als Namensfunktion einer Firma

    Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchstabenkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1 UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz hatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218 ; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neuregelung des § 18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr.

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Markenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Firmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218 ; 74, 1, 2), nunmehr im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen auch der Firmenrechtsfähigkeit erworben hatte (vgl. Hachenburg/I. Heinrich aaO. § 4 Rdn. 112), ist unerheblich, da der jedenfalls bestehende Namensschutz gemäß § 12 BGB sich bei dem hier in Frage stehenden Gebrauch des Namens im geschäftlichen Verkehr dem Umfang nach nicht von dem des § 16 UWG unterscheidet (vgl. schon RGZ 114, 90, 94 - Haus Neuerburg; BGHZ 11, 214, 215 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 3.12.1976 - I ZR 151/75, GRUR 1977, 503, 504 f. = WRP 1977, 180 - Datenzentrale; Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 18 m.w.N. in Fn. 33).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Das Berufungsgericht hat damit das Klagebegehren im wesentlichen nach den Grundsätzen beurteilt, die in der Rechtsprechung zum Umfang des Namensschutzes nach § 12 BGB allgemein entwickelt worden sind (vgl. insbesondere: BGHZ 8, 318; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 43, 245; BGH LM UWG § 16 Nr. 8).

    Die Beschränkung des Schutzes von Parteinamen auf den Namensschutz nach allgemeinen Grundsätzen würde im übrigen zur Folge haben, daß mehrere Parteien verwechselbare oder sogar identische Namen und Kurzbezeichnungen gleichzeitig führen dürften (vgl. BGHZ 11, 214, 220) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52].

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