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   BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97   

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https://dejure.org/1998,1527
BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97 (https://dejure.org/1998,1527)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1998 - KVR 31/97 (https://dejure.org/1998,1527)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - KVR 31/97 (https://dejure.org/1998,1527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GWB § 24 Abs. 8, § 23 Abs. 1 Satz 2; AktG 1965 § 18 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Gleichordnungskonzern - Kriterien - Einheitliche Leitung - Einheitliche Zielvorgaben - Gleichgerichtetes Verhalten

  • Judicialis

    GWB § 23 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 24 Abs. 8; ; AktG 1965 § 18 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pirmasenser Zeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verkauf der "Pirmasenser Zeitung" gescheitert - Bundesgerichtshof bestätigt Untersagungsverfügung des Kartellamts -

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1047
  • ZIP 1999, 331
  • GRUR 1999, 524
  • WM 1999, 293
  • BB 1999, 335
  • BB 1999, 337
  • DB 1999, 421
  • K&R 1999, 276
  • NZG 1999, 254
  • NZG 1999, 259
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91

    Zurechnungsklausel bei Anteilsübertragung innerhalb verbundener Unternehmen

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97
    Der vorliegende Fall stellt sich - ebenso wie die vom Senat mit Beschluß vom 19. Januar 1993 entschiedene Sache WAZ/IKZ (BGHZ 121, 137, 146 ff. - Zurechnungsklausel) - in der Weise dar, daß die einheitliche Leitung nicht durch eigens geschaffene gemeinschaftliche Leitungsorgane, sondern von der Konzernspitze ausgeübt wird (vgl. Lutter/Drygala, ZGR 1995, 557, 558 m.w.N.), im Streitfall also von der Person oder den Personen, die in der Rheinpfalz/Medien-Union-Gruppe die wettbewerbsbezogenen Unternehmensentscheidungen treffen und nach Entscheidungskompetenz und tatsächlicher Ausübung dort die Leitung innehaben.

    Ist eine derartige Absprache nicht festzustellen, kommt ein faktischer Gleichordnungskonzern dann in Betracht, wenn die Begründung einer einheitlichen Leitung der nicht abhängigen Unternehmen aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen, einheitlicher Zielvorgaben und eines gleichgerichteten Verhaltens der Konzerngesellschaften, geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 121, 137, 146 f. - Zurechnungsklausel, m.w.N.; Hüffer aaO § 18 Rdn. 13 u. 20; Brandes in Festschrift Odersky, 1996, S. 945, 952; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, § 18 AktG Rdn. 23; Lutter/Drygala aaO).

    Auch wenn - wie der Senat im Fall "WAZ/IKZ" ausgeführt hat (BGHZ 121, 137, 144 f. - Zurechnungsklausel) - die Familienzugehörigkeit der Gesellschafter einer Gesellschaft nicht ausreicht, um von einer Beherrschung durch eine andere Gesellschaft auszugehen, an der andere Mitglieder derselben Familien beteiligt sind, stellt die Übereinstimmung der Aufteilung auf die fünf Familien ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß sich die neu gegründete Gesellschaft von vornherein in den Konzernverbund einfügen wird.

    Anders als im Falle "WAZ/IKZ" bedürfte es für spätere Maßnahmen auch keiner Kooperationsvereinbarungen, die dort einen Hinweis auf die Verfolgung gleichgerichteter Interessen darstellten (vgl. BGHZ 121, 137, 141, 147 f. - Zurechnungsklausel).

  • BGH, 24.10.1995 - KVR 17/94

    "Backofenmarkt"; Beschränkung des räumlich relevanten Marktes auf das

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97
    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Backofenmarkt" zum Ausdruck gebracht hat, sind die Regelungen der Zusammenschlußkontrolle im nationalen und im europäischen Recht verschiedenen Funktionskreisen zuzuordnen (BGHZ 131, 107, 119 f.).
  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97
    Die Verbundklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB soll - worauf das Bundeskartellamt in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht hinweist - die Möglichkeit der Zusammenschlußkontrolle auch in bezug auf Unternehmen sicherstellen, die bei rechtlicher Selbständigkeit wettbewerblich als Einheit handeln (vgl. BGHZ 74, 359, 364 f. - WAZ).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

    Der Untersuchungsgrundsatz zwingt das Beschwerdegericht nicht, Feststellungen der Kartellbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGHZ 51, 371, 377 - Filtertüten II; BGH, Beschl. v. 8.12.1998 - KVR 31/97, WuW/E DE-R 243, 247 - Pirmasenser Zeitung; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 70 Rdn. 5 f.; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 70 GWB Rdn. 2).
  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

    In der Praxis ist eine solche gleichgeordnete personelle Verflechtung im Regelfall mit dem Vorhandensein eines gemeinsamen Mehrheitsgesellschafters bzw. einer koordinierten Gesellschaftergruppe verbunden (MüKoAktG/Bayer, 5. Aufl. 2019 Rn. 54 f., AktG § 18 Rn. 54; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 18 Rn. 31; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - KVR 31/97, juris Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 3257/13

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS

    Eine einheitliche Leitung kann auf entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen beruhen; möglich ist aber auch der faktische Gleichordnungskonzern, namentlich durch personelle Verflechtung der Leitungsorgane (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - KVR 31/97 - in juris, Rn. 38 m.w.N.; Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 18 Rn. 54; Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 18 Rn. 21), einheitliche Zielvorgaben und ein gleichgerichtetes Verhalten der Konzerngesellschaften (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - KVR 31/97 - in juris, Rn. 38 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2010 - L 30 AL 89/07

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147 a SGB III, Ermittlung der

    Eine institutionalisierte gemeinsame Leistungseinrichtung ist daher nicht in jedem Falle für die Annahme eines Gleichstellungskonzerns unabdingbar (Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), Kartellsenat, vom 8. Dezember 1998, KVR 31/97, zitiert bei juris).

    Ist ein eigens geschaffenes Leitungsorgan nicht feststellbar, kommt ein faktischer Gleichordnungskonzern dann in Betracht, wenn die Begründung einer einheitlichen Leitung der nicht abhängigen Unternehmen aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen, einheitlicher Zielvorgaben und eines gleichgerichteten Verhaltens der Konzerngesellschaften, geschlossen werden kann (Beschluss des BGH vom 8. Dezember 1998, a. a. O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 1 B 3/05

    Arbeitslosenversicherung

    Weder sind vertragliche Absprachen erkennbar, die auf eine derartige einheitliche Leitung abzielten, noch deuten die übrigen tatsächlichen Umstände, insbesondere in Gestalt personeller Verflechtungen, einheitlicher Zielvorgaben oder gleichgerichteten Verhaltens (vgl. zu diesen Kriterien m.w.N. BGH, Beschl. v. 08.12.1998, KVR 31/97, DB 1999, 421 - Pirmasenser Zeitung), auf eine einheitliche Leitung hin.
  • OLG Brandenburg, 02.08.2007 - 6 U 127/05

    Konzernhaftung: Rückzahlungspflicht bei Vertiefung einer Unterbilanz im

    Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Gleichordnungskonzern anzunehmen ist - Zusammenfassung mehrerer vertraglich oder auch nur faktisch miteinander verbundener Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung, ohne dass dabei das eine Unternehmen zu dem anderen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht (BGH, Beschluss vom 8.12.1998, KVR 31/97, Rn. 37 - zitiert nach Juris) - liegen vor.

Redaktioneller Hinweis

  • Tukan Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG/Adolf Deil GmbH & Co. KG

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