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   BGH, 08.12.2004 - 2 StR 362/04   

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https://dejure.org/2004,11302
BGH, 08.12.2004 - 2 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,11302)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,11302)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 2 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,11302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Anordnung einer Einziehung; Voraussetzungen der Einziehung von Gegenständen; Einziehung eines nicht zweifelsfrei für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel verwendeten Kraftfahrzeugs

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 74 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1
    Einziehung von nicht nur zur Tatbegehung dienenden Gegenständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92

    Teilnahme an unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Einziehung von

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 2 StR 362/04
    Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 09.07.2002 - 3 StR 165/02

    Totschlag - Gefährliche Körperverletzung - Tateinheit - Versuch - Einziehung

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 2 StR 362/04
    Erforderlich ist darüber hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen liegt fern, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Tatmittel, also um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung oder zur Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 5 StR 393/22, NStZ-RR 2023, 79, 80; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18 Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1956 - 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 29).

    Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen liegt fern, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Tatmittel, also um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung oder zur Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 5 StR 393/22, NStZ-RR 2023, 79, 80; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18 Rn. 4; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1956 - 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 29).

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04; Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02; vgl. Heine in SSW-StGB, 5. Aufl., § 74 Rn. 79; Burr, NStZ 2006, 226, 227).
  • BGH, 03.07.2018 - 1 StR 264/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04, StV 2005, 210 f. mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei

    Erforderlich ist, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert, bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 345/19, juris Rn. 2; vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04, juris Rn. 3, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 7; BeckOK-StGB/Heuchemer, 46. Ed., § 74 Rn. 15; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 74 Rn. 4; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 14).
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