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   BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09   

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https://dejure.org/2009,2319
BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09 (https://dejure.org/2009,2319)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2009 - 5 StR 433/09 (https://dejure.org/2009,2319)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 (https://dejure.org/2009,2319)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Härteausgleich für eine während der Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe; Vollstreckungsmodell für die Vornahme eines Härteausgleichs nach Festsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Härteausgleich für eine während der Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe; Vollstreckungsmodell für die Vornahme eines Härteausgleichs nach Festsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • th-h.de (Entscheidungsbesprechung)

    Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 259
  • NJW 2010, 1157
  • NStZ 2010, 385
  • StV 2010, 242
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 293/08

    Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Die Annahme besonderer Schwere der Schuld in Anwendung des § 57b StGB (hierzu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09) wäre bei der Einbeziehung der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht schwer wiegenden Geldstrafe ausgeschlossen gewesen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 57b Rdn. 2 m.w.N.).

    Die Gewährung des gleichwohl erforderlichen Härteausgleichs kann dementsprechend nicht anders als durch eine Herausnahme der diesem zugrundeliegenden Haftzeit aus der Mindestverbüßungsdauer erfolgen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).

    Der erkennende Senat vollzieht sie - nach der Ankündigung in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 - hier tragend nach.

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Ferner ist die Möglichkeit einer Anrechung einer im Einzelnen zu bestimmenden Zeit eines Freiheitsentzuges zum Ausgleich von erlittenem Verfahrensunrecht auf die Mindestverbüßungsdauer in den Fällen rechtsstaatwidriger Verfahrensverzögerung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGHSt - GS - 52, 124, 136) und eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (BGHSt 52, 48, 56 f.) anerkannt.

    Diese Lösung hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 vorgegeben (vgl. dazu auch EGMR StV 2009, 561, 563).

  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe -

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132) bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe zumindest dann in Betracht, wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann (BGH NStZ 1990, 436).

    Im Rahmen des Härteausgleichs kommt es nämlich allein auf die hier durch die vollständige Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe geprägte tatsächliche Situation für den neu entscheidenden Richter an (BGH NStZ 1990, 436).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte Aburteilung Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegen; hinsichtlich der früheren Vollstreckung der erkannten Strafe hatte sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt (BVerfGE 46, 214, 222 f.; 51, 324, 343).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte Aburteilung Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegen; hinsichtlich der früheren Vollstreckung der erkannten Strafe hatte sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt (BVerfGE 46, 214, 222 f.; 51, 324, 343).
  • BGH, 08.07.2009 - 5 StR 217/09

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich infolge

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde - was grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 122 StVollzG; s. aber BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 StR 217/09) - in Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckt.
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 34/04

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes an eigenen Kindern

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Indes ist - mangels jeder Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - eine entsprechende Anwendung im Falle erlittener Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung auch für die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe anerkannt und geboten (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4; Fischer aaO § 51 Rdn. 4).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132) bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe zumindest dann in Betracht, wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann (BGH NStZ 1990, 436).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Ferner ist die Möglichkeit einer Anrechung einer im Einzelnen zu bestimmenden Zeit eines Freiheitsentzuges zum Ausgleich von erlittenem Verfahrensunrecht auf die Mindestverbüßungsdauer in den Fällen rechtsstaatwidriger Verfahrensverzögerung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGHSt - GS - 52, 124, 136) und eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (BGHSt 52, 48, 56 f.) anerkannt.
  • BGH, 25.10.2006 - 5 StR 382/06

    Anrechnung in Curacao erlittener Untersuchungshaft im Verhältnis 1:3

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09
    Die Sache ist im Beschlussverfahren ohne die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. begehrten Vorentscheidungen entscheidungsreif (BGH NStZ 2007, 538, 539; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.2009 - 5 StR 184/09

    Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

  • BGH, 27.02.2007 - 5 StR 459/06

    Rechtliches Gehör bei eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00

    Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der

  • BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08

    Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter

  • EGMR, 22.01.2009 - 45749/06

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch das

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Im Übrigen kann die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung mit an sich gesamtstrafenfähigen Strafen im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 261).
  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09

    Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung

    Dabei hält er auch für den in dieser Fallkonstellation vorzunehmenden Härteausgleich nunmehr die Anwendung des Vollstreckungsmodells für vorzugswürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 Tz. 10 m.w.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheitsstrafe).

    Die Verwirklichung des Härteausgleichs knüpft nicht an der maßgeblichen Grundlage der Strafhöhe, der Tatschuld (§ 46 Abs. 1 StGB) an, sondern erstrebt die Festsetzung eines gerechten Ausgleichs dafür, dass aufgrund verfahrensrechtlicher Zufälligkeiten eine den Angeklagten beschwerende getrennte bzw. - hier - zusammengefasste Strafbemessung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO).

    Zudem wird die Transparenz hinsichtlich des gewährten Härteausgleichs, aber auch bezüglich der Straffestsetzung erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO m.w.N.).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    aa) Eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafen ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 13; van Gemmeren, JR 2010, 132, 134).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    b) Der 5. Strafsenat erachtet es nunmehr in Anknüpfung an seine Entscheidungen zum Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, NStZ 2010, 385; vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, NStZ 2010, 386; vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104) auch bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen für vorzugswürdig, die Kompensation des Nachteils in Anwendung des Vollstreckungsmodells vorzunehmen, weil die Verwirklichung des Härteausgleichs nicht an der Tatschuld als der maßgeblichen Grundlage für die Strafhöhe anknüpfe und die Transparenz hinsichtlich des gewährten Ausgleichs und der Straffestsetzung erhöht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10).
  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Januar 2008 zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Vollstreckungsmodell (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) ist nunmehr in Abkehr von früherer Rechtsprechung (BGH NStZ 1999, 579, 580 f.; BGH Urteil vom 14. März 1990 - 3 StR 109/89 -) auch bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Vollstreckungsmodell zu gewähren (so auch BGH Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dem steht die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 - nicht entgegen.

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    Angesichts grundsätzlicher Geltung der gesetzlichen Grenzen der Strafrahmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 200) wird in ganz anders als hier gelagerten Fällen eine Anwendung der Vollstreckungslösung zu erwägen sein (vgl. BGHSt 52, 124 sowie Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 Tz. 10 m.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheitsstrafe).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    Dergestalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Nachteil Rechnung zu tragen, der entsteht, wenn die Strafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt wurde und diese daher nicht mehr einbeziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08; vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; für die Anwendung der Vollstreckungslösung in dieser Konstellation jedoch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    Hat das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld verneint, kann die Kompensation nicht anders als im Wege der so genannten Vollstreckungslösung, nämlich durch Anrechnung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB, erfolgen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2022 - 6 StR 201/22; Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

    Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe wenden alle Senate die Vollstreckungslösung an(BGH NStZ 2010, 385 und 386).
  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 418/09

    Anrechnung in Polen erlittener Untersuchungshaft (Verhältnis 1:1); Härteausgleich

    Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 433/09 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13

    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung

  • BGH, 02.06.2010 - 5 StR 217/10

    Härteausgleich (Strafzumessung; Vollstreckungsmodell); Beruhen

  • BGH, 23.08.2022 - 6 StR 201/22

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der

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