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   BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10   

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https://dejure.org/2010,5049
BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10 (https://dejure.org/2010,5049)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2010 - 1 StR 213/10 (https://dejure.org/2010,5049)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 1 StR 213/10 (https://dejure.org/2010,5049)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 AEUV; Art. 34, 36 AEUV; § 27 StGB; § 106 UrhG; § 108a UrhG; § 17 UrhG
    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung; Warenverkehrsfreiheit; Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke (grenzüberschreitender Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes; Verbreitungsbegriff; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 UrhG, § 106 UrhG, § 108a UrhG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 34 AEUV
    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 UrhG, § 106 UrhG, § 108a UrhG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 34 AEUV
    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke; Verbreitung der Vervielfältigungsstücke von Einrichtungsgegenständen in Deutschland durch Inverkehrbringen; Umsetzung und richtlinienkonforme Auslegung des urheberrechtlichen ...

  • online-und-recht.de

    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke; Verbreitung der Vervielfältigungsstücke von Einrichtungsgegenständen in Deutschland durch Inverkehrbringen; Umsetzung und richtlinienkonforme Auslegung des urheberrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 227
  • GRUR Int. 2011, 436
  • NStZ-RR 2011, 178
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Hierzu seien die Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand (vgl. EuGH, Slg. 2008, I-2731) und darüber hinaus ein Wechsel der Verfügungsgewalt vom Verkäufer auf den Käufer erforderlich.

    Für ein Verbreiten an die Öffentlichkeit sei im Lichte von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2001 Nr. L 167, S. 10 ff.) und nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 17. April 2008 (EuGH, Slg. 2008, I-2731) der Eigentumswechsel notwendige und zugleich hinreichende Voraussetzung, auf einen Gewahrsamswechsel (einen Wechsel der Verfügungsgewalt) komme es nicht an.

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. April 23 - 10 - 2008 in der Rechtssache C-456/06 (EuGH, Slg. 2008, I-2731) ergibt sich nichts anderes.

    In der Rechtssache C-456/06 (EuGH, Slg. 2008, I-2731), war die Frage einer Beschränkung des Verbreitungsrechts - in ähnlicher Form - bereits aufgeworfen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03, Rn. 21, EuZW 2007, 191 = GRUR 2007, 50), wurde vom Gerichtshof aber nicht behandelt, weil letztlich keine Veranlassung dazu bestand.

    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 106, 108a, 17 Abs. 1 UrhG und deren Anwendung zum Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, zu dem auch die Verwertungsrechte gehören (EuGH, Slg. 1993, I-5145), erforderlich sind und daher die damit verbundene Handelsbeschränkung auch unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens rechtfertigen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-456/06, abgedruckt in EuGH, Slg. 2008, I-2731, 2733).

  • EuGH, 24.01.1989 - 341/87

    EMI Electrola / Patricia Im- und Export u.a.

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hierzu (EuGH, Slg. 1989, 79) sei erst recht heranzuziehen in Fällen, in denen - wie hier - die Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels auf einer unterschiedlichen Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Schutzrechts beruhe.

    Solche Maßnahmen können nach Art. 36 AEUV aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487).

    b) Der Gerichtshof hat im Urteil vom 24. Januar 1989 (EuGH, Slg. 1989, 79) für Recht erkannt, dass Beschränkungen gerechtfertigt sind, wenn sie auf dem Unterschied in den nationalen Regelungen über die Fristen zum Schutz des geistigen Eigentums beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind.

  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Solche Maßnahmen können nach Art. 36 AEUV aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 106, 108a, 17 Abs. 1 UrhG und deren Anwendung zum Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, zu dem auch die Verwertungsrechte gehören (EuGH, Slg. 1993, I-5145), erforderlich sind und daher die damit verbundene Handelsbeschränkung auch unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens rechtfertigen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-456/06, abgedruckt in EuGH, Slg. 2008, I-2731, 2733).
  • BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03

    Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Die Übergabe an einen eigenverantwortlich tätigen Frachtführer (Spediteur) könnte genügen, sofern dadurch das Werk die interne Betriebssphäre des Herstellers verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass jede Maßnahme oder Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine "Maßnahme gleicher Wirkung" i.S.v. Art. 34 AEUV darstellt und daher unzulässig sein kann (vgl. EuGH, Slg. 1974, 837; EuGH, Slg. 2003, I-14887).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 247/03

    Le Corbusier-Möbel

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    In der Rechtssache C-456/06 (EuGH, Slg. 2008, I-2731), war die Frage einer Beschränkung des Verbreitungsrechts - in ähnlicher Form - bereits aufgeworfen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03, Rn. 21, EuZW 2007, 191 = GRUR 2007, 50), wurde vom Gerichtshof aber nicht behandelt, weil letztlich keine Veranlassung dazu bestand.
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass jede Maßnahme oder Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine "Maßnahme gleicher Wirkung" i.S.v. Art. 34 AEUV darstellt und daher unzulässig sein kann (vgl. EuGH, Slg. 1974, 837; EuGH, Slg. 2003, I-14887).
  • BVerfG, 13.04.2022 - 1 BvR 1021/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines

    Ein inländisches Urheberrecht kann daher grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 186/78 -, BGHZ 80, 101, - Schallplattenimport I; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92 -, BGHZ 126, 252 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 -, GRUR 2004, S. 421 - Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 -, GRUR 2017, S. 793 - Mart-Stam-Stuhl; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 StR 213/10 -, GRUR 2011, S. 227 - Italienische Bauhausmöbel; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 -, GRUR 2007, S. 691 Rn. 18 - Staatsgeschenk; Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 -, GRUR 2004, S. 421 - Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00 -, GRUR 2003, S. 328 - Sender Felsberg; Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vorbem. vor §§ 120 ff. Rn. 112).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 91/11

    Marcel-Breuer-Möbel

    b) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 21. Juni 2012 (C-5/11, GRUR 2012, 817 = WRP 2012, 927 - Donner) die ihm vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 StR 213/10, GRUR 2011, 227) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine im Inland erfolgte "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, dahin beantwortet, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG vornimmt.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 28/10

    Verfahrenaussetzung: Aussetzung wegen eines dieselbe Frage betreffenden

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 (GRUR 2011, 227) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 29/10

    Verfahrensaussetzung: Anhängigkeit eines dieselbe Frage betreffenden

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 (GRUR 2011, 227) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:.
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