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   BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15   

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https://dejure.org/2015,47528
BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15 (https://dejure.org/2015,47528)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2015 - VI ZR 37/15 (https://dejure.org/2015,47528)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - VI ZR 37/15 (https://dejure.org/2015,47528)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 110 Abs 1 SGB 7, § 111 SGB 7, § 113 S 1 SGB 7, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung des Verjährungsbeginns

  • IWW

    § 113 Satz 1 SGB VII, § ... 199 Abs. 1 BGB, § 203 BGB, § 110 Abs. 1 SGB VII, §§ 110, 111 SGB VII, §§ 195, 199 Abs. 1, 2, § 195 BGB, § 31 SGB X, §§ 44 bis 49 SGB X, VwVfG, § 642 RVO, § 907 RVO, § 559 ZPO, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 852 Abs. 1 BGB, § 111 SGB VII, § 203 Satz 1 BGB, § 852 Abs. 2 BGB, § 428 BGB, § 425 Abs. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung im Sinne des § 113 S. 1 SGB VII von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger; Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall eines Versicherten

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verjährung des Regressanspruchs nach § 113 S. 1 SGB VII - bindende Feststellung der Leistungspflicht eines UVT jedenfalls durch Verwaltungsakt - Leistungsfeststellung dem Grunde nach genügt - Bindungswirkung tritt ein mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes - Hemmung der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung des Verjährungsbeginns

  • ra.de
  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Verjährung des Regresses des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verjährung im Sinne des § 113 S. 1 SGB VII von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger; Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall eines Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsfristen von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regressansprüche der Berufsgenossenschaft - und ihre Verjährung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verjährung im Sinne des § 113 Satz 1 SGB VII von (Regress-)Ansprüchen der Sozialversicherungsträger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährung von (Regress-)Ansprüchen eines Sozialversicherungsträgers

  • schluender.info (Kurzinformation)

    BGH entscheidet zu § 113 SGB VII

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung von (Regress-)Ansprüchen eines Sozialversicherungsträgers

Besprechungen u.ä.

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Verjährung des Regresses des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 856
  • MDR 2016, 588
  • VersR 2016, 551
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Es ist aber weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH VersR 2009, 685, 688 Rn. 32; 2016, 551, 553 Rn. 14).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 433/16

    Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der

    Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015, VI ZR 37/15).

    In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkomplex vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15, VersR 2016, 551) sei diese Frage offengelassen worden.

    Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden (vgl. zu den Voraussetzungen einer bindenden Feststellung Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 12).

    Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 aaO).

    Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, aaO Rn. 13).

    (1) Wie bereits im Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15, aaO Rn. 13) dargestellt, ist es umstritten, ob allein die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn ausreicht oder ob wegen des Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich die dort normierten Voraussetzungen vorliegen müssen.

    Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 14; BGH, Urteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 32 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15).

  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 186/17

    Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von

    Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 34; vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 14; BGH, Urteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 32; vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15).
  • OLG Rostock, 26.08.2016 - 5 U 94/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

    Auch in der zuletzt veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Themenkomplex vom 08.12.2015 (VI ZR 37/15, zitiert nach juris) wurde diese Frage offengelassen.
  • LG Berlin, 17.06.2019 - 28 O 457/15

    Regressanspruch den Rentenversicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall:

    Demnach hat, nach neuester Rechtsprechung des BGH, stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16; BGH Urteil vom 8.12.2015 - VI ZR 37/15).

    Auch ein vorläufiger Bescheid ist dafür ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 37/15).

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