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   BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16   

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https://dejure.org/2016,47927
BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16 (https://dejure.org/2016,47927)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 ARs 5/16 (https://dejure.org/2016,47927)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16 (https://dejure.org/2016,47927)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 454 StPO; § 462a StPO; § 14 StPO; § 57 StGB; § 119a StVollzG; § 120 StVollzG
    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (Begriff des Befasstseins: Beendigung des Verfahrens durch die Zurücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung; Begriff der Aufnahme in eine ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 454 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
    Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Befasstsein bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Beendigung des ...

  • IWW

    § 119a Abs. 1 StVollzG, § ... 57 StGB, §§ 14, 454, 462a StPO, § 14 StPO, §§ 119a, 120 StVollzG, § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG, § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 462a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 119a StVollzG, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 454 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 454, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 110 StVollzG, § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG, § 462a StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ; Betsimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer; Rücknahme der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die gesetzlich geregelten ...

  • rewis.io

    Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Befasstsein bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Beendigung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Betsimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer; Rücknahme der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die gesetzlich geregelten ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung; Befasstsein bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Beendigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 354
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).

    Dies ist nach einer modifizierenden Ansicht, der auch der Senat folgt, auf Fälle zu beschränken, in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 1 Ws 462/00, NStZ 2001, 278 ff.; Beschluss vom 19. April 2006 - 1 AR 229/06 - 5 Ws 105/06; KK/Appl aaO § 454 Rn. 26; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 19a).

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    b) Die Zuständigkeit des Gerichts durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13).
  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 335/13

    Zuständigkeit über die weitere Führungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    b) Die Zuständigkeit des Gerichts durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13).
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13

    Rücknahme der Einwilligung zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a StPO ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    bb) Eine Befassung mit der Sache liegt nicht erst vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Entscheidung erforderlich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389).
  • OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel;

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 03.01.1992 - 1 Ws 273/91
    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16
    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • OLG Düsseldorf, 07.02.1994 - 3 Ws 27/94
  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

  • KG, 03.04.2001 - 5 Ws 154/01
  • KG, 19.04.2006 - 5 Ws 105/06

    Strafrestaussetzung: Rechtsfolgen der zweifelsfreien Weigerung des Verurteilten

  • BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Einwilligung der

    Dabei hat er ergänzend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Verfahren auch dann durch Rücknahme einer Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet werde, wenn die Erklärung nur darauf abziele, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen, um anschließend durch eine neue Einwilligungserklärung ersetzt zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris, Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass es auf das Motiv für eine (eindeutige) Rücknahmeerklärung nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16 -, juris, Rn. 27).

    Dem tritt der Senat bei und merkt an, dass der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a StPO die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris Rn. 28 mwN).

  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Die Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, bis über die Frage abschließend entschieden ist (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

    Zudem ist - für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit - anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    Allerdings kann auf eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe nur verzichtet werden, wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt hat, in eine Strafrestaussetzung nicht einzuwilligen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 19a).

    Ohne das Vorliegen einer - schriftlichen oder mündlichen - eindeutigen Einverständniserklärung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB als materielle Aussetzungsvoraussetzung kommt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 8, Fischer , StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 19).

  • BGH, 12.08.2020 - 2 ARs 147/20

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes im Verfahren zur Feststellung der

    In dem Überprüfungszeitraum kann es zu einer Zuständigkeitsänderung durch eine nicht nur vorübergehende "Verlegung' des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt im Bezirk eines anderen Gerichtes kommen, weil das Gesetz für das Verfahren nach § 119a StVollzG, anders als im Verfahren nach § 462a StPO, keine Fortwirkung der zuerst begründeten Gerichtszuständigkeit vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, BeckRS 2016, 21432, Rn. 32).

    Vielmehr gilt dies nur dann, wenn an diese das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO verwiesen wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 1989 - 2 ARs 543/89, juris Rn. 4; vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, BeckRS 2016, 21432, Rn. 33).

  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Das Strafvollzugsgesetz kennt keine dem § 462a Abs. 1 S. 2 StPO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die in jedem Fall eine Fortwirkung der zuerst begründeten Zuständigkeit vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris).

    Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls eine Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende eines Überprüfungszeitraums verlegt wurde, niemals für das diesbezügliche Verfahren nach § 119a StPO zuständig sein kann (unklar insoweit BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 Ars 5/16 -, juris, wo zunächst ausgeführt wird, dass eine Verlegung innerhalb eines Überprüfungszeitraums zu einem Zuständigkeitswechsel führen könne, dann aber gleichwohl die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer angenommen wird, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende des Zeitraums (zurück-)verlegt wurde): Allein der Umstand, dass eine Vollzugsanstalt, in die der Betroffene nachträglich verlegt wurde, etwaige Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu künftig erforderlichen Maßnahmen umzusetzen haben könnte, macht weder die Behörde zur Beteiligten nach § 111 StVollzG noch die dortige Strafvollstreckungskammer zuständig.

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Das Strafvollzugsgesetz kennt keine dem § 462a Abs. 1 S. 2 StPO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die in jedem Fall eine Fortwirkung der zuerst begründeten Zuständigkeit vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris).

    Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls eine Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende eines Überprüfungszeitraums verlegt wurde, niemals für das diesbezügliche Verfahren nach § 119a StPO zuständig sein kann (unklar insoweit BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris, wo zunächst ausgeführt wird, dass eine Verlegung innerhalb eines Überprüfungszeitraums zu einem Zuständigkeitswechsel führen könne, dann aber gleichwohl die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer angenommen wird, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende des Zeitraums (zurück-)verlegt wurde): Allein der Umstand, dass eine Vollzugsanstalt, in die der Betroffene nachträglich verlegt wurde, etwaige Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu künftig erforderlichen Maßnahmen umzusetzen haben könnte, macht weder die Behörde zur Beteiligten nach § 111 StVollzG noch die dortige Strafvollstreckungskammer zuständig.

  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 08.03.2017 - 2 ARs 359/16

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts wirkt bei einer späteren Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2016, 86, 87 f.).
  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

  • OLG Celle, 28.11.2019 - 2 AR 15/19

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls; Offensichtlich unzulässiger oder

  • KG, 19.11.2018 - 5 Ws 191/18

    Nachträglicher Widerruf der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung

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