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   BGH, 08.12.2016 - III ZR 323/13   

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https://dejure.org/2016,47207
BGH, 08.12.2016 - III ZR 323/13 (https://dejure.org/2016,47207)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - III ZR 323/13 (https://dejure.org/2016,47207)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - III ZR 323/13 (https://dejure.org/2016,47207)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 1 Abs. 5, § ... 66 Abs. 6 GKG, § 579 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 5 GKG, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 578 ff. ZPO, § 91a ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, GKG § 8 Nr. 65, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, § 71 Abs. 1 GKG, §§ 66 ff GKG, § 132 Abs. 3 GVG

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens; Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens; Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - III ZR 323/13
    Zwar ist nach der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG; BGBl. I S. 2586) in Kraft getretenen Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG in kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG auch dann zuständig, wenn - wie beim Bundesgerichtshof - institutionell keine Einzelrichterentscheidung vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 243; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194, Rn. 6).

    Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nach seinem Art. 50 ohne eine Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, gehen der I. und der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen nur berufen ist, wenn diese sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 aaO, Rn. 7 und vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/11, juris Rn. 4).

  • BGH, 19.10.2015 - X ZR 54/11

    Erinnerung gegen den Kostenansatz im Rechtsmittelverfahren vor dem BGH:

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - III ZR 323/13
    Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nach seinem Art. 50 ohne eine Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, gehen der I. und der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen nur berufen ist, wenn diese sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 aaO, Rn. 7 und vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/11, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.01.2023 - III ZB 87/22

    Rückgabe der Sache an die 13. Zivilkammer des Landgerichts München I

    Sofern die Eingabe mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht ohnehin als bloße Gegenvorstellung auszulegen sein sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - III ZR 323/13, juris Rn. 6; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZR 233/15, juris Rn. 2 f mwN zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung), ist sie deshalb allenfalls als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel gegen eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu behandeln.
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