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   BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60   

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BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60 (https://dejure.org/1962,2498)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1962 - I ZR 142/60 (https://dejure.org/1962,2498)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1962 - I ZR 142/60 (https://dejure.org/1962,2498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1962, 299
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Die beiden von der Revision als kennzeichnend hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale erfüllen weder einzeln noch zusammen den Rechtsbegriff der Ausstattung (vgl. hierzu BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129, 132 - Zählkassette; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase; 35, 341, 345 f - Buntstreifensatin).

    Eine solche Gestaltung der Ware betrifft das nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Wesen der Ware selbst (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] ; 35, 341, 348) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Es handelt sich dabei also um Merkmale, die der Ware als solcher für die Nachfrage der Käufer entscheidende Eigenschaften verleihen (BGHZ 35, 341, 345 f) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Das wäre unvereinbar mit dem begrenzten Zweck des Ausstattungsrechts, das nur ein Warenkennzeichnungsmittel schützen soll (BGHZ 35, 341, 345) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Über die Kennzeichnungskraft einer solchen Warenaufmachung entscheidet allein die tatsächlich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschende Auffassung (BGHZ 35, 341, 343 [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] m.w.N.).

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 8. Mai 1959 (I ZR 16/58 - Fußballstiefel, GRUR 1959, 423) vertritt die Revision die Auffassung, weder die vom Ballen zur Ferse sich verjüngende Form des Riemens noch die farbliche Abhebung des Riemens vom Untergrund gehörten zum Wesen der Ware; beide Merkmale seien nicht allein durch den technischen Gebrauchszweck der Ware bedingt, sondern willkürlich gewählt und daher "Ausstattung", die bei der vom Berufungsgericht unterstellten und daher auch für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Verkehrsgeltung Schutzansprüche nach § 25 WZG begründe.

    Demgegenüber kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Fußballstiefel-Entscheidung des Senates vom 8. Mai 1959 (GRUR 1959, 423) berufen.

    In dieser Entscheidung heißt es im Anschluß an die Darlegungen über die mangelnde technische Bedingtheit der willkürlich gewählten Anordnung von gerade drei mit einigem Abstand zueinander laufenden Riemen: "und selbst wenn das zweifelhaft wäre, so würde doch die Ausstattungsschutzfähigkeit schon dadurch begründet werden können, daß die drei Riemen sich in charakteristischer Weise farblich von ihrem Untergrund abheben" (GRUR 1959, 423, 424 l.Sp.).

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Die beiden von der Revision als kennzeichnend hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale erfüllen weder einzeln noch zusammen den Rechtsbegriff der Ausstattung (vgl. hierzu BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129, 132 - Zählkassette; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase; 35, 341, 345 f - Buntstreifensatin).

    Eine solche Gestaltung der Ware betrifft das nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Wesen der Ware selbst (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] ; 35, 341, 348) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Niemals kann der Ausstattungsschutz die technische Lehre umfassen, die in der Gestaltung der Ware gegenständlich geworden ist (BGHZ 11, 129, 131 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette).

  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53

    Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    In der an der oben wiedergegebenen Stelle der Fußballstiefel-Entscheidung angeführten Wickelsterne-Entscheidung (BGHZ 16, 82, 85) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] wird übrigens auch nur eine bestimmte Farbe (grün) als ausstattungsschutzfähiger Herkunftshinweis behandelt.
  • BGH, 02.11.1956 - I ZR 49/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    An sich unterliegt auch im vorliegenden Verletzungsstreit die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters vor der Ermittlung des Schutzbereiches der Prüfung durch den Verletzungsrichter; er ist an die vorbezeichnete Entscheidung auch insoweit, als der Löschungsantrag zurückgewiesen und das Gebrauchsmuster aufrechterhalten worden ist, nicht gebunden, weil das Löschungsverfahren nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits durchgeführt worden ist (§ 11 Satz 3 GebrMG; BGH GRUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Ein etwaiges Freihaltebedürfnis könnte vielmehr nur für die Anforderungen, die an die Breite der Verkehrsdurchsetzung zu stellen sind, Bedeutung gewinnen (BGHZ 30, 357, 371 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier).
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Die beiden von der Revision als kennzeichnend hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale erfüllen weder einzeln noch zusammen den Rechtsbegriff der Ausstattung (vgl. hierzu BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129, 132 - Zählkassette; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase; 35, 341, 345 f - Buntstreifensatin).
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Die beiden von der Revision als kennzeichnend hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale erfüllen weder einzeln noch zusammen den Rechtsbegriff der Ausstattung (vgl. hierzu BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129, 132 - Zählkassette; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase; 35, 341, 345 f - Buntstreifensatin).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 107/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Daß auch Farben und Farbzusammenstellungen Ausstattungsschutz genießen können, wenn sie auf eine bestimmte Herkunftsstätte hinweisen, also eine selbständige Kennzeichnungskraft besitzen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH GRUR 1957, 369 - Rosa-Weiß-Packung).
  • BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60
    Anders als bei Warenzeichen, die grundsätzlich alle Farben umfassen, kann sich der Schutz einer Ausstattung nur auf die im Verkehr durchgesetzte Farbe und die mit ihr verwechslungsfähigen Farben erstrecken (vgl. BGH GRUR 1953, 40, 43 r.Sp. oben - Goldzack).
  • BGH, 28.05.1957 - I ZR 231/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Hat - wie hier zwischen den Parteien des Verletzungsrechtsstreits - ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stattgefunden und sind in der Teillöschungsentscheidung die Schutzansprüche neu gefaßt, so hat der Verletzungsrichter für die Beurteilung des Gegenstands des Gebrauchsmusters und der Tragweite seiner Beschränkung in erster Linie von den neugefaßten Schutzansprüchen auszugehen (BGH v. 3. November 1961 I ZR 36/60 - S. 8 - Höhenverstellbarer Tisch; BGH GRUR 1962, 299, 305 - formstrip).
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    Dabei hat es vernachlässigt, daß Farbkombinationen, denen von Haus aus keine betriebliche Herkunftshinweisfunktion zukommt, eine solche nur kraft Verkehrsdurchsetzung gewinnen können und daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den hierfür erforderlichen Bekanntheitsgrad mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis des Verkehrs strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.1957 I ZR 107/55, GRUR 1957, 369, 371 - Rosa-Weiß-Packung; BGH, Urt. v. 9.1.1962 - I ZR 142/60, GRUR 1962, 299, 302 - formstrip durch Bezugnahme auf BGHZ 30, 357, 371 f. - Nährbier; BGH, Urt. v. 23.6.1967 - Ib ZR 54/66, GRUR 1968, 371, 374 Maggi; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31 Rdn. 63 m.w.N.).

    Weist eine Aufmachung erkennbar viele Unterschiedlichkeiten zu derjenigen auf, der sie angenähert sein soll, so können verbleibende Ähnlichkeiten nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH GRUR 1962, 299, 304 - formstrip).

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 100/62

    Gleichstellung eines österreichischen Staatsangehörigen mit einem deutschen

    Zwar liegt die Frage, ob bestimmte Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware technisch funktionell bedingt sind, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 1962, 299, 301 - form-strip).

    Der Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses ist nach anerkannter Rechtsprechung insbesondere dann wettbewerbswidrig, wenn durch Warenformen, die die Gefahr einer Verwechslung mit Waren anderen Ursprungs heraufbeschworen, im Verkehr verankerte Gütevorstellungen in objektiv vorwerfbarer Weise ausgebeutet werden (BGHZ 35, 341 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1962, 299, 303 - form-strip).

    Für die Frage, ob der Beklagte die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Verwechslungen getroffen hat, wird es entscheidend darauf ankommen, ob es sich bei den fraglichen Formgebungen um naheliegende, dem gegenwärtigen Geschmack oder sonstiger Marktüblichkeit entsprechenden Warengestaltungen handelt, auf die zu vernichten den Beklagten nicht zugemutet werden kann, falls er bei der Verweisung auf abweichende Lösungen des Gestaltungsproblems weder dem Zeitgeschmack noch sonstigen gebrauchs- und fertigungstechnischen Anforderungen gerecht werden könnte und damit in wirtschaftlich untragbarer Weise benachteiligt wäre (BGHZ 35, 341; BGH GRUR 1962, 299, 303).

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß es für die Beurteilung der Zulässigkeit des identischen Nachbaus technisch-funktionaler Elemente in erster Linie darauf ankommt, ob letztere zwar technisch bedingt, aber trotz ihrer technischen Funktion willkürlich wählbar oder ob sie technisch notwendig sind (Senatsurteil vom 22.5.1970, I ZR 74/68 - Ladeschwingen - vgl. auch BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassetten - BGH GRUR 1962, 299, 301 - form-strip - und 1964, 621, 623 - Klemmbausteine -).
  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 74/68

    Ausstattungsschutz und Wettbewerbsschutz für bestimmte Merkmale bei einem Patent

    Er kann daher nach seinem Wesen niemals die technische Lehre (hier: die Ovalträgerbauweise) umfassen, die in der Gestaltung der Ware (hier: Ladeschwingen für Frontlader) zum Ausdruck gelangt und dadurch in ihr gegenständlich geworden ist (BGHZ 11, 129, 131 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; BGH GRUR 1962, 299/301 - form strip).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, steht die technisch-funktionelle Bedeutung der in Frage stehenden Merkmale einem Ausstattungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, wenn diese Merkmale trotz ihrer technischen Funktion willkürlich gewählt werden können (BGHZ 11, 129/132 - Zählkassetten; BGH GRUR 62, 299/301 - form strip; 64, 621/623 - Klemmbausteine).

    Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar; diese Beurteilung entspricht dem mehrfach ausgesprochenen Grundsatz, daß aus dem (früheren) Bestehen eines technischen Schutzrechts für die in Anspruch genommenen Ausstattungsmerkmale regelmäßig auf deren technische Notwendigkeit zu schließen ist (BGH vom 7. Juli 1959 - I ZR 60/58 - Tunnelöfen; BGH GRUR 57, 603/604 - Taschenstreifen; 62, 299/301 - form strip; 62, 409/410 - Wandsteckdose).

  • BPatG, 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02
    Solche Gestaltungsmittel und ihre naturgetreue Abbildung betrafen aber nach der Rechtsprechung zum WZG das Wesen der Ware selbst (vgl. BGH GRUR 1977, 602, 606 - Trockenrasierer) und waren nach § 1 WZG nicht zeichenfähig, wobei es auf mögliche Gestaltungsvarianten nicht ankam (BGH GRUR 1962, 299, 302 - formstrip).
  • BGH, 30.05.1967 - Ia ZB 24/65

    Landwirtschaftliches Ladegerät - Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Bei der Untersuchung der Frage, ob Erweiterungen oder Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Gebrauchsmusterunterlagen vorliegen, sind dabei, wie der Beschwerdesenat gleichfalls nicht verkannt hat, die ursprünglichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit darauf zu untersuchen, ob das der Eintragung zugrunde liegende neu formulierte Schutzbegehren in ihnen bereits eine Grundlage findet (RGZ 120, 224, 228; 133, 260, 262; 155, 385, 386; BGH GRUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh; BGH GRUR 1962, 299, 305 - "form-strip"; BGH GRUR 1964, 433, 438 - Christbaumbehang I).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2008 - 2 U 97/07

    Pkw-Fensterscheiben II

    Im Verletzungsstreit ist daher die neue Fassung der Schutzansprüche zugrunde zulegen (vgl. BGH, GRUR 1962, 299, 305 - formstrip; GRUR 1977, 250, 251 - Kunststoffhohlprofil; Benkard/Goebel, a.a.O., § 15 GebrMG Rdnr. 34 m. w. Nachw.).
  • BPatG, 12.06.2012 - 27 W (pat) 105/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "rot-gelb-blau (konturlose Farbmarken)" - zur

    Die vorliegend angemeldete Farbkombination fördert nicht einmal den Gebrauchszweck, auf den das Reichsgericht (GRUR 1941, 238 - Leukoplast) abstellen wollte (weniger strenger aber ohnehin BGH GRUR 1962, 299 - formstrip; EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 - Philips).
  • BGH, 17.03.1972 - I ZR 152/69

    Klage des ehemaligen Lieferanten von Sprühdosen in Form sogenannter

    Wettbewerbsrechtlich kann insoweit allenfalls eine bestimmte Ausführungsform der Ware oder ihrer Umhüllung einem bestimmten Betrieb vorbehalten sein (BGHZ 11, 129, 131 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; BGH GRUR 62, 299, 301 - formstrip).
  • BGH, 26.06.1969 - X ZR 31/66

    Gebrauchsmusterschutz für ein Handgerät zum Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von

  • BGH, 17.09.1964 - Ia ZR 85/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1964 - Ib ZR 176/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.11.1963 - Ia ZR 94/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.02.1963 - Ia ZR 3/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 26/61

    Rechtsmittel

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