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   BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88   

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BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88 (https://dejure.org/1989,1661)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1989 - II ZR 142/88 (https://dejure.org/1989,1661)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1989 - II ZR 142/88 (https://dejure.org/1989,1661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 24 Abs. 2, § 22 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden eines Gesellschafters bei einer zweigliedrigen Gesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation - Weiterführung der Firma bei Ausscheiden eines Gesellschafters - Abhängigkeit der Firmenfortführung von der Zustimmung des ausscheidenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 23 Abs. 2, § 22 Abs. 1
    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines von zwei Gesellschaftern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1798
  • NJW-RR 1989, 867 (Ls.)
  • ZIP 1989, 368
  • MDR 1989, 887
  • DNotZ 1990, 181
  • BB 1989, 514
  • DB 1989, 717
  • Rpfleger 1989, 329
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

    Auszug aus BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 92, 79, 82) gelte die Vorschrift aber auch für den Gesellschafter, der der Familie des Firmenstifters angehört habe, dessen Familiennamen trage, als sein Erbe Gesellschafter geworden sei und die "ererbte" Firma "in die neue mit einem Dritten gebildete Gesellschaft eingebracht" habe.

    Da diese Interessenlage keine wesentlich andere ist, wenn nach dem Ausscheiden des Gesellschafters nur ein Gesellschafter zurückbleibt, ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend (gegen Hüffer in Staub, HGB 4. Aufl. § 24 Anm. 10; vgl. aber auch dens. in ZGR 1986, 137, 138 ff.) ausführt, gerechtfertigt, auch auf diesen Fall - nicht anders als beim Verbleiben von zwei oder mehr Gesellschaftern - die auf namensrechtliche Gesichtspunkte abstellende Regelung des § 24 Abs. 2 HGB anzuwenden.

    Im Einklang damit hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1984 (BGHZ 92, 79), wenn auch damals ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Frage, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 24 Abs. 2 HGB behandelt.

    Dies entspricht auch dem herkömmlichen Verständnis (vgl. RG Gruchot, 36/1892/1152 = JW 1891, 473; BayObLG JW 1931, 29, 98; Heymann/Kötter, HGB 21. Aufl. § 24 Anm. 8; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 24 Rdnr. 6; Staub/Hüffer a.a.O. § 24 Rdnr. 16; a. A. anscheinend neuerdings Hüffer ZGR 1986, 137, 143), wonach unter diese Norm nur der Name fällt, der zur Bezeichnung der Persönlichkeit des ausscheidenden Gesellschafters dient und als solcher in der Firma enthalten ist.

    Mit diesem Normenverständnis war es noch vereinbar, wenn der Senat in BGHZ 92, 79 auch denjenigen als Firmenstifter angesehen hat, der sein als Einzelkaufmann ererbtes (früher einmal als Gesellschaft geführtes) Unternehmen in eine mit einem außenstehenden Dritten gegründete Gesellschaft eingebracht hatte und nun nach seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft über den in der Firma enthaltenen Familiennamen, der auch sein eigener war, wieder zur Gründung eines neuen eigenen Unternehmens verfügen wollte.

  • BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86

    Fortführung des Namens des Firmenstifters

    Auszug aus BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1987 (BGHZ 100, 75, 80 f.), mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, mit eingehender Begründung klargestellt hat, können jedoch die einem ausscheidenden Gesellschafter, der einen auch in der Gesellschaftsfirma enthaltenen Familiennamen führt, bei einer späteren eigenen Firmenbildung möglicherweise aus §§ 18, 19 HGB erwachsenden Schwierigkeiten für sich allein kein hinreichender Grund für die Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB sein, wenn nicht eine besonders enge Beziehung des Ausscheidenden zu der Gesellschaftsfirma hinzutritt, die es rechtfertigt, seinem Interesse an der zukünftigen Nutzung seines Namens den Vorrang vor demjenigen der Gesellschaft an der Weiterführung ihrer Firma, d.h. ihres Namens, zu geben.

    Wie der Senat jedoch ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1987 (aaO) klargestellt hat, handelte es sich dabei um einen Ausnahmefall, der aus der besonderen vorstehend beschriebenen Ausgangs- und Interessenlage her verstanden werden muß und nicht als Aufgabe der herkömmlichen Auslegung des § 24 Abs. 2 HGB mißdeutet werden darf, was mit der hinter dieser Norm stehenden gesetzlichen Interessenbewertung unvereinbar wäre.

  • BayObLG, 10.03.2000 - 3Z BR 385/99

    Fortführung der Firma einer aufgelösten Kommanditgesellschaft durch den

    Die Zulässigkeit der Firmenfortführung ist im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 2 HGB zu beurteilen, da der Beschwerdeführer den Namen A weiterführen will (vgl. BGH NJW 1989, 1798/1799).
  • OLG München, 22.07.2008 - 31 Wx 88/07

    Handelsregister: Widerspruch gegen die Amtslöschung einer Gesellschaft bei

    Wenn aus einer zweigliedrigen Handelsgesellschaft einer der beiden Gesellschafter ohne Liquidation ausscheidet, richtet sich Fortführung der Firma nach § 24 HGB (BGH NJW 1989, 1798/1799).
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