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   BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93   

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BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93 (https://dejure.org/1995,2290)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1995 - NotZ 30/93 (https://dejure.org/1995,2290)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - NotZ 30/93 (https://dejure.org/1995,2290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 200
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Dies gilt (jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) auch dann, wenn die Anwendung des günstigeren alten Rechts nicht zu einem Anspruch des Bewerbers auf Bestellung zum Notar, sondern lediglich zum Recht auf eine Neubescheidung des Antrags führt (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745).

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745).

    Dies gilt uneingeschränkt auch für die nebenberufliche Ausübung des Amtes, die der Antragsteller als Rechtsanwalt anstrebt (§ 3 Abs. 2 BNotO; Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1971, NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313; BGHZ 73, 46, 48; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92 a.a.O.).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Danach kann das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie unter den Beteiligten außer Streit steht, eine Notarstelle in Trittau nicht ausgeschrieben ist (§ 6 b BNotO, mit Wirkung v. 1. August 1991 eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte v. 29. Januar 1991, BGBl I 150; vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; v. 18. Juli 1994, NotZ 11, 21 und 24/93).

    Der Senat legt seiner Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers ausnahmsweise die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids geltende Regelung zugrunde, wenn, wie hier, eine Übergangsvorschrift fehlt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93, NJW 1994, 1718) und die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (Beschl. v. 9. November 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Die persönliche Eignung (§ 6 BNotO a.F., dem § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. wortgleich entspricht) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874 für BGHZ 124, 327 bestimmt).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Die "besondere rechtsstaatliche Legitimation" für die Zuziehung eines Zeugenanwalts hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem daraus hergeleitet, daß es gelte, den Zeugen vor "Aussagefehlern" und "Mißverständnissen" zu bewahren, die ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen könnten (BVerfGE 38, 105; vgl. auch Thomas, NStZ 1982, 489, 491).

    Einer Zulassung durch das Gericht bedarf es hierzu nicht (BVerfGE 38, 105, 112; BGH, Urt. v. 20. April 1989, 4 StR 69/89, bei Miebach NStZ 1990, 24, 25).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Die persönliche Eignung (§ 6 BNotO a.F., dem § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. wortgleich entspricht) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874 für BGHZ 124, 327 bestimmt).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    An der persönlichen Eignung des Bewerbers fehlt es nicht nur dann, wenn er als Notar seines Amtes enthoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, vom Dienst entfernt werden könnte (§ 97 BNotO), sondern auch dann, wenn sonstige Gründe von einigem Gewicht vorliegen, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, daß der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1987, NotZ 16/86, BGHR BNotO § 6 Abs. 1, Notarassessor 1; v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.).

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 10/93

    Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts - Anfechtung der Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Der Senat wendet auf die Verpflichtungsklage, mit der der Notarbewerber seine Bestellung zum Notar anstrebt, wie er in einem Beschluß vom 18. Juli 1994, NotZ 10/93, ausgesprochen hat, grundsätzlich das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Recht an (so schon, im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung, Beschlüsse v. 17. März 1975, NotZ 8/74; v. 27. Oktober 1975, NotZ 11/74 und 1/75; offen gelassen u.a. im Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333 m.w.N.).

    Sie bedürfen allerdings einer eigenständigen Feststellung und Bewertung durch den Senat (Senatsbeschl. v. 2. August 1993, NotZ 28/92, DNotZ 1994, 197; v. 18. Juli 1994, NotZ 10/93).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 6/71

    Entscheidung über die persönliche wie fachliche Eignung für das Amt eines Notars

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht es, wenn ein ehrengerichtliches Verfahren die persönliche Eignung des Notarbewerbers betrifft, im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1966, NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; v. 2. Oktober 1972, NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; v. 5. Dezember 1988, NotZ 4/88).
  • BGH, 05.12.1966 - NotZ 2/66

    Entscheidung über die Gerichstkosten nach billigem Ermessen - Eignung des

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht es, wenn ein ehrengerichtliches Verfahren die persönliche Eignung des Notarbewerbers betrifft, im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1966, NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; v. 2. Oktober 1972, NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; v. 5. Dezember 1988, NotZ 4/88).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 4/88
    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht es, wenn ein ehrengerichtliches Verfahren die persönliche Eignung des Notarbewerbers betrifft, im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Bewerbung entscheidet (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1966, NotZ 2/66, DNotZ 1967, 330; v. 2. Oktober 1972, NotZ 6/71, DNotZ 1973, 381; v. 5. Dezember 1988, NotZ 4/88).
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer

  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 60.79

    Homosexuelle Veranlagung - Sicherheitsrisiko

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 69/89

    Strafbarkeit wegen Unterschlagung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 8/74

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss eines Senats für Notarangelegenheiten

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 16/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 7/72

    Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg - Abhängigkeit

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung, in der allerdings die Eignungsentscheidung der Verwaltung in keinem Falle zu beanstanden war (vgl. dazu Weisbrodt, DNotZ 1995, 825, 831 f), einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung zur Gänze verneint hatte (vgl. dazu die oben zu l, eingangs erwähnten Entscheidungen), hält er daran nicht mehr fest (vgl. auch die Beschlüsse vom 9. Januar 1995, NotZ 3O/93 und vom 8. Mai 1995, NotZ 12/94, DNotZ 1996, 200 und 21O, wo der Senat die Frage der Überprüfung seiner Rechtsprechung bereits angeschnitten hatte).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 35/94

    Ablehnung des Antrages eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar - Anwendung

    Der Senat wendet auf die Verpflichtungsklage, mit der ein Notarbewerber seine Bestellung zum Notar anstrebt, in seiner neueren Rechtsprechung grundsätzlich das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Recht an (Beschlüsse vom 18. Juli 1994 - NotZ 10/93 - und vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - jeweils m.w.N.).

    Das alte, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides oder bei der Antragstellung geltende Recht ist nach der Rechtsprechung des Senats der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; zuletzt Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - m.w.N.).

    Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin - was in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - m.w.N.) - das Bestellungsverfahren bis zur Klärung der Anklagevorwürfe im Strafverfahren ausgesetzt hat.

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Zu den für den Amtsenthebungsgrund maßgeblichen Feststellungen kann der Senat bereits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG gelangen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6 Eignung 5; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 5/08

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Zwar trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, insoweit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 202).

    Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie daraus für den Bewerber nachteilige Schlüsse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 aaO).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96

    Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher

    Die persönliche Eignung als Voraussetzung für die Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist gegeben, wenn nach den Eigenschaften des Bewerbers, so wie sie insbesondere in seinem äußeren Verhalten erkennbar sind, keine begründeten Zweifel daran bestehen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen wird (vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; 124, 327; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 201).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf der Maßstab, der bei der Feststellung der persönlichen Eignung zugrundezulegen ist, wegen der den Notaren anvertrauten staatlichen Funktionen nicht zu milde sein (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - BGHR BNotO § 6 Eignung 4; BGH DNotZ 1974, 755; DNotZ 1985, 500, 501; DNotZ 1989, 322; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht

    Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum Notar (§§ 6, 64a BNotO) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie ihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

    Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender

    An der persönlichen Eignung für das Amt im Sinne der Bestellungsvoraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn der Bewerber in dem Falle, daß er bereits zum Notar bestellt wäre, des Amtes enthoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, aus dem Amt entfernt werden müßte (§ 97 BNotO); es genügt, wenn sonstige Gründe von Gewicht vorhanden sind, die der Eignung entgegenstehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO n.F. § 6, Eignung 5).
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 12/94

    Notarrecht - Eignung - Täuschung

    Ihr steht insoweit nach der Rechtsprechung des Senats auch kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist; § 6 Abs. 1 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben (zuletzt Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93; vgl. auch Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = BGHR BNotO § 6 Eignung 4 = NJW-RR 1994, 745 zu der wortgleichen Bestimmung des § 6 BNotO a. F., jeweils m. w. Nachw.).

    Ob dies - wie der Senat im Beschluss vom 9. Januar 1995 (a. a. O.) erwogen hat - im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignungsprüfung bei Beamten der Überprüfung bedarf, kann dahinstehen; denn der ablehnende Bescheid ist unabhängig davon, welche Anforderungen in solchen Fällen an die Prüfungsintensität der richterlichen Kontrolle zu stellen sind, frei von tatsächlichen und rechtlichen Mängeln.

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Dies steht indessen der Verwertung der Vorgänge vom Juli 1993 nicht entgegen, denn der Senat ist insoweit zu eigenen Feststellungen in der Lage (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BNotO § 6 Eignung 5).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99

    Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren

    Dies steht indessen der Verwertung der Vorgänge vom Juli 1993 nicht entgegen, denn der Senat ist insoweit zu eigenen Feststellungen in der Lage (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BNotO § 6 Eignung 5).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

  • OLG Celle, 22.02.2011 - Not 4/11

    Eignung eines Bewerbers für den Notarberuf bei vorangegangenem Verstoß gegen die

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97

    Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar -

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