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   BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93   

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https://dejure.org/1995,2146
BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93 (https://dejure.org/1995,2146)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1995 - NotZ 32/93 (https://dejure.org/1995,2146)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - NotZ 32/93 (https://dejure.org/1995,2146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antragsverwerfung - Sofortige Beschwerde - Prüfungsbeauftragter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDO § 79; BNotO §§ 105, 111
    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 886
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 15/82

    Versäumung der Beschwerdefrist - Einreichung der Antragsschrift beim

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Diese Vorschrift ist auch auf das Verhältnis des zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählenden Verfahrens nach § 111 BNotO (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO) zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten anzuwenden (zum früheren Recht vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186).

    Daß die Bekanntmachung formlos und ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgt war, hinderte den Ablauf der Frist nicht (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 8/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Wie das Oberlandesgericht kann es der Senat offen lassen, ob der Erklärung des Antragsgegners vom 5. Februar 1993 gegenüber der früheren Weisung vom 8. Oktober 1992 überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, und sie deshalb die Antragsfrist erneut hätte auslösen können (vgl. Senatsbeschl. vom 10. August 1987, NotZ 7/87, BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1, Fristablauf 1; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91).

    Daß die Bekanntmachung formlos und ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgt war, hinderte den Ablauf der Frist nicht (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Anträge mit diesem Inhalt sind allenfalls dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, daß sonst die Gefahr besteht, es würden vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen oder es entstünde ein nicht mehr wieder gutzumachender Schaden (BVerwGE 82, 76).
  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 5/64

    Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Daß die Bekanntmachung formlos und ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgt war, hinderte den Ablauf der Frist nicht (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91).
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67

    Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift -

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Im allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht wird grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Leistungsklage ausgegangen, die, anders als die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO), auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet ist, die keinen Verwaltungsakt darstellt (BVerwGE 31, 301).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Eine Ausnahme gilt nur, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (BGHZ 67, 343, 346).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Eine solche Ausnahme ist angenommen worden, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung künftig (in den entschiedenen Fällen bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers) ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 10/92, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 4).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 21/92

    Kein Rechtsmittel bei erfolglosem Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Aus der Sicht der Bundesdisziplinarordnung stellt sich in diesem Falle die Frage nach der Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Oberlandesgerichts nicht (Senatsbeschl. v. 29. März 1993, NotZ 21/92, BGHR BNotO § 96 - Disziplinarverfahren 3 = LM BNotO § 96 Nr. 2).
  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83

    Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Der Anweisung nach § 156 Abs. 5 KostO fehlt nur dann die rechtliche Grundlage, wenn der kostenrechtliche Gesichtspunkt, der zu ihr Anlaß gab, unhaltbar ist, oder, wie der Senat entschieden hat, wenn das Vorgehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufsicht steht und den Notar unzumutbar belastet.(Beschl. v. 6. Februar 1984, NotZ 15/83; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, DNotZ 1988, 254 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 2).
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87

    Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93
    Der Anweisung nach § 156 Abs. 5 KostO fehlt nur dann die rechtliche Grundlage, wenn der kostenrechtliche Gesichtspunkt, der zu ihr Anlaß gab, unhaltbar ist, oder, wie der Senat entschieden hat, wenn das Vorgehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufsicht steht und den Notar unzumutbar belastet.(Beschl. v. 6. Februar 1984, NotZ 15/83; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, DNotZ 1988, 254 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 2).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 7/87
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Ohne Belang ist ferner der vom Berufungsgericht herausgestellte Aspekt, daß der Auftrag des die Notaraufsicht wahrnehmenden Landgerichtspräsidenten an einen bestimmten Richter oder Beamten der Justizverwaltung, ihn bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung des Notars zu unterstützen, ein innerdienstlicher Vorgang ist, den der hiervon betroffene Notar nicht nach § 111 BNotO anfechten kann (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - NJW-RR 1995, 886 f).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Der Senat mußte bisher nicht entscheiden, ob und inwieweit im Verfahren nach § 111 BNotO eine allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Amtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, erhoben werden kann (vgl. Beschl. v. 9.1.1995 - NotZ 32/93, ZAP EN - Nr. 305/95; Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 111 Rdn. 22 für Zahlungsansprüche; Bohrer a.a.O., S. 84, Anm. 266 für den Unterlassungsanspruch eines amtierenden Notars gegen die Errichtung einer neuen Notarstelle).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

    Anspruch des Notarverwalters auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen gegen den

    Der Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob im Verfahren nach § 111 BNotO eine Leistungsklage statthaft ist (Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, v. 18. September 1995, NotZ 46/94, v. 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 1-3).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 2/96

    Beteiligung einer Notarkammer an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (st. Rspr. BGHZ 67, 343, 346; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 5).

    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Schwerpunkt (Beschlüsse v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89 und v. 29. Juli 1991, NotZ 18/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1 und 2; vgl. auch Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91 und v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, a.a.O.).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

    Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig (bei weiteren Bewerbungen des Antragstellers) ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 5).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/99

    Beendigung des Amtes eines Notars

    Der Senat hat eine derartige Ausnahme bisher nur im Rahmen von Bewerbungsverfahren anerkannt, wenn die Feststellungsanträge dazu dienen, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - NJW-RR 1995, 826 f = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 5).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 33/02

    Amtsenthebung eines Notars; Erledigung durch Widerruf der Zulassung zur

    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem Verfahren Feststellungsanträge grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 5 und vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 43/95

    Anforderungen an die Bestellung zum Notar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 111 BNotO (BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90, vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91, vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92, vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1-5, jeweils m.w. Nachw.), die auch für § 25 NotVO gilt (Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 33 und 35/93 = BGHR DDR-NotVO § 25 Feststellungsantrag 1 und 2), kann der Antragsteller ausnahmsweise dann einen Feststellungsantrag stellen oder entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde.
  • BGH, 01.10.1996 - NotZ 31/95

    Überraschungsentscheidung unter Missachtung des rechtlichen Gehörs

    Als Rechtskundigem mußten ihm der Wegfall des Rechtsschutzinteresses an dem Verpflichtungsantrag und die - allerdings eingeschränkte (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, LM BNotO § 105 Nr. 2) - Möglichkeit, das Verfahren durch einen Feststellungsantrag fortzusetzen, bekannt sein.
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