Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1788
BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93 (https://dejure.org/1995,1788)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1995 - NotZ 35/93 (https://dejure.org/1995,1788)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - NotZ 35/93 (https://dejure.org/1995,1788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1080
  • DNotZ 1996, 203
  • AnwBl 1996, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).

    a) In dem auf Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluß vom heutigen Tag - NotZ 6/93 - hat der Senat ausführlich zum Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen anläßlich der Abwesenheit oder Verhinderung eines Notars Stellung genommen.

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ist der Übergang von der Anfechtung zu einem Feststellungsbegehren nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; - NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).

    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Das Verfahren nach § 25 VONot sieht, wie das Verfahren nach § 111 BNotO, dessen Grundsätze insoweit übertragbar sind (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 -, vom 13. Juli 1992 - Not Z 24/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 4 DDR-Notare 1 = BGHR DDR-VONot § 25 Abs. 3 Beschwerde 1 = BGHR EinigV Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a Notarwesen 1 = NJW 1993, 1593 = DNotZ 1993, 65), Feststellungsanträge nicht vor.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Das Verfahren nach § 25 VONot sieht, wie das Verfahren nach § 111 BNotO, dessen Grundsätze insoweit übertragbar sind (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 -, vom 13. Juli 1992 - Not Z 24/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 4 DDR-Notare 1 = BGHR DDR-VONot § 25 Abs. 3 Beschwerde 1 = BGHR EinigV Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a Notarwesen 1 = NJW 1993, 1593 = DNotZ 1993, 65), Feststellungsanträge nicht vor.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92

    Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ist der Übergang von der Anfechtung zu einem Feststellungsbegehren nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; - NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ist der Übergang von der Anfechtung zu einem Feststellungsbegehren nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 = DNotZ 1993, 469; - NotZ 7/92; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
    Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt, während anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 7/92; vom heutigen Tag NotZ 6/93 betreffend eine Beschwerde des Antragstellers; NotZ 32/93).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    b) Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters sind die allgemeinen Grundsätze des Notarswesens und die in § 39 Abs. 3 BNotO zum Ausdruck gekommenen konkreten gesetzlichen Wertungen zu beachten (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 1 m.w.N.).

    Im übrigen wäre es nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 2) oder deshalb abzulehnen, weil er den fachlichen Anforderungen an die Ausübung des Notaramts nicht genügt (Senat, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04

    Bestellung eines Notars a.D. als ständiger Vertreter eines Notars

    Die Bestellung des ständigen wie des nichtständigen Vertreters und seiner Auswahl stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 35/93, NJW-RR 1995, 1080).
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95

    Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo

    Mangels einer dem (Hilfs-)Antrag zu 3) entsprechenden Verfügung, stellt sich dieser in der Sache als ein Feststellungsantrag dar, der im Verfahren nach § 111 BNotO nach ständiger Rechtsprechung des Senats - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 = NJW-RR 1995, 1080).
  • BGH, 27.10.1995 - NotZ 38/94

    Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Rahmen einer Gegenvorstellung

    Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat sich in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1995 (NotZ 35/93 und 22/94), die Ihnen inzwischen zugestellt worden sind, mit der Frage befaßt, ob der Antragsteller die Bestellung seiner Ehefrau zu seiner zeitweiligen Vertreterin verlangen konnte.

    Daraus folgt, daß der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde Erwägungen zugrundeliegen, die der Senat bereits in seinen dem Antragsteller bekannten Beschlüssen vom 9. Januar 1995 (NotZ 35/93 und NotZ 22/94) angestellt hat.

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 22/94

    Verweigerung der Bestellung einer zeitweiligen Notarvertretung aus Gründen der

    Wegen der dafür maßgeblichen Gründe wird auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom heutigen Tag - NotZ 35/93 - und - NotZ 6/93 -, die auf Beschwerden des Antragstellers zu anderen abgelehnten Vertreterbestellungen ergangen sind und auch für diesen Sachverhalt zutreffen, Bezug genommen.

    Der Senat hat im Beschluß vom heutigen Tage - NotZ 35/93 - im einzelnen dargelegt, daß ein Angestelltenverhältnis zwischen dem Notar und dem vorgeschlagenen Vertreter den Schein begründet, der Vertreter werde seine Tätigkeit nicht, wie es seiner Aufgabe entspricht, eigenverantwortlich und völlig unabhängig ausüben können.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bzw. des Fortsetzungsfeststellungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse setzt voraus, daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 = Nds.Rpfl. 1994, 333, 334; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 = LM DDR-NotVO § 2 Nr. 1 (9/95).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

    In der Rechtsprechung des Senats sind jedoch Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO und auch nach § 25 NotVO ausnahmsweise dann für zulässig gehalten worden, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die auch für künftige Verwaltungsentscheidungen (der Antragsgegnerin) gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind oder wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes sonst leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081; NotZ 35/93 = DNotZ 1996, 203; NotZ 22/94 - und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 43/95

    Anforderungen an die Bestellung zum Notar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 111 BNotO (BGHZ 67, 343, 346 f; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90, vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91, vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92, vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1-5, jeweils m.w. Nachw.), die auch für § 25 NotVO gilt (Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 33 und 35/93 = BGHR DDR-NotVO § 25 Feststellungsantrag 1 und 2), kann der Antragsteller ausnahmsweise dann einen Feststellungsantrag stellen oder entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht