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   BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00   

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BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00 (https://dejure.org/2002,1118)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2002 - VIII ZR 304/00 (https://dejure.org/2002,1118)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - VIII ZR 304/00 (https://dejure.org/2002,1118)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    UN-Kaufrecht - Vertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Widersprechende Privatgutachten - Gerichtliche Stellungnahme - Gutachten

  • UNILEX (Volltext/Auszüge)
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auswirkungen kollidierender AGB bei einem Vertrag nach UN-Kaufrecht

  • Judicialis

    CISG Art. 19; ; ZPO § 412 Abs. 1

  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CISG Art. 19; ZPO § 412 Abs. 1
    Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages nach UN-Kaufrecht; Aufklärungspflicht des Gerichts bei dem gerichtlichen Gutachter widersprechender Stellungnahme eines Privatgutachters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB im UN-Kaufrecht (IBR 2002, 735)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1651
  • ZIP 2002, 672
  • MDR 2002, 569
  • WM 2002, 1022
  • BB 2002, 396
  • DB 2002, 1209
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 159/94

    Beurteilung der Vertragsmäßigkeit einer Ware im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    a) Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats hat im Anwendungsbereich des CISG nach rügeloser Abnahme der Ware durch den Käufer allerdings dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer ihre Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (BGHZ 129, 75, 81).

    b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, daß das CISG die Beweislast ausdrücklich (etwa in Art. 79 Abs. 1) oder konkludent (Art. 2 Buchst. a) mit regelt, daß infolgedessen ein Rückgriff auf das nationale Recht insofern verwehrt ist und daß das CISG dabei dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt (vgl. dazu im Einzelnen Baumgärtel/Laumen/Hepting, Handbuch der Beweislast, Bd. 2, 2. Aufl., Einf. vor Art. 1 UN-Kaufrecht, Rdnr. 4 ff und 16 ff; Achilles aaO, Art. 4 Rdnr. 15; Schlechtriem/Ferrari aaO, Art. 4 Rdnr. 48 ff; Staudinger/Magnus aaO, Art. 4 Rdnr. 63 ff; inzidenter ebenso Senatsurteil BGHZ 129, 75, 81).

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    Die Revision ist der Ansicht, Art. 79 CISG sei auch auf die Lieferung einer wegen eines Mangels vertragswidrigen Sache anwendbar (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 141, 129, 132); sie macht geltend, eine Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten beruhe hier auf einem von ihr nach Art. 79 CISG nicht zu verantwortenden Hinderungsgrund, weil nach ihrem beweisbewehrten Vorbringen das Milchpulver nach aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik hergestellt sei und etwa vorhandene Lipasebestände nur solche hätten sein können, die auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens niemals auszuschließen seien.
  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 258/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    Da das gerichtliche Gutachten somit jedenfalls im Ergebnis durch das Privatgutachten erschüttert wurde und das Berufungsgericht nicht aufgrund eigener Sachkenntnis zu einer Widerlegung der Darlegungen des Privatsachverständigen zu der ungewöhnlich schwierigen Beweisfrage imstande war, wäre es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, und (Nichtannahme-)Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1, Ermessen 1 und 2).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    Die Revision führt aus, von der Fallgruppe von Wissenserklärungen aufgrund eigener Wahrnehmung der Partei abgesehen, sei nur unter der Voraussetzung eines solchen Vertrauensschutzes eine Umkehr der Beweislast in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799).
  • BGH, 05.03.1987 - III ZR 265/85

    Wasser-und Bodenverband - Schadensersatz - Meliorationsmaßnahmen - Amtshaftung -

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    Da das gerichtliche Gutachten somit jedenfalls im Ergebnis durch das Privatgutachten erschüttert wurde und das Berufungsgericht nicht aufgrund eigener Sachkenntnis zu einer Widerlegung der Darlegungen des Privatsachverständigen zu der ungewöhnlich schwierigen Beweisfrage imstande war, wäre es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, und (Nichtannahme-)Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1, Ermessen 1 und 2).
  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00

    Berücksichtigung eines Privatgutachtens

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Tatrichter, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 = BGHR ZPO § 412, Gutachten, widersprechende 5; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 = NJW 2001, 77 unter II 2).
  • BGH, 20.07.1999 - X ZR 121/96

    Knopflochnähmaschinen; Ausübungspflicht bei ausschließlicher Übertragung von

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00
    b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Tatrichter, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 = BGHR ZPO § 412, Gutachten, widersprechende 5; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 = NJW 2001, 77 unter II 2).
  • OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

    Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH muss, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten eingeholt werden (BGH NJW 2002, 1651/1654).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Soweit der Senat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 anheim gegeben hatte, die Voraussetzungen einer solchen "Gegenüberstellung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552; s. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43) zu schaffen, etwa indem er die genannten Personen zum Termin stellte (vgl. OLG Koblenz, VersR 2013, 1518), hat er von dieser ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

    Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers und dessen Privatsachverständigen, wie sie die Prozessordnung fordert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43), hat im Rahmen der schriftlichen Begutachtung und der mündlichen Erläuterung durch die gerichtlichen Sachverständigen eingehend stattgefunden; auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

  • BGH, 20.02.2013 - VIII ZR 339/11

    Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur

    Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn gemäß § 411 Abs. 3 ZPO mündlich - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter - anhören (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7; Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 unter II 3 b; jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 277/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Ablehnung der

    Jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin der begründeten Besorgnis, das Gericht könne auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bereits als erwiesen ansehen, wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, insbesondere privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit dieses Gutachtens begegnen (vgl. auch BVerwGE 69, 71 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00 -, NJW 2002, S. 1651 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen

    Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 9.1.2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651; Urt. v. 21.1.1997 - VI ZR 86/96, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 - III ZR 158/87, BGHR ZPO § 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 - VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1; P/G/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rdnr. 4).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 321/03

    Obliegenheit des Käufers zur Untersuchung gelieferter Waren auf Strahlenbelastung

    Richtig ist, daß im Grundsatz die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Verkäufers den Käufer trifft; denn, wie der Senat entschieden hat, folgt das CISG, auch soweit es die Beweislast nicht ausdrücklich festlegt, dem Regel-Ausnahme-Prinzip (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 = WM 2002, 1022 unter II 2 b m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des

    Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Der gerichtliche Sachverständige hat sich mit den Einwendungen gegen sein Gutachten im Ergänzungsgutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auseinandergesetzt und seine Auffassung überzeugend begründet, so dass die widersprechenden Privatgutachten eine weitere Begutachtung nicht erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 24.02.2011 - 6 U 555/07
    Der Begriff "good faith" wird ausdrücklich zwar nur verwendet in Art. 7 Abs. 1 CISG, zu folgen ist aber der herrschenden Meinung, dass in der Gesamtheit der Bestimmungen des UN-Kaufrechts das Gebot der Beachtung von "good faith" als allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck kommt (UNCITRAL Digest, Art. 7, Ziff. 5; Schlechtriem / Schwenzer / Ferrari Art. 7 Rn. 49; vgl. z. B. BGH NJW 2002, 370, 372; NJW 2002, 1651, 1653).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2006 - 26 Sch 28/05

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Eine solche Abwehrklausel schließt nicht nur widersprechende, sondern auch ergänzende Klauseln des anderen Teils aus (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 484 zum deutschen Recht); dies gilt auch für die dem CISG unterliegenden Verträge (BGH, NJW 2002, 1651; vgl. auch Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 19 Rz. 20).
  • LG Stuttgart, 23.04.2020 - 19 S 23/20

    Wohnungseigentum: Gültigkeit eines Vergemeinschaftungsbeschlusses;

  • OLG Karlsruhe, 08.02.2006 - 7 U 101/04

    Internationaler Warenkauf: Beweislast für die Vertragswidrigkeit und

  • OLG Brandenburg, 03.07.2014 - 5 U 1/13

    UN-Kaufrecht: Darlegungs- und Beweislast des Käufers bzw. Verkäufers bei einem

  • LG Mönchengladbach, 23.04.2019 - 5 T 64/19

    Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

  • LG Mönchengladbach, 23.04.2019 - 5 T 63/19
  • OLG Koblenz, 22.04.2010 - 2 U 796/07
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